Betriebskontrollen zum Arbeitszeitgesetz

Zur Überprüfung, ob die Vorschriften des Arbeitszeitschutzgesetzes eingehalten werden, sind Betriebskontrollen möglich und Betriebe können zur Vorlage von Nachweisen verpflichtet werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. In wie vielen Bäckereibetrieben fanden in den Jahren 2006 bis heute Arbeitszeitkontrollen statt (mit Betriebsbesuch oder nur durch Vorlage entsprechender Nachweise ­ bitte getrennt nach Jahren)?

2. Wie viele Betriebe waren mehrfach in einem Jahr betroffen (bitte in diesem Fall Anzahl der Prüfungen in diesen Betrieben)?

3. In welchen Zeitabschnitten und aus welchem Anlass finden Arbeitszeitkontrollen statt?

4. Zu welchen Ergebnissen haben die Arbeitszeitkontrollen geführt?

5. Werden seitens der Aufsichtsbehörde aus eigenem Antrieb und ohne weiteren Anlass Nachkontrollen durchgeführt?

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. September 2008 wie folgt beantwortet:

Die Überwachung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ist der Abteilung Gewerbeaufsicht in den Struktur- und Genehmigungsdirektionen ein wichtiges Anliegen im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Rahmen der Programmarbeit 2009 wird daher in Landes- oder Regionalprojekten die Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern, in der Leiharbeitsbranche und in Fremdfirmen, in metallbe- und -verarbeitenden Betrieben, in Drucke reien und in Mehrschichtbetrieben besonders überprüft. Arbeitszeitkontrollen sind für die Aufsichtsbehörden sehr zeitintensiv, weil in den Betrieben oft keine Arbeitszeitaufzeichnungen stattfinden. § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet die Arbeitgeber nur im Fall einer über acht Stunden hinausgehenden werktäglichen Arbeitszeit zu Arbeitszeitaufzeichnungen.

Zu 1. : Landesweite Statistiken über Kontrollen in Bäckereien werden von den Struktur- und Genehmigungsdirektionen als zuständige Aufsichtsbehörden nicht geführt. Eine grobe Schätzung der Struktur- und Genehmigungsdirektionen ergab, dass jährlich circa 30 Betriebe im Zusammenhang mit Betriebskontrollen überprüft werden.

Zu 2.: Aufgrund der großen Zahl der unter das Arbeitszeitgesetz fallenden Betriebe werden von den Struktur- und Genehmigungsdirektionen ­ mit Ausnahme der Programmarbeiten ­ anlassbezogene Arbeitszeitkontrollen durchgeführt. In drei Fällen kam es aufgrund von Eingaben der Beschäftigten in den Jahren 2007 und 2008 zu Mehrfachkontrollen oder fortgesetzten Kontrollen. Diese Kontrollen betrafen Großbäckereien, die Halbfertigwaren für Lebensmittelmärkte herstellen.

Zu 3.: Arbeitszeitkontrollen durch die Struktur- und Genehmigungsdirektionen finden anlassbezogen in unregelmäßigen Zeitabständen vornehmlich aufgrund von Beschwerden durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder im Rahmen von Programmarbeiten der Gewerbeaufsicht statt.

Zu 4.: Im Rahmen von Arbeitszeitkontrollen in Bäckereibetrieben wurden in Einzelfällen Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz festgestellt.

Diese betrafen die Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit gemäß § 3 des Arbeitszeitgesetzes, die Nichtgewährung von Ruhepausen gemäß § 4 des Arbeitszeitgesetzes und Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Zu 5.: Nachkontrollen führt die Aufsichtsbehörde bei entsprechenden Beschwerden oder bei mit Bußgeldbescheiden abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitsverfahren durch.