Verbraucherschutz

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen gestaltet und steuert die Überwachung des Arzneimittelverkehrs und die amtliche Prüfung der Arzneimittel vom pharmazeutischen Hersteller bis hin zum Einzelhandel in den Apotheken in Rheinland-Pfalz. Diese Tätigkeit dient der Arzneimittel- und Patientensicherheit und somit mittelbar dem Verbraucherschutz.

21. Welche Verantwortlichkeiten ergeben sich beim Verbraucherschutz für die Kommunen?

Mit dem Inkrafttreten des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und zur Weinüberwachung vom 12. März 1996 üben die Kreisverwaltungen die lebensmittelrechtlichen Aufgaben als Auftragsangelegenheiten aus. Zuvor sind die Kreisverwaltungen für diese Aufgaben als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung zuständig gewesen.

Die Lebensmittelüberwachung durch die Kommunen als untere Verwaltungsbehörden umfasst die stichprobenartige, risikoorientierte Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen. Auf diese Weise wird den europa- und bundesrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen, wonach die Hauptverantwortung für die Herstellung und das Inverkehrbringen von sicheren Lebensmitteln beim Lebensmittelunternehmer liegt, der die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben in seinem Bereich gewährleisten muss.

Im Bereich der Weinüberwachung liegt die Verantwortlichkeit für den Verbraucherschutz beim Landesuntersuchungsamt (LUA) und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD). Lediglich in Bezug auf die Entnahme von Proben in Einzelhandelsgeschäften und Gaststätten wurden den Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten den Stadtverwaltungen eine eigene Zuständigkeit übertragen. Dadurch soll ein flächendeckender wirksamer Verbraucherschutz auch in den Gebieten außerhalb der Kontrollstandorte der Weinanbaugebiete erreicht werden.

22. Welche Vorteile ergeben sich nach der landeseinheitlichen Einführung des Qualitätsmanagements in der Lebensmittelüberwachung?

Rheinland-Pfalz hat im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung flächendeckend ein landeseinheitliches Qualitätsmanagementsystem eingeführt, das die Gewährleistung von effizienten und qualitätsgesicherten Kontrollen zum Inhalt hat. Das Land stützt sich dabei auf bundesweite Absprachen und kommt mit der Einführung eines Qualitätsmanagementsystems auch den Verpflichtungen nach, die sich sowohl aus europäischem als auch aus nationalem Recht ergeben.

Qualitätsmanagement in der amtlichen Lebensmittelüberwachung beinhaltet die Beschreibung und Festlegung der Verfahren für so wichtige Bereiche wie Betriebskontrollen, Risikobeurteilung sowie Zulassungs- und Genehmigungsverfahren von Betrieben, Probenahmen, Einfuhruntersuchungen oder Maßnahmen im Krisenfall. Alle Tätigkeiten und Maßnahmen werden zu Zwecken der Nachvollziehbarkeit dokumentiert. Das System wurde unter Mitarbeit aller beteiligten Verwaltungsebenen und Berufsgruppen wie Lebensmittelkontrolleuren, Tierärzten, Verwaltungsfachleuten und Juristen erarbeitet.

Aus der Einführung des landeseinheitlichen Qualitätsmanagementsystems im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung ergeben sich zusammengefasst folgende Vorteile:

­ Steigerung des Verbraucherschutzes durch verbesserte Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Vollzugs- und Verwaltungsabläufe auf den Ebenen des Ministeriums, des Landesuntersuchungsamtes, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie der Vollzugsbehörden in den Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte,

­ Gleichbehandlung der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Gewerbetreibenden durch landeseinheitliche Vollzugsgrundsätze,

­ Straffung der Abläufe und Vermeidung von Doppelarbeit durch Festlegung von Verantwortlichkeiten in den Behörden und Beschreibung von Vollzugsschnittstellen,

­ klare Festlegungen der Abläufe und Verantwortlichkeiten für den Krisenfall auf allen Ebenen der Verwaltungen,

­ Erleichterung der Mitarbeiterführung durch detaillierte Beschreibungen der Vollzugsabläufe,

­ erleichterte Schulung zu neuen Themen sowie Einarbeitungserleichterung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anhand der Qualitätsmanagementdokumente,

­ Analysemöglichkeiten durch Audits, deren Ergebnisse zu einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess beitragen,

­ Rechtssicherheit durch geprüfte Vollzugsdokumente zur allgemeinen Verwendung,

­ Verbesserung und Dokumentation des Informationsflusses zwischen den Behörden,

­ verbesserte Darstellung der Vollzugsmethoden und -verfahren gegenüber den Ländern, dem Bund und der EU.

