Zeugenvernehmung

Diese Pflichten bestehen grundsätzlich auch dann, wenn die geschädigte Zeugin oder der geschädigte Zeuge keinen Strafantrag gestellt oder einen zunächst gestellten Antrag zurückgenommen hat. Da die Staatsanwaltschaft nach dem sogenannten Legalitätsprinzip grundsätzlich verpflichtet ist, allen verfolgbaren Straftaten nachzugehen, kann und darf sie oftmals nicht auf die Vernehmung des Opfers verzichten, auch wenn dieses eine Strafverfolgung der Täterin oder des Täters gar nicht wünscht.

Vor ihrer Vernehmung werden die Zeuginnen und Zeugen auf ihre Pflichten hingewiesen. Aus einem Angehörigenverhältnis zu einer oder einem Beschuldigten (§ 52 StPO) oder aus beruflichen Gründen (§§ 53, 53 a StPO) können sich Zeugnisverweigerungsrechte ergeben. Die nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten sind darüber zu belehren, ob und inwieweit sie Angaben zu bestimmten Fragen verweigern dürfen (§ 52 Abs. 3 StPO). Zeuginnen und Zeugen können zudem die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch deren Beantwortung sie sich selbst oder einen nahen Angehörigen in die Gefahr bringen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 Abs. 1 StPO). Hierüber sind sie zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO). Eine Belehrung der Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger (wie etwa Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Geistliche) ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgeschrieben und nur in Ausnahmefällen geboten.

Die schriftlichen Vorladungen zu einer Vernehmung erfolgen regelmäßig formularmäßig und können schon aus Gründen der Objektivität nicht auf individuelle Sorgen und Ängste der Geladenen eingehen. Ladungen von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die grundsätzlich auch mündlich ergehen können, enthalten Hinweise auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens und verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse der Zeugin bzw. des Zeugen dienen, aber auch Hinweise auf die vorhandenen Möglichkeiten der Zeugenbetreuung (§§ 48, 161 a Abs. 1 S. 2 StPO).

In diesem Zusammenhang ist auf die geplante Einrichtung von Zeugenkontaktstellen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz hinzuweisen (vgl. Abschnitt D, II. 3.2). Über dieses Angebot soll künftig in Ladungen informiert werden. Einen Überblick über das, was eine Opferzeugin oder einen Opferzeugen im Rahmen des Strafverfahrens erwartet, bietet auch der in diesem Jahr neu aufgelegte „Leitfaden für Opfer von Straftaten" des Justizministeriums (vgl. hierzu näher Abschnitt D, II. 2.2).

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben darüber hinaus stets darauf zu achten, dass die für die Verletzten aus dem Strafverfahren entstehenden Belastungen möglichst gering gehalten und ihre Belange im Strafverfahren berücksichtigt werden (Nr. 4 c RiStBV). Sie haben hierbei auch dafür Sorge zu tragen, dass das Opfer über wesentliche Rechte (etwa bestimmte Informationen zu erlangen oder sich eines Beistands zu bedienen) und Möglichkeiten (die Möglichkeit, Unterstützung durch Opferhilfeeinrichtungen zu erhalten und vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen) informiert ist (§ 406 h StPO, Nr. 4 d RiStBV). Das Opfer wird daher von den Ermittlungsbehörden frühzeitig, in aller Regel bei der Erstattung einer Strafanzeige oder der ersten zeugenschaftlichen Vernehmung, durch das „Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren" (vgl. hierzu Abschnitt D, II. 2.1) auf spezielle Rechte im Strafverfahren hingewiesen.

Das Opfer kann unabhängig davon, ob es als Zeugin oder Zeuge benötigt wird, verlangen, von einem Hauptverhandlungstermin in Kenntnis gesetzt zu werden. § 214 Abs. 1 StPO regelt, dass und in welchen Fällen entsprechende Mitteilungen zu ergehen haben, wenn der Antrag eines Opfers aktenkundig ist. Opfer können insbesondere bei Gelegenheit der Vernehmung auch beantragen, von einer Einstellung des Verfahrens oder dem Ausgang des gerichtlichen Verfahrens benachrichtigt zu werden (§ 406 d Abs. 1 StPO).

