Versetzung in den Hauptschulen im Land Bremen
Seit dem Jahr 1997 ist für die Schulen in Bremen und Bremerhaven eine neue Versetzungsordnung in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt erfolgt eine Nichtversetzung nicht mehr automatisch bei entsprechendem Notenbild, sondern nur noch auf einen schriftlich begründeten Antrag hin. Häufig erfolgen zusätzlich so genannte pädagogische Versetzungen trotz ungenügender Leistungen und dieses nicht bei einer Verbesserung der allgemeinen Leistungen, sondern bei einer anhaltend verbreiteten Verweigerungshaltung von Schülern und Schülerinnen.
Wir fragen den Senat:
1. Wie viele Schüler und Schülerinnen mit mehr als zweimal der Benotung mangelhaft und ohne Ausgleich dafür in den Zeugnissen sind in den Klassen 7 und 8 der Hauptschulen in Bremen sowie Bremerhaven in den Schuljahren 1990/ 1991 bis 1996/1997 versetzt worden (Aufteilung für jede einzelne Hauptschule und Klassenstufe der einzelnen Jahre in absoluten Zahlen)?
2. a) Wie viele Schüler und Schülerinnen mit mehr als zweimal der Benotung mangelhaft und ohne Ausgleich dafür in den Zeugnissen sind in den Klassen 7 und 8 der Hauptschulen in Bremen sowie Bremerhaven in den Schuljahren 1997/1998 bis heute versetzt worden (Aufteilung für jede einzelne Hauptschule und Klassenstufe der einzelnen Jahre in absoluten Zahlen)?
b) Wie viele Schüler und Schülerinnen in fünf oder mehr Fächern mit mangelhafter oder ungenügender Bewertungsnote sind jeweils in den einzelnen Hauptschulen und Klassenstufen 7 und 8 darunter (differenziert nach Bremen und Bremerhaven)?
Die o. a. Anfrage beantwortet der Senat wie folgt:
Die Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen (Versetzungsordnung) sieht neben der Nichtversetzung auch die Versetzung aus pädagogischen Gründen vor, wenn entgegen einem auf Nichtversetzung zielenden Notenbild eine Versetzung pädagogisch sinnvoll erscheint.
Hierzu heißt es in § 6 (1) der Versetzungsordnung: Wird ein Zeugnis erteilt, ist dessen Notenbild Grundlage für diese (Versetzungs-) Entscheidung; darüber hinaus sind jedoch die Persönlichkeit des Schülers oder der Schülerin und die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, zu berücksichtigen. In der Regel erfolgt eine pädagogische Versetzung, wenn die Versetzung im Notenbild relativ geringfügig verfehlt wird, insbesondere wenn bei nicht mehr als zwei mangelhaft die Ausgleichsmöglichkeit nur knapp nicht erreicht wird.
Für diese Fälle besteht neben der pädagogischen Versetzung auch die Möglichkeit einer Nachversetzung nach einer zusätzlichen Leistungsüberprüfung.
Zu den hier besonders hinterfragten Versetzungen bei Notenbildern mit vielfachem mangelhaft stellt der Senat vorab fest:
In Relation zur Schülerzahl des je betroffenen Jahrgangs der Hauptschule machen diese Versetzungen einen geringfügigen Anteil aus. Hierbei kann auch nicht von einer Versetzung im eigentlichen Sinne gesprochen werden, sondern vielmehr von einem Vorrücken ohne Versetzungsentscheidung, da in solchen Fällen die Frage nach der erfolgreichen Mitarbeit in der nächsten Jahrgangsstufe i. d. R. nicht positiv beantwortet werden kann.
Nach Kenntnis des Senats erfolgen die entsprechenden Entscheidungen der Zeugniskonferenzen in hoher praktizierter Verantwortung für die biografischen, d. h. auch schulbiografischen Perspektiven der betroffenen Schülerinnen und Schüler.
In Einzelfällen sind solche Entscheidungen fälschlicherweise im jeweiligen Zeugnis als Versetzung und nicht als Vorrücken ohne Versetzungsentscheidung ausgewiesen. Der Senat hat veranlasst, dass diese Praxis abgestellt wird.
Zu Frage 1.: Wie viele Schüler und Schülerinnen mit mehr als zweimal der Benotung mangelhaft und ohne Ausgleich dafür in den Zeugnissen sind in den Klassen 7 und 8 der Hauptschulen in Bremen sowie Bremerhaven in den Schuljahren 1990/1991 bis 1996/1997 versetzt worden (Aufteilung für jede einzelne Hauptschule und Klassenstufe der einzelnen Jahre in absoluten Zahlen)?
Dem Senat liegen für diesen Zeitraum keine entsprechenden Daten vor.
Zu Frage 2. a): Wie viele Schüler und Schülerinnen mit mehr als zweimal der Benotung mangelhaft und ohne Ausgleich dafür in den Zeugnissen sind in den Klassen 7 und 8 der Hauptschulen in Bremen sowie Bremerhaven in den Schuljahren 1997/1998 bis heute versetzt worden (Aufteilung für jede einzelne Hauptschule und Klassenstufe der einzelnen Jahre in absoluten Zahlen)?
Dem Senat liegen ab Schuljahr 1998/1999 entsprechende Daten vor; für Bremerhaven liegen für 1998/1999 keine absoluten Zahlen vor:
Anders als Frage 1 und 2 a unterstellen, lässt die Versetzungsordnung keinen Ausgleich mehr zu, wenn das Notenbild im Zeugnis mehr als zweimal die Note mangelhaft ausweist; dies führt dazu, dass die Mehrzahl der pädagogischen Versetzungen ausgesprochen werden, wenn das Notenbild dreimal mangelhaft ausweist und wenn der Versetzungsordnung entsprechend [...] erwartet wird, dass (der Schüler oder die Schülerin) in der nächsten Jahrgangsstufe insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann.
Der Senat begrüßt grundsätzlich, dass die Schulen in der so beschriebenen Weise von der Möglichkeit der pädagogischen Versetzung Gebrauch machen, um so die
in ihrer Wirksamkeit sehr umstrittene Situation der Klassenwiederholung zu vermeiden.
Zu b): Wie viele Schüler und Schülerinnen in fünf oder mehr Fächern mit mangelhafter oder ungenügender Bewertungsnote sind jeweils in den einzelnen Hauptschulen und Klassenstufen 7 und 8 darunter (differenziert nach Bremen und Bremerhaven)?
Dem Senat liegen für das Schuljahr 2002/2003 folgende Daten vor:
Diese Entscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen unter Nutzung des verwaltungsrechtlichen Ermessensspielraums.
Die Begründungen, mit denen ein solches Vorrücken gestattet wird, sind für den jeweiligen Einzelfall aus folgenden Gründen plausibel:
Der Schüler oder die Schülerin ist u. a.:
- kurzfristiger Seiteneinsteiger mit Migrationshintergrund und absehbar vorübergehenden sprachlichen Problemen,
- nach voraufgehenden Klassenwiederholungen überaltert und in der körperlichen Reife ungleich fortgeschrittener als die Schülerinnen und Schüler der zu wiederholenden Jahrgangsstufe,
- zu jung, um schon in eine berufsvorbereitende Maßnahme einzutreten, und gleichzeitig ohne Aussicht, bei Wiederholung das Klassenziel zu erreichen,
- einer Bewährungsauflage unterworfen, aber zu alt für die leistungsbezogen geeignete Klassenstufe,
- so fest in seine/ihre bisherige Lerngruppe sozial eingebunden, dass ein Herauslösen zu Schulvermeidung oder/und Delinquenz führen könnte,
- nach schwerwiegenden sozialen, emotionalen, oft familiären Problemen nur über ein Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe zu stabilisieren.