Welche Vorteile ergeben sich dabei insbesondere in den Bereichen der Weinüberwachung und der Futtermittelüberwachung?

Die Einführung des Qualitätsmanagements im Bereich der Futtermittelkontrolle und der Weinüberwachung dient dem Ziel, eine unabhängige, fachkompetente und sachgerechte Kontrolle sicherzustellen. Durch die kritische Überprüfung von Arbeitsabläufen und Verwaltungsmaßnahmen soll die höchstmögliche Gewähr für die Richtigkeit der Arbeitsergebnisse und der daraus eventuell resultierenden Vollzugsmaßnahmen erreicht werden. Die Verantwortungsbereiche in den zuständigen Behörden sind klar definiert und die Anforderungen an geeignete Räumlichkeiten, Ausstattung und Materialien und Geräte zur Durchführung von Kontrollen festgelegt. Durch die Vereinheitlichung der Vorgaben für Arbeitsabläufe und Dokumentation soll eine einheitliche, nachvollzieh16 bare und transparente Vorgehensweise der Behörden und damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten sowie die Erfüllung von nationalen und internationalen Vorgaben und die effiziente Nutzung von Ressourcen gewährleistet werden. Der korrekte Ablauf von Arbeitsvorgängen sowie die Einhaltung der QM-Vorgaben werden regelmäßig im Rahmen sogenannter „Audits" kontrolliert.

24. Welche Maßnahmen gibt es derzeit bzw. werden von den Produzenten genutzt (Aufteilung nach Branchen: Obst, Gemüse, Wein, Fleischerzeugung, Ackerfrüchte)?

Die EU verlangt von den Mitgliedstaaten die Einhaltung wichtiger Rechtsvorschriften durch die Landwirtschaft und deren Kontrolle. Zu diesen sogenannten Cross-Compliance-Vorschriften zählen neben dem Umwelt-, Ressourcen- und Tierschutz auch wichtige einschlägige Regelungen zur Lebensmittelsicherheit. Die genannten Vorschriften werden von staatlichen oder kommunalen Stellen jährlich in rund 2 000 Betrieben kontrolliert.

Zur Information der Landwirte und als Hilfsmittel für die Eigenkontrolle bietet das Land allen land- und weinbaulichen Betrieben ein einzelbetriebliches Managementsystem (Gesamtbetriebliche Qualitätssicherung ­ GQS) an. GQS beinhaltet die wichtigsten Anforderungen des gesamten landwirtschaftlichen Fachrechts einschließlich der Cross-Compliance-Vorschriften. Zudem werden die Schnittstellen zu freiwilligen Qualitätssicherungsprogrammen, wie sie z. T. vom Lebensmittelhandel gefordert werden, abgebildet.

Insgesamt erhält der Landwirt ein Eigenkontrollsystem, mit dem er alle Anforderungen selbst überprüfen kann.

Rund 2 000 landwirtschaftliche Betriebe nutzen GQS.

Hierbei handelt es sich vorzugsweise um Betriebe des Ackerbaus und der Tierhaltung.

Bei Milch, Obst und Gemüse fordern die aufnehmenden Betriebe zusätzliche zertifizierte Qualitätssicherungsmaßnahmen, die in allen größeren Betrieben inzwischen eingeführt sind. Neben Kontrolle und der Pflege von GQS bietet das Land über die sechs Dienstleistungszentren Ländlicher Raum staatliche Beratung an und fördert anerkannte private Beratungsunternehmen.

25. Welche dieser Maßnahmen werden dabei vom Land unterstützt (finanzielle Förderung, Beratung, Projekte etc.)?

Bei der Einführung der Gesamtbetrieblichen Qualitätssicherung werden einmalig Beratungsleistungen mit bis zu 80 % der Kosten gefördert.