Von Bedeutung kann für bestimmte Opfer die Kenntnis sein, ob einer Täterin bzw. einem Täter die Kontaktaufnahme zu dem Opfer untersagt worden ist (§ 406 d Abs. 2 Nr. 1 StPO). Den hierfür notwendigen Antrag kann das Opfer bereits bei seiner Vernehmung stellen. Gleiches gilt für das unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Recht, darüber unterrichtet zu werden, ob die oder der Beschuldigte bzw. Verurteilte nach einer Inhaftierung wieder auf „freien Fuß" gesetzt wird (§ 406 d Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Besondere Schutzregelungen in Vernehmungssituationen Besonderen Schutz können vornehmlich Opferzeuginnen und Opferzeugen bei Vernehmungssituationen in unterschiedlichen Ausprägungen erfahren. Im Vordergrund stehen hierbei die Vernehmung in Abwesenheit der bzw. des Beschuldigten sowie die Beiordnung eines Beistandes. Da die Frage eines Beistandes unter zahlreichen Aspekten Bedeutung erlangen kann, ist diesem für viele Zeuginnen und Zeugen besonders wichtigen Thema ein eigener Abschnitt (vgl. Abschnitt B, I. 4.) gewidmet. „Video-Vernehmung"

Die Vernehmung soll auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden, wenn es sich bei der Zeugin oder dem Zeugen um eine durch die Straftat verletzte Person unter 16 Jahren handelt (§ 58 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO). Dies kommt namentlich bei Opfern von erheblichen Sexualstraftaten in Betracht.

Gleiches gilt, wenn zu befürchten ist, dass die Zeugin oder der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist (§ 58 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO). Diese Befürchtung besteht bei gefährdeten Zeuginnen und Zeugen oder wenn anzunehmen ist, dass die Erziehungsberechtigten die Teilnahme minderjähriger Zeuginnen und Zeugen an der Hauptverhandlung aus begründeter Sorge um deren Wohl nicht gestatten werden. Eltern kindlicher Opferzeuginnen und Opferzeugen sollen sich nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 13/7165, 7) ermutigt fühlen, häufiger dem Rat von Ärztinnen und Ärzten oder Psychologinnen und Psychologen zu folgen und ihr Kind den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht auszusetzen, wenn dies aus fachlicher Sicht unzumutbar erscheint. Entsprechendes gilt nach den Materialien für Opfer von Sexualdelikten. Die Regelung ist danach auch ein „Signal an die Praxis, den Belangen besonders schutzbedürftiger Zeuginnen und Zeugen nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern bereits im Ermittlungsverfahren Rechnung zu tragen."

Die verletzte Zeugin bzw. der verletzte Zeuge kann durch einen Widerspruch verhindern, dass eine Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung ansonsten zur Akteneinsicht Berechtigten überlassen wird; stattdessen wird diesen lediglich ein schriftliches Protokoll ausgehändigt (§ 58 a Abs. 3 StPO). Die Zeuginnen und Zeugen sind auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen (§ 58 a Abs. 3 S. 4 StPO). Grundsätzlich ist bei einer richterlichen Zeugenvernehmung auch der bzw. dem Beschuldigten und der Verteidigung die Anwesenheit gestattet (§ 168 c Abs. 2 StPO).

Gemäß § 168 e StPO kann die Richterin bzw. der Richter die Vernehmung allerdings dann getrennt von den übrigen Anwesenheitsberechtigten durchführen, wenn anderenfalls die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl der Zeugin oder des Zeugen bestünde. In diesem Fall wird die Vernehmung den übrigen Anwesenheitsberechtigten zeitgleich in Bild und Ton übertragen. § 58 a StPO findet entsprechende Anwendung. Die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen unter 16 Jahren wird allein von der oder dem Vorsitzenden durchgeführt (§ 168 e S. 4 in Verbindung mit § 241 a Abs. 1 StPO). Beschuldigte und Verteidigung können zwar verlangen, dass weitere geeignete und zur Sache gehörende Fragen gestellt werden (§ 168 e S. 4 in Verbindung mit § 241 a Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2 StPO). Sie bedürfen allerdings einer richterlichen Gestattung, wenn sie unmittelbar selbst Fragen stellen wollen. Voraussetzung ist, dass bei einer direkten Befragung kein Nachteil für das Wohl der Zeugin oder des Zeugen zu befürchten ist (§ 168 e S. 4 in Verbindung mit § 241 a Abs. 2 StPO).

Diese Regelungen dienen namentlich dem Schutz traumatisierter und psychisch stark belasteter Opferzeuginnen und Opferzeugen davor, durch die Anwesenheit einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten (erneut) erheblich belastet zu werden. Sie soll eine sekundäre Viktimisierung (vgl. Einleitung von Abschnitt B) vermeiden.

Dieser Schutz wird durch spezielle Regelungen für die Hauptverhandlung vor Gericht ergänzt. Auch dort kann die Videotechnik zum Schutze der Opfer eingesetzt werden. Hierbei findet Berücksichtigung, dass nicht nur die Anwesenheit der bzw. des Angeklagten bei der Vernehmung eine Zeugin oder einen Zeugen psychisch schwer belasten kann. Auch die Situation, vor einer Vielzahl von Personen aussagen zu müssen, kann insbesondere bei Opferzeuginnen und Opferzeugen eine erhebliche psychische Beeinträchtigung mit sich bringen und unbefangene Aussagen erschweren. Daher sieht § 247 a StPO die Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung von besonders schutzwürdigen Zeuginnen und Zeugen vor.

Besteht bei einer Vernehmung in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl der Zeugin oder des Zeugen, kann das Gericht anordnen, dass die zu vernehmende Person sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen (§ 247 a S. 1, 1. Halbsatz StPO). Ebenso kann das Gericht gemäß § 247 a S. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 251 Abs. 2 StPO verfahren, wenn

­ dem Erscheinen der Zeugin oder des Zeugen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen,

­ der Zeugin bzw. dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann,

­ Staatsanwaltschaft, Verteidigung und die bzw. der Angeklagte mit der audiovisuellen Zeugenvernehmung einverstanden sind (§ 247 a S. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO), und soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.

Ergänzt wird die Bestimmung durch die Regelungen zur Zulässigkeit der sogenannten kommissarischen Vernehmung. Danach kann das Gericht die zeugenschaftliche Vernehmung durch hierzu beauftragte oder ersuchte Richterinnen bzw. Richter anordnen, wenn dem Erscheinen einer Zeugin oder eines Zeugen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen (§ 223 Abs. 1 StPO) oder ihr bzw. ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann (§ 223 Abs. 2 StPO).

In Verfahren wegen bestimmter schwerer Straftaten, wie Sexual-, Menschenhandels- oder Tötungsdelikten, kann die Vernehmung einer Zeugin oder eines Zeugen unter 16 Jahren darüber hinaus durch die Vorführung der audiovisuellen Aufzeichnung ihrer oder seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn die oder der Angeklagte und die Verteidigerin bzw. der Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken (§ 255 a Abs. 2 StPO).

Ausschluss von Beschuldigten und Verteidigung

Die Richterin oder der Richter kann Beschuldigte von der Anwesenheit bei einer richterlichen Vernehmung schon im Ermittlungsverfahren ausschließen, wenn ihre Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde, insbesondere wenn zu befürchten ist, dass die Zeugin oder der Zeuge in Gegenwart der oder des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen wird (§ 168 c Abs. 3 StPO).

Auch die grundsätzlich vorgeschriebene Benachrichtigung der Anwesenheitsberechtigten unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde (§ 168 c Abs. 5 S. 2 StPO). Damit soll etwaigen Einschüchterungen der Zeugin oder des Zeugen bei der Vernehmung oder in deren Vorfeld der Boden entzogen werden.

