GlüStV folgende Verpflichtung des Landes zur Begrenzung der Zahl der Annahmestellen konkretisiert werden

Es traf aber die Feststellung, dass die rheinland-pfälzische Regelung „in erheblicher Weise" hinter den Regelungen anderer Bundesländer zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen zurückbleibe.

Durch die Neufassung des Absatzes 1 soll die aus § 10 Abs. 3 GlüStV folgende Verpflichtung des Landes zur Begrenzung der Zahl der Annahmestellen konkretisiert werden. Damit entspricht die gesetzliche Konzeption in Rheinland-Pfalz den Regelungen einiger anderer Bundesländer, die ebenfalls die Obergrenze der Zahl der Annahmestellen gesetzlich festgelegt haben. Eine entsprechende Bestimmung im bayerischen Ausführungsgesetz ist mittlerweile durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als verfassungskonform bestätigt worden. Gleichzeitig soll mit der neuen Regelung zum Ausdruck gebracht werden, dass die Ausrichtung der Vertriebswege für Glücksspielangebote am Ziel der Bekämpfung der Wett- und Spielsucht entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht allein durch die bereits von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH umgesetzten qualitativen Beschränkungen zu erreichen ist, sondern darüber hinaus eine Reduzierung der Zahl der am 1. Januar 2008 vorhandenen Annahmestellen erfordert.

Wichtigstes Ziel des Glücksspielstaatsvertrages ist die Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht. Voraussetzung einer wirksamen Suchtbekämpfung ist neben dem Jugend- und Spielerschutz die Begrenzung und Kanalisierung des Glücksspielangebots. Anknüpfungspunkt zur Festschreibung konkreter Zahlen ist daher der Umstand, dass nicht mehr Annahmestellen vorgehalten werden dürfen, als zur Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung notwendig sind.

Die Zahl der Lotto-Annahmestellen in Rheinland-Pfalz wurde bereits auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 von 1 312 Annahmestellen im April 2006 auf 1 252 Annahmestellen am 31. Dezember 2007 zurückgeführt.

Die vorgesehene weitere Reduzierung auf letztlich maximal 1 150 Annahmestellen berücksichtigt die Ziele des § 1 GlüStV und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach nicht mehr Annahmestellen vorgehalten werden dürfen, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots erforderlich sind. Die schrittweise Verringerung der Zahl der Annahmestellen trägt der aus dem Glücksspielstaatsvertrag folgenden zentralen Verpflichtung Rechnung, durch Kanalisierung des Glücksspielangebots ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern. Die Gefahr, dass der spielgeneigte Kunde auf illegale Glücksspielangebote ­ etwa im Internet ­ zurückgreift, ist umso größer, je aufwändiger seine Möglichkeiten zur Teilnahme am legalen Glücksspiel sind.

Lange Anlauf- oder Anfahrwege bis zur nächstgelegenen Annahmestelle bergen das Risiko, dass Spielinteressierte auf eine Vielzahl leicht erreichbarer illegaler Angebote im Internet zurückgreifen. Solange daher die illegalen Spielmöglichkeiten faktisch noch nicht wirksam eingedämmt sind, besteht ein besonderes ordnungspolitisches Interesse an einem ausgewogen verteilten Vertriebsnetz von Lotto-Annahmestellen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den Schutz junger Erwachsener vor den mit dem Glücksspiel verbundenen Suchtgefahren, da jüngere Menschen in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt sind, auf illegale Angebote im Internet auszuweichen, wenn legale Angebote nur unter Überwindung von Hinder7 nissen erreichbar sind. Mit der vorgesehenen Verringerung der Annahmestellen wird demnach nicht nur die gesetzliche Verpflichtung zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots umgesetzt, sondern gleichzeitig der Gefahr des Ausweichens auf unerlaubte Glücksspiele entgegengewirkt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 beanstandet, dass die Vertriebswege für ODDSET nicht hinreichend auf eine aktive Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichtet sind (BVerfGE 115, 314 f.). Eine Ausrichtung des Glücksspielangebots am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren erfordert neben einer quantitativen Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen eine qualitative Veränderung des Vertriebsangebots, die deutlich macht, dass Glücksspielangebote kein „normales Gut des täglichen Lebens" sind.

