Kameraüberwachte Plätze in der Ortsgemeinde Hochspeyer

In Bürgergesprächen wurde mir mitgeteilt, dass in der Ortsgemeinde Hochspeyer an drei öffentlichen Plätzen (Toilettenhäuschen gegenüber Bahnhof, Ortsmittelpunkt/Kirchplatz und am Wohnmobilstellplatz/Kerweplatz) Überwachungskameras installiert seien.

Hierzu frage ich die Landesregierung:

1. Wer hat die Installation veranlasst, Polizei, Verbandsgemeinde, Ortsgemeinde oder Dritte, und wurde die Bevölkerung hierüber unterrichtet?

2. Welche rechtlichen Voraussetzungen sind für die Installation erforderlich und wurden diese überprüft?

3. War der Landesdatenschutzbeauftragte nach Kenntnis der Landesregierung mit der Installation der Überwachungskameras in Hochspeyer befasst?

Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 wie folgt beantwortet:

Zu 1: Die Ortsgemeinde Hochspeyer hat an drei öffentlichen Plätzen fünf Überwachungskameras installiert, die allerdings noch nicht in Betrieb genommen wurden. Über den Ankauf hat die Ortsgemeinde Hochspeyer die Bevölkerung in der Ausgabe der „Rheinpfalz" vom 8. Dezember 2006 informiert.

Zu 2. und 3.: Eine Ortsgemeinde kann eine Videoüberwachung nur unter den Voraussetzungen des § 34 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) realisieren. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunke bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Da die in der Ortsgemeinde Hochspeyer installierten Kameras noch nicht in Betrieb genommen wurden, hat eine Videoüberwachung gemäß § 34 Abs. 1 LDSG nicht stattgefunden. Allerdings greift bereits die bloße Installation solcher Überwachungskameras in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz ein, da bei den Betroffenen die Vorstellung einer funktionsfähigen Anlage und damit einer tatsächlichen Überwachung erzeugt werden kann. Aus diesem Grund ist die Maßnahme der Ortsgemeinde Hochspeyer an den Voraussetzungen des § 34 LDSG zu messen.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und der Landesbeauftragte für Datenschutz haben bereits gegenüber der Verbandsgemeinde Hochspeyer ihre Bedenken gegen die Installation der Überwachungskameras geäußert. Eine abschließende Beurteilung ist nach Vorliegen der am 25. August 2008 angeforderten Stellungnahme der Verbandsgemeinde Hochspeyer in Aussicht gestellt.