Dieser Schutz wird durch die Regelungen des § 247 StPO auf die Hauptverhandlung vor Gericht erstreckt. Das Gericht kann hiernach anordnen, dass sich die oder der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, dass

­ eine Zeugin oder ein Zeuge bei einer Vernehmung in Gegenwart der oder des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen wird, etwa weil sie bzw. er angekündigt hat, im Falle der Anwesenheit der oder des Angeklagten von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen,

­ bei der Vernehmung einer Person unter 16 Jahren in Gegenwart der oder des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Zeugin oder des Zeugen eintritt (§ 247 S. 2 1. Alternative StPO; z. B. bei begründeter Furcht vor Repressalien durch die oder den Angeklagten) oder

­ bei der Vernehmung in Gegenwart der oder des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit der Zeugin bzw. des Zeugen (z. B. in Form eines schwerer Nervenzusammenbruchs) besteht (§ 247 S. 2 2. Alternative StPO). Angeklagte, die von einer Zeugenvernehmung aus den genannten Gründen ausgeschlossen worden sind, werden anschließend vom Gericht über den wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet, was während der Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist (§ 247 S. 4 StPO).

Ausschluss der Öffentlichkeit Grundsätzlich findet die gerichtliche Hauptverhandlung gegen erwachsene und heranwachsende Angeklagte in öffentlicher Sitzung statt (§ 169 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG], bzgl. Heranwachsender in Verbindung mit §§ 109 Abs. 1, 2 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz [JGG]). Gegen jugendliche Angeklagte ist die Hauptverhandlung vor Gericht dagegen nicht öffentlich (§ 48 Abs. 1 JGG).

Allerdings sieht das Gesetz zugunsten der Opfer der verhandelten Straftaten verschiedene Ausnahmen von diesen Grundsätzen vor.

Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte, insbesondere von Opfern, erlaubt § 171 b GVG die (bei den Verhandlungen gegen Erwachsene und Heranwachsende) grundsätzlich zugelassene Öffentlichkeit von einer Hauptverhandlung auszuschließen. Dies ist der Fall, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich namentlich von Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, und soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung überwiegt (§ 171 b Abs. 1 GVG). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Ausschluss der Öffentlichkeit auf Antrag des Verletzten sogar zwingend vorgeschrieben (§ 171 b Abs. 2 GVG).

Darüber hinaus kann das Gericht die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil davon auch dann ausschließen, wenn eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit einer Zeugin bzw. eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist (§ 172 Nr. 1 GVG) oder wenn eine Person unter 16 Jahren vernommen wird (§ 172 Nr. 4 GVG). Die Öffentlichkeit kann nach den genannten Vorschriften selbst von einer „Video-Vernehmung" einer Zeugin oder eines Zeugen ausgeschlossen werden.

Umgekehrt ist dem Opfer, seinen Erziehungsberechtigten und seiner gesetzlichen Vertreterin bzw. seinem gesetzlichen Vertreter die Anwesenheit auch in dem von Gesetzes wegen nicht öffentlichen Verfahren gegen Jugendliche gestattet (§ 48 Abs. 2 JGG). Darüber hinaus soll Verletzten der Zutritt auch zu solchen Verhandlungen gestattet werden, in denen die Öffentlichkeit durch gerichtlichen Beschluss ausgeschlossen wurde (§ 175 Abs. 2 S. 2 GVG).

Eingeschränkte Angaben zur Person

Gerade für Opferzeuginnen und Opferzeugen kann die (auch für andere Zeuginnen und Zeugen gegebene) Möglichkeit, lediglich eingeschränkte Angaben zur Person machen zu dürfen, von besonderer Bedeutung sein. Ihnen kann gestattet werden, bei einer Vernehmung statt des Wohnorts eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sie oder andere Personen durch die grundsätzlich obligatorischen Angaben gefährdet werden würden (§ 68 Abs. 2 S. 1 StPO).

Dieser Schutz wird bei einer Anklageerhebung dahingehend ergänzt, dass in diesen Fällen in der Anklageschrift statt der Angabe des Wohnortes die einer ladungsfähigen Anschrift von Zeuginnen und Zeugen genügt (§ 200 Abs. 1 S. 3 StPO). In Ausnahmefällen können sogar die Identität oder der Wohn- oder Aufenthaltsort einer Zeugin oder eines Zeugen geheim bleiben. Dies ist allerdings in der Anklageschrift anzugeben (§ 200 Abs. 1 S. 4 StPO).