Die sechs DLR führen Beratungen bzw. folgende betreute einschlägige Projekte durch: Heil- und Gewürzpflanzen:

­ Erstellung eines Beratungspapiers „Qualitätssicherung bei der Aufbereitung des Erntegutes (Trocknung, Zerkleinerung, Lagerung) zur Minimierung der mikrobiellen Belastung",

­ Versuch: „Beeinflussung des Morphingehaltes von Backmohn durch die Erntetechnik" (Gemeinschaftsversuch mit dem Bayerischen Landesamt für Lebensmittelüberwachung). Obstbau:

­ Projekt „Detektion des allergenen Potentials von Apfelsorten und seine Beeinflussung durch Lagerungstechniken" mit der Uni Bonn als Partner des DLR Rheinpfalz,

­ Projekt „Vergleich von Pflanzenschutzstrategien bei Erdbeeren zur Minimierung der Rückstandssituation",

­ Rückstandsuntersuchungen an Beerenobst und bei der Kirschfruchtfliegenbekämpfung.

Gemüsebau:

­ „Nitratreduzierung in Freiland-Rucola" mit der LUFA als Partner des DLR Rheinpfalz,

­ Wirkungsprüfungen und Rückstandsuntersuchungen in allen Gemüsekulturen,

­ Prüfung von Pflanzenschutzmittelrückständen aus Anwendungen in Vorkulturen, um so die Bodenüberdauerung von Wirkstoffen und die Aufnahmefähigkeit bestimmter kritischer Gemüsekulturen zu bewerten,

­ Erstellung von „Praktikeranleitungen Bodenfruchtbarkeit und Düngung" für alle Gemüsekulturen, Zielsetzung: Optimierung der Düngung, Minimierung von Auswaschungen und Reduzierung von Nitrat im Produkt,

­ Erarbeitung von Pflanzenschutzstrategien zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der hohen Qualitätsanforderungen des Handels.

Weinbau/Oenologie:

­ Zeitnahe Identifizierung von biogenen Aminen und Bakterien, die während der Weinbereitung Fehlaromen bilden,

­ „Förderprogramm zur Einführung und Betreuung von Lebensmittelqualitätsregelungen im Weinsektor" im Rahmen von PAUL: Einrichtung von Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagementsystemen in Weinbaubetrieben durch anerkannte Organisationen.

26. Welche Lebensmittel mit gentechnischer Veränderung werden derzeit in Rheinland-Pfalz gehandelt?

27. Gibt es einen Überblick über die in Rheinland-Pfalz gehandelten Lebensmittel mit gentechnischer Veränderung?

In der EU dürfen nach derzeitiger Rechtslage (Verordnung [EG] Nr. 1829/2003) Lebensmittel aus folgenden gentechnisch veränderten Pflanzen bzw. mit Zutaten aus solchen Pflanzen in den Verkehr gebracht werden: Baumwolle, Baumwollsaatöl, Mais, Sojabohnen, Zuckerrüben, Raps. Darunter befinden sich Erzeugnisse, die verändertes Erbmaterial oder aufgrund der eingefügten Erbinformation hergestellte Stoffe enthalten, aber auch Produkte, die sich von dem herkömmlichen Lebensmittel analytisch nicht unterscheiden lassen (Beispiel: raffiniertes Sojaöl). Eine detaillierte Übersicht mit den verschiedenen Pflanzen bzw. gentechnisch veränderten Linien ist im Gemeinschaftsregister der EU unter der Internet-Adresse http://ec.europa.eu./food/dyna/gm_register/index_en.cfm zu finden. Entsprechende Lebensmittel werden auch in Rheinland-Pfalz in den Verkehr gebracht. Bei der Untersuchung von Lebensmitteln wurden in Rheinland-Pfalz im Jahre 2007 und im ersten Halbjahr 2008 bei rund 11 % der hierfür entnommenen Proben gentechnisch veränderte Bestandteile gefunden. Dabei handelte es sich Wesentlichen um Mais- oder Sojabestandteile von zugelassenen Linien.

Für Lebensmittelzutaten, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, ist keine Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erforderlich, sofern der Stoff vollständig vom gentechnisch veränderten Mikroorganismus abgetrennt wird. Dies ergibt sich aus dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. Es ist daher wahrscheinlich, dass sich in Rheinland-Pfalz Lebensmittel im Handel befinden, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellte Zutaten enthalten. In der Fachliteratur werden als Beispiele für solche Zutaten u. a. Aspartam (Süßstoff), Diacetyl (Butteraroma), Glutamat (Geschmacksverstärker), Vitamin B2/Farbstoff Riboflavin, Vitamin C/Antioxidationsmittel Ascorbinsäure genannt.