Mit der Einführung der Kundenkarte für ODDSET und Keno und einer Sperrdatei für Spielsüchtige hat die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bereits Fakten geschaffen, die darauf ausgerichtet sind, den Zugang zu diesen Glücksspielen so zu erschweren, dass diese von dem potentiellen Kundenstamm der Lotto-Annahmestellen nicht mehr als „normales Gut" des täglichen Lebens wahrgenommen werden können. Der qualitative Unterschied zwischen dem Abschluss von Spielverträgen und dem Kauf von Gütern des täglichen Bedarfs kommt ferner darin zum Ausdruck, dass für Glücksspielprodukte eine vom übrigen Sortiment getrennte Kassenführung vorgeschrieben ist. Suchthinweise auf Spielscheinen und in den Annahmestellen ausgelegtes Aufklärungsmaterial wirken ebenfalls dem Eindruck entgegen, Glücksspiele seien ein normales Gut des täglichen Lebens.

Eine durchgehende Trennung des Lotto- und Wettgeschäfts vom Einzelhandel ist aus Gründen der Suchtprävention und des Spieler- und Minderjährigenschutzes hingegen nicht sinnvoll. Durch eine differenzierte und der jeweiligen Situation angepasste Eingliederung der Glücksspielangebote in Einzelhandelsgeschäfte kann der Zugang zu Glücksspielen in einem Umfeld stattfinden, in dem durch die Anwesenheit anderer Kundschaft die Anonymität Spielinteressierter ausgeschlossen ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Annahmestellen sind in Fragen des Jugendschutzes und der Suchtprävention geschult und entsprechend sensibilisiert. Neben der sozialen Kontrolle ist ein weiterer Vorteil des Verbundbetriebes darin zu sehen, dass die Annahmestellen aufgrund der Sortimentsvielfalt nicht ausschließlich vom Lotterie- und Wettgeschäft abhängig sind und deshalb weniger in Gefahr geraten können, den Abschluss von Spielverträgen zu forcieren.

Zu Nummer 3 (§ 8 a)

Das Landesglücksspielgesetz enthält keine über die allgemeinen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 LGlüG hinausgehenden Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler oder zur Vermittlung öffentlicher Glücksspiele durch örtliche Verkaufsstellen.

Durch die neu eingefügte Regelung wird in Absatz 1 sichergestellt, dass eine Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler zusätzlich zu den Anforderungen des § 6 Abs. 1 LGlüG voraussetzt, dass der Interessent die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit in persönlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht besitzt. Absatz 2 gewährleistet, dass die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung öffentlicher Glücksspiele durch örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler denselben Anforderungen unterliegt, die an die Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle gestellt werden.

Zu Nummer 4 (§ 11 a)

In Absatz 1 wird die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

GlüStV konkretisiert, indem die Auskunftspflichtigen benannt werden. Die Vorschrift stellt klar, dass Adressat eines glücksspielaufsichtlichen Auskunftsverlangens Personen sind, an deren Tätigkeit der Glücksspielstaatsvertrag bestimmte Anforderungen stellt bzw. deren Tätigkeit nach dem Glücksspielstaatsvertrag untersagt ist. Unter den Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages fallen Veranstalter, Vermittler und Durchführer öffentlicher Glücksspiele, Kreditund Finanzdienstleistungsinstitute, Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 Telemediengesetz und Personen, die gegen Werbebeschränkungen oder Werbeverbote für öffentliches Glücksspiel verstoßen.

Durch die Aufnahme eines Auskunftsverweigerungsrechts in Absatz 2 wird klargestellt, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher oder ordnungsrechtlicher Verfolgung auszusetzen.

Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, ein Auskunftsverlangen auch dann zu stellen, wenn zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens seitens der Behörde noch nicht eindeutig geklärt ist, ob der Auskunftspflichtige zum Kreis der nach dem Glücksspielstaatsvertrag Verpflichteten gehört, Tatsachen diese Annahme aber rechtfertigen. In Fällen dieser Art kann über das Auskunftsersuchen festgestellt werden, ob eine glücksspielrechtlich relevante Tätigkeit ausgeübt wird.

Artikel 2:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.