Grundstück

Der Sendeturm mit Stahlaufsatz war im Oktober 2007 fertig gestellt.

Das Mobilfunkunternehmen machte am 27.03.2006 von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und trat vom Vertrag zurück. Der Anstalt entgehen hierdurch Einnahmen von insgesamt 1,2 Mio.. Zudem sind über einen Zeitraum von 15 Jahren Entgelte von 300 T für die Gestattung der kommerziellen Mitbenutzung zu entrichten, ohne dass bisher Mitbenutzungen akquiriert werden konnten. Weiter entstanden durch die zeitlichen Verzögerungen Kosten für eine Ausbesserung der Mastabspannung am alten Standort.

(E 53) Verträge sollten so gestaltet werden, dass Entgelte für die Gestattung der kommerziellen Mitbenutzung nur bei Vorliegen einer Mitbenutzung zu entrichten sind.

Gestattungsvertrag für ein Sendergrundstück

Am Standort Nr. 9200 erneuerte die Anstalt den Sendeturm für 7,6 Mio.. Das Grundstück steht nicht im Eigentum der Anstalt, sondern wird aufgrund eines Gestattungsvertrags genutzt. Dieser sieht nach Ablauf von fünf Jahren eine Änderung des Gestattungsentgelts vor. Art und Umfang der Entgeltanpassung sind nicht geregelt. Mit Wirkung zum 01.01.2001 wurde das Gestattungsentgelt letztmals angepasst.

Im April 2004 verlangte der Grundstückseigentümer eine Erhöhung des Gesamtentgelts von insgesamt 35 %. Mit Hinweis auf die noch nicht abgelaufene Fünfjahresfrist wies die Media die Forderungen des Eigentümers zurück.

(E 54) Zur Vermeidung von Streitigkeiten wegen überhöhter Entgeltforderungen sollte in künftigen Gestattungsverträgen der Umfang der Entgeltanpassung geregelt werden (z. B. durch Indexierung). Zudem sollte sich die Anstalt bei bedeutenden Senderstandorten das Eigentum oder zumindest ein Erbbaurecht am Sendergrundstück beschaffen.

Senderanmietungen

Der SWR mietet für die terrestrische Hörfunkverbreitung auf der Grundlage von Einzelverträgen Standorte an. Bei einer Durchsicht der Unterlagen der Senderanmietungen waren an verschiedenen Standorten sehr hohe Entgelte für die Mitbenutzung des Senderstandorts festzustellen. Näher untersucht wurden die Standorte 3200 und 2978.

An diesem Standort, der seit 1993 mitbenutzt wird, werden die Hörfunkprogramme SWR 1, 2, 3 und 4 abgestrahlt. Das Entgelt für die Mitbenutzung des Standorts betrug für das Jahr 2006 406 T. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 30.10.2008 mit Verlängerungsklausel.

Nach Aussage der Anstalt dient der Standort zur Restversorgung von Ortschaften in einer Tal-Lage. In Tabelle 51 sind die Entgelte vergleichbarer angemieteter Standorte dargestellt. Alternativstandorte wurden von der Anstalt bisher nicht untersucht. Auch sind keine Unterlagen zu den tatsächlichen Versorgungslücken vorhanden.

An diesem Standort wird ausschließlich das Hörfunkprogramm SWR 4 abgestrahlt. Für das Jahr 2006 betrug das an die Telekom zu entrichtende Entgelt 55 T. Der Vertrag hatte eine Laufzeit bis 30.09.2007 und verlängert sich jeweils um ein Jahr, soweit er nicht gekündigt wird. Tabelle 52 enthält die Entgelthöhe vergleichbarer Standorte:

Der SWR beabsichtigt, zum Ausbau seines Richtfunknetzes nördlich des Standorts einen Sendemast zu bauen. Er hat dabei bis zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen nicht geprüft, ob von dort auch ggf. mittels einer Masterhöhung das Hörfunkprogramm

SWR 4 abgestrahlt werden kann und die Anmietung des Standorts 2978 beendet werden könnte.

Die Entgelte für die beiden Standorte sind aber, wie der Vergleich mit anderen Anmietungen zeigt, sehr hoch. Die Investitionskosten für vergleichbare Standorte betragen nur etwa das Drei- bis Vierfache dieser Jahresentgelte.

(E 55) Die Anstalt sollte prüfen, ob die betroffenen Gebiete von anderen Standorten terrestrisch versorgt werden können und ein Neubau mittelfristig zu Einsparungen führt.

Hierbei sind auch die freiwerdenden Umsetzerstandorte einzubeziehen.

Der SWR verweist in seiner Stellungnahme darauf, dass Verlagerungen nur noch dann vorgenommen werden könnten, wenn sie mit den im nationalen und internationalen Frequenzplan festgelegten Merkmalen neu koordiniert werden können. Auch hält er die vorgenommenen Vergleiche nicht für zutreffend. Für den Standort 2978 sei eine spätere Nutzung als Rundfunksenderstandort für kleine Leistung technisch möglich. Die Überprüfung würde einen Zeitraum von mehreren Jahren in Anspruch nehmen.

Die mit einer Verlegung eines Senderstandorts verbundene Koordinierung sollte die Anstalt in Anbetracht der hohen Kosten für die Anmietungen nicht davon abhalten, zu prüfen, ob Gebiete von anderen Standorten versorgt werden können.

Wartung der Sendeanlagen

Wartung von gemeinsam genutzten Standorten

Im Rahmen der RuNet-Verträge mietet einerseits der SWR für die analoge terrestrische Fernsehprogrammverbreitung Sendeanlagen von der Telekom an. Andererseits mietet die Telekom Sendeanlagen des SWR für die Verbreitung des Dritten und des ZDFFernsehprogramms an. An den gegenseitig mitbenutzten Standorten sind sowohl Sendeeinrichtungen des SWR als auch solche der Telekom angebracht.

An den gemeinsam genutzten Füllsenderstandorten übernimmt jeder Vertragspartner Wartung und Entstörung für seine Sendeeinrichtungen. Dies gilt auch für einige Fernsehgrundnetzsender. In der Vergangenheit wurde keine Vereinbarung mit der Telekom dahin gehend getroffen, dass der Standortinhaber Wartung und Entstörung für den Anderen mit übernimmt.