Verbraucherschutz

36. Wie sichert die Landesregierung die zeitnahe Information der Verbraucherinnen und Verbraucher im Fall von Lebensmittel-/Futtermittelkrisen?

Die für die Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle zuständigen Behörden in Rheinland-Pfalz sind in das nach der Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (EG ABl. Nr. L 31 S. 1 ff.) eingerichtete Schnellwarnsystem der EU eingebunden und haben sogenannte Kontaktstellen eingerichtet. Das Schnellwarnsystem dient der Meldung eines von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit.

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel vom 20. Dezember 2005 ist sicherzustellen, dass die Erreichbarkeit der Kontaktstellen und zuständigen Behörden auch außerhalb der Dienstzeiten gewährleistet ist.

Weiterhin haben die zuständigen Behörden die nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlament und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vorgeschriebene Notfallpläne erstellt. Nach dieser Verordnung erstellen die Mitgliedstaaten operative Notfallpläne mit Maßnahmen, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn sich herausstellt, dass Futtermittel oder Lebensmittel ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier ­ entweder direkt oder über die Umwelt ­ darstellen.

Besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier mit sich bringen kann, so unternehmen die Behörden nach Art. 10 der Basis-Verordnung geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären, u. a. sind die Maßnahmen anzugeben, die getroffen wurden oder getroffen werden, um dem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.

Zudem schreibt § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vom 26. April 2006 (GVBl. S. 945 ff.) u. a. vor, dass die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmitteloder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der zuvor genannten Basis-Verordnung informieren soll.

Die beteiligten Kreise und die Öffentlichkeit haben darüber hinaus insbesondere auch im Krisenfall ein Anrecht auf rechtzeitige und angemessene Information. Die Information als Teil eines transparenten Krisenmanagements hilft, der Entstehung von Gerüchten und Vermutungen vorzubeugen. Die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher erfolgt im Regelfall durch das Pressereferat des zuständigen Ministeriums.

37. Wie sind die Maßnahmen des im Rahmen des Gammelfleischskandals verabschiedeten 13-Punkte-Programms, welches die Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) vorgeschlagen hatte, bis heute umgesetzt worden?

In ihrer Sitzung am 7. September 2006 in Berlin hat sich die 2. Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) auf Initiative des Landes Rheinland-Pfalz mit Verbesserungen in der Lebensmittelüberwachung befasst und in diesem Zusammenhang ein 13 Punkte umfassendes Papier beschlossen. Zu den einzelnen Punkten:

1. Länderübergreifende Qualitätssicherung mit Auditierung: Rheinland-Pfalz hat ­ wie von der VSMK beschlossen ­ im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung flächendeckend ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt. In sogenannten „Audits" (Überprüfungen) werden regelmäßig die Einhaltung der festgelegten Verfahren und die Funktionstüchtigkeit des Qualitätsmanagementsystems überprüft.

Auf die Antwort zu Frage 22 wird hingewiesen.

2. Namen nennen:

Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) wurde die Möglichkeit erweitert und erleichtert, Namen von Firmen zu nennen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Diese erhöhte Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher stützt sich zum einen auf die Neufassung des § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und zum anderen auf das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz ­ VIG).

3. Strafrahmen konsequent ausschöpfen, überprüfen und falls erforderlich erhöhen:

Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 22) wurden weitere Straftatbestände in die Verordnung aufgenommen.

Zurzeit wird der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften (Bundesratsdrucksache 796/07) beraten. Unter anderem sollen die Straf- und Bußgeldvorschriften insbesondere an geändertes Gemeinschaftsrecht angepasst werden.

4. Schwerpunkt-Ermittlungsbehörden:

In Rheinland-Pfalz besteht seit mehr als 20 Jahren die Landeszentralstelle für Wein- und Lebensmittelstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach, deren Aufgabe die Bearbeitung aller umfangreichen oder bedeutungsvollen Ermittlungsverfahren aus dem Bereich des Lebensmittel- und Weinstrafrechts in ganz Rheinland-Pfalz ist. Die übrigen Lebensmittel- und Weinstrafverfahren werden von den jeweils örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften des Landes in Frankenthal, Kaiserslautern, Koblenz, Landau/Pfalz, Mainz, Trier und Zweibrücken geführt.

5. Verbesserung des Informationsmanagements:

Das Informationsmanagement wird unter Zuhilfenahme elektronischer Instrumente verbessert. So nutzen die Behörden in Rheinland-Pfalz das im Beschluss der VSMK erwähnte und vom Bund zur Verfügung gestellte Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL). In diesem System wurde ein nur den Mitgliedern der Gruppe „Rheinland-Pfalz" offenstehender Bereich eingerichtet, in dem u. a. die Unterlagen zum Qualitätsmanagement bereitgestellt werden.

Daneben wird in Rheinland-Pfalz ein „Zentrales Verbraucherschutz-Informationssystem in Rheinland-Pfalz (ZeVIS-RP)" eingerichtet. Dieses System soll den Verwaltungen, die für den Vollzug der Lebensmittelüberwachung, der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes zuständig sind, zur Verfügung gestellt werden, um insbesondere folgende strategische Ziele im Verbraucherschutz zu erreichen:

­ Optimierung der Arbeitsprozesse auf allen Verwaltungsebenen,

­ Harmonisierung der Arbeitsweisen,

­ Vermeidung von Doppelarbeit und Mehrfacherfassung von Daten,

­ zeitnahe, umfassende und konsistente Informationsbereitstellung für alle Verwaltungsebenen,

­ Zentralisierung des systemtechnischen Betriebes und seiner Administration und damit Entlastung insbesondere auf der kommunalen Verwaltungsebene,

­ einheitliche, konsistente Weiterentwicklung des Systems für alle Verwaltungsebenen.

6. Verbesserung der Zusammenarbeit der Lebensmittelüberwachungs- und der Strafverfolgungsbehörden:

Eine gute Zusammenarbeit zwischen Lebensmittelüberwachungsbehörden, Staatsanwaltschaften und der Polizei trägt dazu bei, im Alltagsgeschäft auftretende Probleme eher zu erkennen und Verständnis füreinander zu schaffen. In Rheinland-Pfalz findet bereits ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen Lebensmittelüberwachungs- und Strafverfolgungsbehörden statt. Bei den Fortbildungsveranstaltungen des Landesuntersuchungsamtes für die Lebensmittelkontrolleure am 12. und 17. Juni 2008 war die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Lebensmittelüberwachung ein wichtiges Thema. Ergänzend zu entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen soll im Herbst dieses Jahres auf Einladung des Ministeriums und ergänzend ein Erfahrungsaustausch für Lebensmittelkontrolleure, Polizisten und Staatsanwälte stattfinden.

7. Zuverlässigkeitsprüfung für Lebensmittelunternehmer:

Im Beschluss der VSMK wird der Bund gebeten, Regelungen zur Sicherstellung der persönlichen Zuverlässigkeit für Lebensmittelunternehmer in Abstimmung mit den Ländern zu entwickeln und in die nationalen Regelungen zur Anpassung an das sogenannte EU-Hygienepaket aufzunehmen.

Die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) enthält Vorgaben an die Fachkenntnisse und die Schulung von Personen, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen. Nach derselben Rechtsvorschrift muss der Lebensmittelunternehmer seinem Antrag auf Zulassung durch die zuständigen Behörden u. a. Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers beifügen.

8. Eigenkontrollen der Wirtschaft verbessern: Lebensmittelunternehmer sind nach EU-Vorgaben zu Eigenkontrollen verpflichtet. Diese werden durch die Kontrollbehörden bewertet und bei der Festlegung der amtlichen Kontrollfrequenz der Betriebe berücksichtigt. Die VSMK hatte beschlossen, in regelmäßigen Abständen Gespräche mit Verantwortlichen der Wirtschaft zu führen, um die Umsetzung zu erörtern.

Im November 2007 hat der Vorsitzende der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) ein Gespräch mit Vertre tern des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL), dem Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft, geführt. Die Vorsitzende der Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft der LAV (AFFL) hat zudem im April 2008 ein Gespräch mit Vertretern des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels HDE geführt.

9. Preisdumping:

Im Dezember 2007 wurde das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend der Forderung der VSMK geändert.

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Preismissbrauchs im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) wurden Verkäufe von Lebensmitteln unter Einstandspreis grundsätzlich untersagt. Sie sind nur erlaubt, wenn sachliche Gründe es rechtfertigen, so zum Beispiel Ware, die vom Verderb bedroht ist, Saisonartikel (Osterhasen, Weihnachtsmänner etc.), die ab einem bestimmten Zeitpunkt unverkäuflich werden oder beschädigte Ware und Ausschussware. Nicht unter das Verbot fällt die Abgabe von Lebensmitteln an gemeinnützige Einrichtungen. 10. Meldepflichten:

Zurzeit wird der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften (Bundesratsdrucksache 796/07) beraten. Danach sollen Lebensmittelunternehmer, die Grund zu der Annahme haben, dass ein ihnen angeliefertes Lebensmittel nicht sicher ist, aus Gründen des Verbraucherschutzes verpflichtet werden, die zuständige Behörde zu informieren. Eine entsprechende Meldeverpflichtung soll auch für Futtermittel geschaffen werden. Am

4. Juni 2008 hat der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Bundestages eine öffentliche Anhörung zum Thema „Regelung des Informantenschutzes für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften" durchgeführt.

