Zu bemängeln ist dass trotz klarer Vorgaben oftmals die Angaben zur Bewirtung fehlen

Der SWR hat zugesagt, dass die Reisestellen die Beschäftigten nochmals über ihre diesbezüglichen Verpflichtungen informieren.

Zu bemängeln ist, dass

- trotz klarer Vorgaben oftmals die Angaben zur Bewirtung fehlen. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass keine unentgeltliche Mahlzeit gewährt wurde;

- die Reisestellen trotz zutreffender Angaben zu einer Bewirtung in einzelnen Fällen die Angaben zur Versteuerung der Sachbezugswerte unterlassen haben;

- bei einzelnen Fortbildungsmaßnahmen des SWR, insbesondere im Zuge der Reihe „Wissen Spezial" sowie bei Klausurtagungen die Teilnehmer trotz unentgeltlicher Vollverpflegung durch die Anstalt unterschiedliche Angaben zur Essensgewährung gemacht haben. Folglich wurde nur ein Teil der Sachbezüge versteuert.

(E 72) Dies ließe sich vermeiden, wenn entweder von den Teilnehmern entsprechende Unterlagen (Einladung mit Beschreibung der Tagung) der Dienstreiseabrechnung beigefügt oder die Reisestellen laufend über derartige interne Fortbildungsveranstaltungen informiert werden. Unklare Dienstreiseverläufe vom einigem Gewicht sind abzuklären.

In diesem Zusammenhang stellt sich die grundsätzliche Frage, warum trotz unentgeltlicher Verpflegung durch den SWR noch ungekürzt Tagegeld gezahlt wird. Die Reisekostenordnungen des Bundes und der meisten Länder sehen bei der Gewährung unentgeltlicher Verpflegung eine Minderung der Tagegelder vor, unabhängig davon, ob die Verpflegung vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährt wurde. Ob der Reisende an der Verpflegung teilnimmt oder ohne triftigen Grund verzichtet, spielt keine Rolle.

(E 73) Der SWR sollte seine Regelungen entsprechend anpassen.

Tagegelder für Reisen an Dienstorte des SWR

Für eintägige Dienstreisen an die in der DV Reisekosten genannten Dienstorte des SWR (Baden-Baden, Mainz, Stuttgart, Freiburg, Kaiserslautern, Karlsruhe und Mannheim) entfällt der Anspruch auf Tagegeld, wenn das Dienstgeschäft in den Räumen des SWR stattfindet und Mahlzeiten in einer SWR-Kantine eingenommen werden können.

Für zwei- und mehrtägige Dienstreisen wird hingegen Tagegeld gezahlt.

Dem Dienstreiseantrag war vielfach nicht eindeutig zu entnehmen, wo das Dienstgeschäft durchgeführt wurde. Jedoch gab es Anhaltspunkte, dass es sich um eintägige Reisen an die besagten Dienstorte handelte. Trotzdem wurde Tagegeld gezahlt. Der SWR hingegen betont, bei derartigen Zweifelsfällen kein Tagegeld zu gewähren.

(E 74) Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Mitarbeiter die einschlägigen reisekostenrechtlichen Bestimmungen kennen, müssen die Reisestellen zweifelhafte Sachverhalte sorgfältiger aufklären

Taxikosten

Bei Dienstreisen werden in vielen Fällen auch Taxifahrten abgerechnet. Eine Begründung für die Inanspruchnahme von Taxis wurde in den Reisekostenabrechnungen überwiegend nicht gegeben. Dennoch wurden die Kosten erstattet.

Die DV Reisekosten lässt eine Erstattung solcher Kosten zwar grundsätzlich zu. Liegen für die Benutzung eines Taxis keine triftigen Gründe vor, soll keine höhere Vergütung als bei Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels gezahlt werden. Soweit ausreichende Ortskenntnisse vorhanden sind, sollen die Kosten für Taxi und Zubringerdienste zudem nur in begründeten Fällen erstattet werden.

In Mainz und Stuttgart ist wegen der guten Erreichbarkeit des SWR mit öffentlichen Verkehrsmitteln normalerweise die Inanspruchnahme von Taxis nicht erforderlich. Auf die Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln weist der SWR in seinen im Intranet hinterlegten Lageplänen der Standorte hin. Dennoch wurden in vielen Fällen Taxis angefordert. Dies verursacht höhere Kosten als die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

In Baden-Baden ist das öffentliche Verkehrsnetz weniger dicht ausgebaut. Um die einzelnen Liegenschaften und Gebäude ohne allzu großen Zeitverlust zu erreichen, hat der SWR mit einem ortsansässigen Taxiunternehmen einen regelmäßigen Transport vom Bahnhof zum Standort per Shuttle-Taxi sowie auf Gutscheinbasis vereinbart. Auf diesen Service und seine Modalitäten werden die Mitarbeiter im Intranet hingewiesen. Dennoch greifen Reisende auf teure Taxieinzelfahrten zurück.

Auch am Standort Stuttgart besteht die Möglichkeit, Taxigutscheine zu bestellen. Besondere Vereinbarungen mit Taxiunternehmen bestehen hier aber nicht.

(E 75) Die Rechnungshöfe empfehlen eine striktere Einhaltung der Reisekostenvorschriften. Bei nicht berechtigter Nutzung von Taxis sollten Erstattungen betragsmäßig auf den Preis für öffentliche Verkehrsmittel begrenzt werden.

Werden Kosten für Shuttletaxis und Gutscheine dem SWR in Rechnung gestellt, erfolgt keine Belastung eines Sachkontos Reisekosten. Die Kosten werden vielmehr auf ein besonderes Konto „Nah- und Fernverkehrskosten einschließlich Taxi" verbucht. Allein für Dienstleistungen der in Baden-Baden ansässigen Unternehmen mussten im Jahr 2006 rund 68 T gezahlt werden. Die von den Reisenden einzeln abgerechneten Taxibelege werden dagegen auf den jeweiligen Reisekostenkonten gebucht.

(E 76) Der SWR sollte im Interesse einer einheitlichen und verursachungsgerechten Kostenzuordnung sicherstellen, dass Taxikosten anlässlich von Dienstreisen unabhängig vom jeweiligen Verfahren als Reisekosten erfasst werden.

Storno-/Umbuchungsgebühren

Im Zusammenhang mit Flugreisen kommt es vor, dass Flüge umgebucht oder sogar storniert werden müssen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Eine betragsmäßige Benennung der Storno- und Umbuchungsgebühren war nicht möglich, weil in den dem SWR in Rechnung gestellten Kosten auch die Übergepäckgebühren enthalten sind. Tatsache ist aber, dass in den Jahren 2004 und 2005 bei rund 330 Flügen fast 100 T derartiger Kosten anfielen, was immerhin einen Anteil von rund 5 % der insgesamt angefallenen Flugkosten ausmacht.

(E 77) Es muss Ziel des SWR sein, diese Ausgaben zu reduzieren.

Fahrtkosten von und zur Wohnung bei Dienstreisen

In mehreren Fällen wurden Dienstreisen an der Wohnung angetreten bzw. beendet, obwohl die Fahrstrecke am Beschäftigungsort vorbeiführte. Dennoch vergütet der SWR die gesamten Fahrtkosten für die Dienstreise und damit auch die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.