Mit der Leitung einer Prüfergruppe kann auch ein Referent oder ein erfahrener Prüfer beauftragt werden

(4) Die Referenten sind insbesondere zuständig für schwierige Prüfungstätigkeiten und sonstige herausgehobene Aufgaben. Nähere Einzelheiten werden in einer Stellenbeschreibung geregelt.

§ 12:

Leitung von Prüfergruppen:

(1) Im Interesse einer zügigen und sachgerechten Aufgabenerfüllung können in besonderen Fällen Prüfergruppen gebildet werden. Dies gilt vor allem für größere, schwierige oder eilige Prüfungen, die die Aufgabenbereiche verschiedener Prüfungsgebiete oder Referate berühren.

(2) Mit der Leitung einer Prüfergruppe kann auch ein Referent oder ein erfahrener Prüfer beauftragt werden. Er nimmt insoweit die Aufgaben eines Referatsleiters wahr und hat innerhalb der Prüfergruppe ein Weisungsrecht.

§ 13:

Prüfer Prüfer erfüllen die ihnen nach dem Arbeitsplan oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben. Im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit führen sie Erhebungen durch, treffen die erforderlichen Feststellungen und bereiten insbesondere durch Entwürfe von Beiträgen zu Prüfungsmitteilungen die Entscheidungen des Rechnungshofs vor. Nähere Einzelheiten werden in einer Stellenbeschreibung geregelt.

§ 14:

Mitteilung von Prüfungsergebnissen an andere Stellen Prüfungsergebnisse dürfen anderen als den zuständigen Stellen nur mit Einwilligung des Präsidenten und des zuständigen Mitglieds mitgeteilt werden.

§ 15:

Zeichnung:

(1) Entwürfe sind von den an der Bearbeitung Beteiligten mit Namenszeichen und Datum zu versehen.

(2) Beschlüsse des Kleinen Kollegiums und Beschlüsse des Kollegiums sind im Entwurf von den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitgliedern abschließend zu zeichnen. Das federführende Mitglied zeichnet dabei rechts, Präsident links und dazwischen in gleicher Höhe die weiteren noch zu beteiligenden Mitglieder.

(3) Reinschriften von Entscheidungen nach § 2 werden wie folgt unterzeichnet:

a) vom Kollegium insbesondere

­ Jahres- und Kommunalberichte,

­ beratende Äußerungen,

­ Sonderberichte;

b) vom Präsidenten

­ Prüfungsankündigungen,

­ Entscheidungen über die förmliche Beendigung des Prüfungsverfahrens sowie

­ Übersendungsschreiben von

­ Entscheidungen des (Großen) Kollegiums (§ 10 Abs. 2 RHG),

­ Prüfungsmitteilungen;

c) von den Leitern der Prüfungsgebiete

­ Reinschriften im Beantwortungsverfahren,

­ Reinschriften sonstiger Entscheidungen des Rechnungshofs, sofern und soweit sich nicht jeweils im Einzelfall der Präsident die Unterschrift vorbehält.

Die Zeichnungen erfolgen bei Reinschriften gemäß Buchst. b) und c) mit dem Zusatz: „Für das Kollegium".

Der Zusatz entfällt bei Schriftverkehr im Rahmen des Erfahrungsaustausches der Rechnungshöfe.

(4) Die Schlusszeichnung obliegt, soweit es sich nicht um eine Entscheidung nach § 2 handelt, dem Präsidenten

a) in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

b) bei sonstigen Schreiben, deren Zeichnung er sich vorbehalten hat.

(5) Die Schlusszeichnung obliegt den Leitern der Prüfungsgebiete, soweit sie nicht nach Abs. 4 dem Präsidenten vorbehalten ist.

In anderen Angelegenheiten als Entscheidungen nach § 2 können die Leiter der Prüfungsgebiete andere Bedienstete mit der Zeichnung beauftragen.

(6) In Angelegenheiten der Verwaltung des Rechnungshofs obliegt die Zeichnung dem Leiter der Präsidialabteilung, soweit sie nicht nach Abs. 4 dem Präsidenten vorbehalten ist.

(7) Die Schlusszeichnung durch den Vertreter des Präsidenten ­ mit Ausnahme in Angelegenheiten der Verwaltung des Rechnungshofs ­ sowie durch die Leiter der Prüfungsgebiete erfolgt ohne Zusatz. Andere Bedienstete zeichnen mit dem Zusatz „Im Auftrag". In Angelegenheiten der Verwaltung des Rechnungshofs zeichnet der Vertreter des Präsidenten mit dem Zusatz „In Vertretung", der Leiter der Präsidialabteilung mit dem Zusatz „Im Auftrag".

§ 16:

Ergänzende Regelungen

Über Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung und Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet das Kollegium.

§ 17:

Inkrafttreten:

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Rechnungshof Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 20062) außer Kraft.

2) Landtagsdrucksache 15/89 vom 27. Juni 2006.