Haushonorar

Die Anstalt weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Honorare der Dirigenten internationalen Marktpreisen unterliegen. Sie will aber in Zukunft darauf achten, dass das Vergütungsniveau der Dirigenten ohne wahrnehmbare Verluste des künstlerischen Niveaus in einem vertretbaren Rahmen bleibt.

Haushonorare Festangestellte und Pensionäre des SWR erhalten für zusätzliche Leistungen Honorare.

Diese sogenannten Haushonorare sind in den Jahren 2003 bis 2005 um 240 T auf 532 T gesunken.

Nach einer Dienstanweisung des Intendanten, die am 01.08.2005 inhaltlich gleiche Regelungen der Vorgängeranstalten ablöste, gelten für Haushonorare u. a. folgende Regelungen:

- Die honorarpflichtigen Tätigkeiten sind außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten.

- Die Leistungen dürfen nicht zu denen gehören, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen von Arbeitnehmern zu erbringen sind.

- Falls die Aufgaben von einem freien Mitarbeiter übernommen werden können, ist diesem grundsätzlich der Vorzug zu geben.

- Die Erbringung zusätzlicher Leistungen durch fest angestellte Mitarbeiter/Pensionäre ist an einen Antrag gebunden, der vor Aufnahme der Tätigkeit zu stellen und zu genehmigen ist.

- Die Höhe des Haushonorars beläuft sich auf die Hälfte des Honorars, das für die gleiche Leistung an einen freien Mitarbeiter zu zahlen ist.

Die Prüfung der Haushonorarzahlungen des SWR in den Jahren 2003 bis 2005 - vor Inkrafttreten der Dienstanweisung des Intendanten vom 01.08.2005 - ergab, dass die Regelungen häufig nicht eingehalten wurden. Dies soll an Einzelbeispielen verdeutlicht werden.

Haushonorar 1

Eine Mitarbeiterin war 2003 zu 50 % der Regelarbeitszeit als fest angestellte Sekretärin beim SWR beschäftigt. Sie führte zusätzlich stundenweise auf Honorarbasis eine vergleichbare Tätigkeit aus. Im Zeitraum März 2002 bis Februar 2003 rechnete sie im Durchschnitt je Tag 3,83 Arbeitsstunden über Honorare ab. Dies entsprach nahezu einer Halbtagsbeschäftigung auf Honorarbasis. Grund für die zusätzliche Beschäftigung als freie Mitarbeiterin war nach einem Schreiben des SWR vom 16.04.2003 eine fehlende Planstelle.

Die Mitarbeiterin erhielt aufgrund einer Ausnahmegenehmigung seit 1990 die volle Honorarhöhe für ihre zusätzliche Tätigkeit. Die Begründung dafür war, sie sei wegen ihrer Erfahrungen eine qualifizierte Arbeitskraft.

Die Beschäftigung der Mitarbeiterin auf Honorarbasis widersprach in verschiedenen Punkten den Regelungen für Haushonorare. Zum einen hätten die Aufgaben auch von anderen freien Mitarbeitern erledigt werden können. Zum anderen hätte lediglich das Haushonorar, d. h. 50 % des Honorars nach dem Honorarrahmen, gezahlt werden dürfen. Zudem konnte der SWR keinen Antrag auf Genehmigung eines Haushonorars vorlegen.

Im Übrigen handelt es sich bei der Tätigkeit der Mitarbeiterin um eine Arbeit, die üblicherweise von Festangestellten ausgeübt wird. Die Begründung, dass keine Planstelle vorhanden gewesen sei, kann nicht nachvollzogen werden, da im Jahr 2003 bei einem Stellenbesetzungsgrad von 95,6 % durchschnittlich 169 Stellen unbesetzt waren.

(E 20) Der SWR hätte die Richtlinien zu den Haushonoraren einhalten müssen. Er sollte künftig Tätigkeiten, die üblicherweise von Festangestellten ausgeführt werden, auch als Planstelle im Haushaltsplan berücksichtigen.

Haushonorar 2

Ein Mitarbeiter ging zum 01.07.1999 in den Vorruhestand. Er erhielt bis 31.07.2003 Vorruhestandsbezüge, danach Versorgungsbezüge. Der SWR schloss mit dem Mitarbeiter für die Vorruhestandszeit eine Vereinbarung ab, in der sich der SWR verpflichtete, dem Mitarbeiter honorarpflichtige Tätigkeiten in dem größtmöglichen Umfang anzubieten, in dem eine anderweitige Zuverdienstmöglichkeit zu den Vorruhestandsbezügen nach den Regelungen der Anstalt zulässig war. Diese lag bei 19.940 je Jahr. Als honorarpflichtige Tätigkeiten kamen Leistungen als Autor/Regisseur und beratender Redakteur in Frage. Zudem sollte der Mitarbeiter auch dann Anspruch auf das Honorar haben, wenn ihm die Tätigkeiten der vorgenannten Art nicht oder nicht in ausreichendem Umfang angeboten werden konnten.

Der Mitarbeiter erhielt im Jahr 2003 das vereinbarte Garantiehonorar. Der SWR teilte auf Anfrage mit, dass in diesem Jahr eine honorarpflichtige Tätigkeit des Mitarbeiters nicht mehr festgestellt werden konnte.

Den Rechnungshöfen liegen vergleichbare Verträge mit anderen Vorruheständlern aus dem Jahr 2004 vor.

(E 21) Die Anstalt sollte auf Vereinbarungen verzichten, die ein Garantiehonorar ohne Leistungserbringung zusichern.

Nach Auskunft der HA PHU sind solche Regelungen nicht mehr vorgesehen.

Haushonorar 3

Eine Redakteurin erhielt 2003 ein Haushonorar in Höhe von 2 T. Sie bekam das Honorar als Autorin des Südwest-Fernsehen-Gartenkalenders, für den sie Gartentipps und ratschläge zulieferte.

Es ist zumindest fraglich, ob das zusätzliche Honorar nicht für eine Leistung gezahlt wurde, die die Redakteurin im Rahmen ihrer Tätigkeiten für den SWR auch hätte erbringen können.

(E 22) Der SWR sollte künftig genau prüfen, ob die für ein Haushonorar erbrachten Leistungen nicht zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Arbeitnehmers gehören.

Haushonorar 4

Der SWR beschäftigte für eine Produktion einen Pensionär als Szenenbildner.

Einem Szenenbildner steht nach dem Honorarrahmen ein Tageshonorar von 181 bis 212 (ohne Sozialleistungen) zu. Der Höchstsatz des Haushonorars liegt somit bei 106 (50 % von 212). Nach Punkt 6.3 des Tarifvertrags über Mindestbedingungen für die Beschäftigung freier Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gilt für zeitbezogene Vergütungen: