Der Wert des Bodenschatzes Kies bliebe unberücksichtigt

Die Kleine Anfrage 1643 vom 12. August 2008 hat folgenden Wortlaut:

Im Landkreis Germersheim wird auf Grundlage bergrechtlicher Zulassungen sowohl Gold als auch Kies gewonnen. Dabei ist auch im Zusammenhang mit Grundabtretungsverfahren der Bergbehörde im Abbaugebiet die unzureichende Entschädigung der betroffenen Grundeigentümer öffentlich beklagt worden.

Der Wert des Bodenschatzes Kies bliebe unberücksichtigt. Kiesland wird nur zu Ackerlandpreisen entschädigt. Zudem ist generell ein Trend zu verzeichnen, dass Kiesabbauunternehmen verstärkt vorhandene Möglichkeiten nutzen, vom Wasserrecht ins Bergrecht zu wechseln.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Trifft es zu, dass bei den Gold gewinnenden Unternehmen die Abbautätigkeiten am Standort nur aufgrund der Enteignung von Grundeigentümern im bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren möglich sind?

2. Wie beurteilt die Landesregierung die Entscheidung des Oberbergamtes für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz, bei der Festsetzung der vom Unternehmen in Grundabtretungsverfahren zu zahlenden Entschädigung den Wert des Bodenschatzes Kies unberücksichtigt zu lassen?

3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, den betroffenen Grundeigentümern zu einer angemessenen Entschädigung zu verhelfen?

4. Wie verändert sich die Rechtsposition der betroffenen Grundeigentümer durch Anwendung von Bergrecht für die Kiesgewinnung insbesondere im Vergleich zur bisherigen Anwendung des Wasserrechts?

5. Wie verändert sich die Rechtsposition der betroffenen Gemeinden durch die Anwendung des Bergrechts?

6. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung bezüglich der Absicht weiterer Rohstoffunternehmen des Landkreises Germersheim vor, ebenfalls unter Bergrecht zu gehen?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbauhat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. September 2008 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Nein. Derzeit gewinnt in Rheinland-Pfalz nur ein Unternehmen Gold auf der Grundlage einer bergrechtlichen Bewilligung und eines zugelassenen Betriebsplans. Auf rund 90 % der derzeitig für den Abbau zugelassenen Fläche ist diese Firma Eigentümer oder Pächter.

Zu Frage 2: Die Entscheidung des Oberbergamtes für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz entspricht den Vorgaben des Bundesberggesetzes (BBergG). Die Entschädigung konnte in dem der Kleinen Anfrage zugrunde liegenden Fall nur für den Rechtsverlust und die Vermögensnachteile am Grundstück festgesetzt werden. In Bezug auf den Bodenschatz, dessen Mitgewinnung dem Unternehmer vom Oberbergamt für das Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz aus technischen Gründen erlaubt worden war, schreibt § 42

BBergG vor, dass die Grundeigentümer als „andere Berechtigte" die Herausgabe des mitgewonnenen Bodenschatzes oder eine Ent, 26. September 2008 schädigung in Geld vom Unternehmer verlangen können. Die Festlegung einer solchen Mitgewinnungsentschädigung durch die zuständige Behörde ist nicht zulässig.

Zu Frage 3: Nach § 42 BBergG liegt es bei der Mitgewinnung von Bodenschätzen in der alleinigen Entscheidung des Grundeigentümers als „anderem Berechtigten", ob er die Herausgabe des mitgewonnenen Bodenschatzes oder eine Entschädigung in Geld vom Unternehmer fordert. Er kann diesen privatrechtlichen Anspruch im Zweifelsfall zivilrechtlich durchsetzen.

Zu Frage 4: Die Rechtsposition der Grundeigentümer ändert sich grundsätzlich nicht; diese bleiben weiter Eigentümer und Gewinnungsberechtigte des in ihren Grundstücken liegenden Bodenschatzes Quarzkies. Will ein Dritter diesen gewinnen, muss er die Grundstücke kaufen, pachten oder sich das Aneignungsrecht am Bodenschatz anderweitig vertraglich sichern.

Nur in wenigen Einzelfällen ist der Eigentumsentzug am Bodenschatz sowie am Grundstück durch die zuständige Behörde in Zulegungs- und Grundabtretungsverfahren zulässig. Diese bergrechtlichen Verfahren werden als förmliche Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz mit mündlicher Verhandlung durchgeführt. Für diesen Eingriff ins Eigentum ist von der Behörde eine Entschädigung festzusetzen.

Zu Frage 5: In ihrer Funktion als Planungsträger sind die Gemeinden gemäß § 54 BBergG vor der Zulassung eines Betriebsplans von der zuständigen Bergbehörde zu beteiligen. Dazu wird den vom Vorhaben betroffenen Gemeinden eine Betriebsplanausfertigung übersandt und ihnen die Möglichkeit gegeben, sich innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist zu dem Betriebsplan zu äußern. Hier besteht kein Unterschied zum Abbau von Kies durch Nassgewinnung, der als Herstellung oder Ausbau eines Gewässers gemäß § 31 Wasserhaushaltgesetz (WHG) planfestzustellen ist.

Eine Einvernehmensregelung, wie sie nur bei Genehmigungen für den Trockenabbau von Kies bei den Gemeinden gilt, existiert nach Bergrecht und bei Verfahren nach § 31 WHG nicht.

Bezüglich der Rechtsposition einer Gemeinde als Grundeigentümer wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

Zu Frage 6: Keine. Dies liegt zudem nicht in der Entscheidung der Unternehmen. Vielmehr sind die Eigenschaften des Bodenschatzes ausschlaggebend. Wenn Kies aufgrund seiner Qualität ein Quarzkies im Sinne des § 3 Abs. 4 BBergG ist, unterliegt der Abbau zwingend dem Bergrecht. Insofern besteht auch für die Behörden kein Ermessensspielraum.

Hendrik Hering