Psychotherapeutenkammer

Beitritt der Psychotherapeutenkammer Bremen zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Freien Hansestadt Bremen zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen

1. Der Senat lässt der Bürgerschaft (Landtag) mit der Bitte um Beschlussfassung den nachstehenden Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Freien Hansestadt Bremen zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen, dem der Entwurf eines Staatsvertrages als Anlage beigefügt ist, zugehen.

2. Der Entwurf ist mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als Aufsichtsbehörde über die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen und mit der Psychotherapeutenkammer Bremen abgestimmt.

Die staatliche Deputation für Arbeit und Gesundheit hat dem Staatsvertrag sowie dem Gesetzentwurf in ihrer Sitzung am 6. November 2003 zugestimmt.

3. Kosten werden durch das Gesetz nicht entstehen.

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Freien Hansestadt Bremen zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1:

Dem am von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Freien Hansestadt Bremen zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.

Begründung:

Die Psychotherapeutenkammer Bremen hat sich auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses der Kammerversammlung vom 4. März 2003 für die Versorgung der Bremer Kammermitglieder durch einen Anschluss an das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen ausgesprochen. Da ein eigenes Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Bremen aufgrund der hierfür zu geringen Mitgliederzahl nicht realisierbar ist, erhalten die in Bremen selbständig tätigen Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aufgrund der Zugehörigkeit zum Psychotherapeutenversorgungswerk Niedersachsen gegen die Pflicht zur Beitragszahlung einen Rechtsanspruch auf Versorgungs- und Hinterbliebenenleistungen.

Der Staatsvertrag schafft die Rechtsgrundlage für die Aufnahme der in Bremen tätigen Psychotherapeuten in das Psychotherapeutenversorgungswerk Niedersachsen. Der Staatsvertrag bedarf der Umsetzung durch ein Zustimmungsgesetz.

Mit Artikel 1 wird dem beigefügten Staatsvertrag über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Freien Hansestadt Bremen zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen zugestimmt. Gleichzeitig wird der Staatsvertrag veröffentlicht.

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

ANLAGE Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Freien Hansestadt Bremen zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen

Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1:

(1) Mitglieder des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen (im Folgenden: Versorgungswerk) sind alle Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie alle Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die der Psychotherapeutenkammer Bremen als Mitglied angehören.

(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangs- und Überleitungsregelungen der Satzung des Versorgungswerks finden entsprechende Anwendung.

Artikel 2:

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe und der Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen der zuständigen Organe.

(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe oder der Satzung des Versorgungswerks ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend.

Artikel 3:

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks richtet sich in der Freien Hansestadt Bremen nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.

Artikel 4:

Das Versorgungswerk kann von der Psychotherapeutenkammer Bremen Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

Artikel 5:

(1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt sein können.

(2) Das Versorgungswerk leitet dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

Artikel 6:

Vor der Beschlussfassung über Änderungen von Landesgesetzen und Landesverordnungen, die die Belange des Versorgungswerks unmittelbar betreffen, ist das Benehmen mit dem anderen Vertragspartner herzustellen.

Artikel 8:

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen.

(2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch die Freie Hansestadt Bremen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder nach Artikel 1 und die sonstigen Leistungsberechtigten dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.

(3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind.

Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der den ausscheidenden Teilbestand betreffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen.

Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien Hansestadt Bremen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.