11. Kodierung von Lebensmitteln zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit:

Zur Sicherstellung einer schnelleren und effektiveren Rückverfolgbarkeit forderte die VSMK eine Kodierung von verpackten Lebensmitteln auf EU-Ebene. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln durch Radio Frequency Identification (RFID) ist auch deshalb ein Thema des im August 2008 begonnen 2. Verbraucherdialogs, den das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz mit Vertretern von Verbraucher- und Anbieterverbänden, Ministerien und Unternehmen sowie Wissenschaftlern führt.

12. Rückverfolgbarkeit:

Für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 (sogenanntes „Kategorie-3-Material" ­ dasaus wenig risikoreichen bzw. lebensmitteltauglichen Ausgangsmaterialien stammende, aber nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Material) soll durch eine Kennzeichnung die Rückverfolgbarkeit verbessert werden und eine Umdeklaration zu Lebensmitteln erschwert oder unmöglich gemacht werden.

Der Vorstoß des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur europaweiten Kennzeichnung von Material der Kategorie 3 ist bei der EU-Kommission und bei der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten auf erheblichen Widerstand gestoßen. Obwohl daher das Hauptziel selbst, die Kennzeichnung von Material der Kategorie 3, nicht erreicht wurde, wurde zumindest eine Verordnung beschlossen, durch die gewisse verbesserte Kennzeichnungsmöglichkeiten bestehen. Die Änderungen gelten ab 1. Juli 2008 und eröffnen nunmehr u. a. den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, im Hinblick auf die Identifizierung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen zusätzliche Vorschriften für deren Kennzeichnung zu erlassen. Wesentliche Einschränkung ist, dass die Kennzeichnung nur für Material im innerstaatlichen Handel vorgeschrieben ist und der Handel mit (nicht gekennzeichnetem) Material aus anderen Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt sein darf.

Geeignete praxistaugliche Kennzeichnungsverfahren werden noch ermittelt, erprobt und validiert.

Zur Umsetzung von Kennzeichnungsmöglichkeiten wurde vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ein Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung erstellt, der zurzeit auf Bund-Länder-Ebene diskutiert wird. Hierbei geht es um eine farbliche Kennzeichnung, die nicht das gesamte Material der Kategorie 3, sondern nur ehemalige Lebensmittel betrifft, sowie den Vorschlag, eine farbliche Kennzeichnung von Behältnissen für verschiedene Kategorien vorzuschreiben. Zurzeit werden auf europäischer und nationaler Ebene in Forschungsprojekten Substanzen und Methoden zur Kennzeichnung von Material der Kategorie 3 untersucht.

13. Erwartungen an die EU-Präsidentschaft:

Die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz hatte in ihrer Sitzung am 6./7. November 2006 dem BMELV verschiedene Schwerpunktthemen für die EU-Präsidentschaft Deutschlands im Jahre 2007 aus dem Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit zur Kenntnis gegeben.

b) Verbraucherschutz und gesunde Ernährung

Wie beurteilt die Landesregierung den nationalen Aktionsplan zur Prävention von Fehlernährung, Bewegungsmangel, Übergewicht und damit zusammenhängenden Krankheiten des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und gibt es Möglichkeiten der Beteiligung?

Der nationale Aktionsplan zur „Prävention von Fehlernährung, Bewegungsmangel, Übergewicht und damit zusammenhängenden Krankheiten" der Bundesregierung wurde mit den Stimmen der Vertreterinnen und Vertreter des Landes Rheinland-Pfalz auf den Fachministerkonferenzen für Verbraucherschutz, für Landwirtschaft und für Gesundheit jeweils einstimmig begrüßt. Er ist ein Beitrag, um der bedrohlichen Fehlentwicklung der Ernährung insbesondere bei Kindern und Jugendlichen entgegenzuwirken. Dass gesunde Ernährung und mehr Bewegung als gleichgewichtige Ziele definiert werden, kommt dem Erfordernis eines Wandels des Lebensstils aller, aber insbesondere auch der Kinder und Jugendlichen entgegen und findet die uneingeschränkte Unterstützung der Landesregierung.

Die Landesregierung wird die Einrichtung einer Vernetzungsstelle für Schulverpflegung neben dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mitfinanzieren und sie im Einvernehmen und unter Mitwirkung der Verbraucherzentrale bei dem DLR Westerwald-Osteifel ansiedeln. Es besteht Einvernehmen, dass die Vernetzungsstelle für Schulverpflegung den Schulträgern als Beratungsstelle in Fragen der Ernährung zur Seite steht und dass die Schulträger, sobald die grundsätzlichen Finanzierungsfragen geklärt sind, an der Konzeptentwicklung beteiligt werden.