Kosten. Die formwechselnde Umwandlung führt zu keinen zusätzlichen Kosten beim

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Das Land Rheinland-Pfalz bedient sich zur Durchführung seiner Wohnungsbauförderprogramme der LTH Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz (LTH). Die LTH war bis zum 1. Juli 2008 ein rechtlich unselbständiges, jedoch wirtschaftlich und organisatorisch eigenständiges Ressort der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz, die mit Wirkung zum 1. Juli 2008 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) vereinigt wurde. Die LRP Landesbank Rheinland-Pfalz mit ihrem Ressort LTH wurde hierdurch eine nicht rechtsfähige Anstalt innerhalb der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts LBBW.

Das Land Rheinland-Pfalz hat mit der LBBW und dem Land Baden-Württemberg vereinbart, dass die LTH aus der LBBW herausgelöst und auf das Land Rheinland-Pfalz übertragen werden soll. Die Landesbank Baden-Württemberg ist ermächtigt, rechtlich unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise auf einen anderen Rechtsträger auszugliedern. Für die Übertragung auf das Land Rheinland Pfalz ist eine Ausgliederung auf eine Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH oder Aktiengesellschaft notwendig. Die LTH soll durch eine formwechselnde Umwandlung in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts überführt werden, um an bewährte Strukturen beim Bund und anderen Ländern anzuknüpfen.

B. Lösung Umwandlung der LTH in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

C. Alternativen Keine.

D. Kosten:

Die formwechselnde Umwandlung führt zu keinen zusätzlichen Kosten beim Land Rheinland-Pfalz.

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Landesgesetz über die Umwandlung der Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) als Anstalt des öffentlichen Rechts (LTHBankG) 11. November 2008 ­ Vorabdruck verteilt am 6. November 2008 Landesgesetz über die Umwandlung der Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) als Anstalt des öffentlichen Rechts (LTHBankG)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1:

Umwandlung, Trägerschaft, Sitz:

(1) Die Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) GmbH

­ LTH GmbH ­ wird im Zuge eines Formwechsels in die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) ­ LTH-Bank ­ umgewandelt.

Die LTH GmbH besteht in Gestalt der LTH-Bank unter Wahrung der Identität weiter. Mit der formwechselnden Umwandlung führt die LTH-Bank das gesamte Aktiv- und Passivvermögen sowie alle Rechtsverhältnisse der LTH GmbH weiter. Träger der LTH-Bank ist das Land.

(2) Sitz der LTH-Bank ist Mainz.

§ 2:

Aufgaben:

(1) Die LTH-Bank hat die Aufgabe, das Land Rheinland-Pfalz bei seiner Wirtschafts- und Finanzpolitik, insbesondere bei der Wohnungs- und Städtebaupolitik, zu unterstützen. Sie kann auch für andere Träger öffentlicher Verwaltung tätig werden.

Hierzu betreibt sie das Einlagen-, Kredit-, Depot-, Garantieund Girogeschäft im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz ­ KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026). Weitere Bankgeschäfte betreibt die LTH-Bank nicht.

(2) Neben den Bankgeschäften führt die LTH-Bank auch Tätigkeiten als Treuhänder, Geschäftsbesorger und Datentreuhänder aus. Ferner ist sie berechtigt, die Verwaltung von Finanzinstrumenten, die Wahrnehmung der Aufgaben als Berechnungsstelle, Kontenverwalter inklusive Durchführung des Zahlungsverkehrs und Sicherheitentreuhänder durchzuführen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die LTH-Bank andere Unternehmen gründen und erwerben sowie sich an anderen Gesellschaften beteiligen.

(4) Die LTH-Bank ist berechtigt, Eigentum an Grundstücken, Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und grundstücksgleiche Rechte zu erwerben, wenn dies zur Vermeidung von Verlusten oder für den eigenen Bedarf erforderlich ist.

§ 3:

Stammkapital:

(1) Das Stammkapital der LTH-Bank beträgt fünf Millionen Euro. Das Land ist alleiniger Anteilsinhaber.

(2) Die Haftung des Trägers ist auf das Stammkapital nach § 3 Abs. 1 begrenzt.

(3) Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erhaltung des Stammkapitals Jahresfehlbeträge der LTH-Bank jährlich ganz oder teilweise auszugleichen.

(4) Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Eigenkapital durch Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen.

(5) Die LTH-Bank kann stille Einlagen, Genussrechtskapital sowie nachrangige Verbindlichkeiten und andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung nur aufnehmen, wenn damit eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Organe der LTHBank nicht verbunden ist. Die Aufnahme der Mittel bedarf der Einwilligung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums.

§ 4:

Organe:

(1) Organe der LTH-Bank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium bestellt.

(3) Der Verwaltungsrat besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium bestellt.

Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. Sie endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, das für die Bestellung maßgeblich war. Erneute Bestellungen sind möglich.

§ 5:

Aufgaben der Organe:

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der LTH-Bank in eigener Verantwortung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemäß der Satzung und seiner Geschäftsordnung. Er vertritt die LTH-Bank gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind für die Führung der Geschäfte der LTH-Bank gemeinsam verantwortlich.

(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftstätigkeit des Vorstands der LTH-Bank.

(3) Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium erlässt jeweils eine Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und den Vorstand.

§ 6:

Haushalts- und Wirtschaftsführung:

(1) Die LTH-Bank ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7:

Jahresabschluss, Entlastung der Organe:

(1) Der Vorstand erstellt den Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Grundsätzen und den diese ergänzenden Vor3