Glücksspiel

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ­ siehe GVBl. 2007 S. 240 (244), BS Anhang I 141 ­ regelt für Spielbanken in § 2 Satz 2 die notwendigen ländereinheitlich zu treffenden und zu vollziehenden Vorschriften. Bei diesen Vorschriften handelt es sich insbesondere um Regelungen zu den Zielen des Staatsvertrages, zu Begriffsbestimmungen, zu Erlaubnisvoraussetzungen, zur Werbung, zum Sozialkonzept, zu Aufklärungspflichten und zu Spielersperren. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Notwendigkeit, die im Glücksspielstaatsvertrag verankerten Vorgaben zur Spielsuchtprävention im Spielbankgesetz vom 19. November 1985 (GVBl. S. 260), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 306), BS 716-6, konsequent umzusetzen.

Mit seinem Urteil vom 17. Februar 2005 (C-453/02) hat der Europäische Gerichtshof die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung von Spielbanken und Spielhallen gefordert.

Da die Umsätze der Spielbanken bisher umsatzsteuerfrei waren und nur der Spielbankabgabe unterlagen, war das Umsatzsteuergesetz an die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs anzupassen.

Durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) unterliegen die Glücksspielumsätze der öffentlichen Spielbanken ab dem 6. Mai 2006 der Umsatzsteuer.

Durch das Spielbankgesetz sollen die Spielbankgewinne durch die zu leistenden Abgaben weitestgehend abgeschöpft werden. Mit der nun zusätzlich zu entrichtenden Umsatzsteuer kommt der Doppelbesteuerung durch die Umsatzsteuer und die Spielbankabgabe erdrosselnde Wirkung zu.

Zur Gesamtkonzeption gehört auch die Einrichtung eines Zweigspielbetriebes einer Spielbank in Nürburg. Durch diesen Zweigspielbetrieb soll die Nachfrage der Besucherinnen und Besucher der „Erlebnisregion Nürburgring" nach Glücksspiel in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt werden.

B. Lösung:

Die sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag für Spielbanken ergebenden notwendigen Regelungen durch den Landesgesetzgeber werden durch Änderungen des Spielbankgesetzes vorgenommen.

Um eine Doppelbesteuerung durch Umsatzsteuer und Spielbankabgabe zu vermeiden, ist das Spielbankgesetz dahingehend zu ändern, dass die gezahlte Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe angerechnet wird.

Für die Zulassung eines Zweigspielbetriebes in der „Erlebnisregion Nürburgring" ist eine Ergänzung des Spielbankgesetzes erforderlich, da die Orte, an denen Zweigspielbetriebe der Spielbanken zugelassen werden können, abschließend im Gesetz zu benennen sind.

Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zur Änderung des Spielbankgesetzes 19. Dezember 2008 ­ Vorabdruck verteilt am 3. Dezember 2008

C. Alternativen Keine.

D. Kosten:

Die Anrechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe führt gegenüber dem Rechtszustand vor dem 6. Mai 2006 per saldo zu keinen Mindereinnahmen. Der Bund hatte den Ländern wegen der zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlichen Senkung der Spielbankabgabe im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern einen Ausgleichsbeitrag zugestanden.

Die Gemeinden, in denen sich eine öffentliche Spielbank oder ein Zweigspielbetrieb befindet, erhalten einen Anteil an der Spielbankabgabe. Dieser Anteil verringert sich durch die Ermäßigung der Spielbankabgabe um die zu entrichtende Umsatzsteuer im Ergebnis nicht, da der Anteil an der Spielbankabgabe aus dem Bruttospielertrag ermittelt wird.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium des Innern und für Sport.

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 2. Dezember 2008

An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz 55116 Mainz Landesgesetz zur Änderung des Spielbankgesetzes

Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf.

Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Federführend ist der Minister des Innern und für Sport.