Ferner sind in den letzten Jahren gentechnisch veränderte Lebensmittel bzw. Lebensmittel mit Spuren von gentechnisch verändertem Material im Handel vorgefunden worden, obwohl keine entsprechende Zulassung existierte: gentechnisch veränderte Papayas aus Hawaii, Spuren von LL Reis 601 in Langkornreis/Reiserzeugnissen aus den USA, Spuren von Bt 63-Reis in Reis/Reiserzeugnissen aus China.

28. Wie schätzt die Landesregierung die gesundheitlichen Risiken gentechnisch erzeugter Lebensmittel für die Verbraucherinnen und Verbraucher ein?

Gentechnisch veränderte Organismen dürfen nur angebaut bzw. vermarktet werden, wenn sie vorher einer umfangreichen Sicherheitsbewertung unterzogen worden sind. Diese Bewertung erstreckt sich auf Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt.

Eine Zulassung kann nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass

­ keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten sind,

­ die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irregeführt werden,

­ die gentechnisch veränderten Lebensmittel sich von den herkömmlichen Produkten, die sie ersetzen sollen, nicht so stark unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel mit sich brächte.

Aufgrund der im aufwändigen Antragsverfahren durchgeführten Prüfungen geht die Landesregierung davon aus, dass bei den mit einer entsprechenden Zulassung in den Verkehr gebrachten gentechnisch veränderten Lebensmitteln nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis keine gesundheitlichen Risiken für die Verbraucherinnen und Verbraucher bestehen. In besonderen Fällen kann eine Zulassung während der üblichen Geltungsdauer von zehn Jahren geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden.

29. Gilt diese Einschätzung für Frauen und Männer gleichermaßen?

Ja. Sollten in einem konkreten Falle geschlechtsspezifische Unterschiede zu erwarten sein, müsste auch hierauf im Rahmen der Sicherheitsprüfung geachtet werden.

30. Wie wird die Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel in Rheinland-Pfalz kontrolliert?

Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 müssen Lebensmittel gekennzeichnet werden, die ganz oder teilweise aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen bzw. entsprechende Zutaten enthalten oder aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden. Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn der Schwellenwert von 0,9 % an zugelassenem gentechnisch verändertem Material bezogen auf die jeweilige Zutat nicht überschritten wird und es sich hierbei um eine zufällige oder technisch nicht vermeidbare Kontamination handelt. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz unter den Stichworten „Verbraucherschutz/Lebensmittel/Einsatz der Gentechnik im Lebensmittelbereich/Rechtsvorschriften" verwiesen.

Wie bereits in der Antwort auf die Frage 26 erwähnt worden ist, können Lebensmittel bzw. Zutaten, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, mitunter nicht von herkömmlichen Produkten analytisch unterschieden werden. Bei der Überwachung der Kennzeichnungsregelungen sind daher zusätzlich zu den Untersuchungen auch Dokumentenkontrollen in den Betrieben erforderlich. Bei den im ersten Satz genannten Lebensmittelgruppen muss ein Lieferant gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 seinen Abnehmer darüber in Kenntnis setzen, dass er gentechnisch veränderte Ware oder aus einem gentechnisch veränderten Ausgangsstoff hergestellte Ware erhält, damit dieser z. B. seine Weiterverarbeitungserzeugnisse entsprechend kennzeichnen kann.

Aufgrund der Kennzeichnungsregelungen ist bei der Überwachung daher ein doppelter Ansatz erforderlich: Bei den Betriebskontrollen ist zu prüfen, ob Ware mit entsprechenden Hinweisen geliefert wurde, ob die Information weitergegeben worden ist bzw. eine solche Kennzeichnung erfolgt ist. Bei Erzeugnissen, die gentechnisch verändertes Material enthalten, sind Proben zur Untersuchung durch das Institut für Lebensmittelchemie Trier des Landesuntersuchungsamtes zu entnehmen (Planproben nach dem landesweiten Probenplan, Verdachtsproben oder sonstige außerplanmäßige Proben in besonderen Fällen).