Anklageerhebung

Von den beschriebenen Möglichkeiten der Erledigung des Verfahrens ohne eine Anklageerhebung bzw. Verurteilung haben unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes folgende Einstellungsmöglichkeiten besondere Bedeutung:

­ die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), weil den Verletzten eine spezifische besondere Anfechtungsmöglichkeit zusteht,

­ die Einstellung mangels öffentlichen Interesses bei Privatklagedelikten (§§ 374, 376 StPO), weil die Verletzten ihre Rechte selbst im Privatklageverfahren geltend machen können,

­ die Einstellung gegen Weisungen und Auflagen (§§ 153 a StPO, 45 Abs. 3, 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG), weil die Verletzten Begünstigte einer Einstellungsweisung oder -auflage sein können,

­ die Einstellung zur Entscheidung einer Vorfrage (§ 154 d StPO), weil den Verletzten die Klärung einer bestimmten Vorfrage in einem anderweitigen Verfahren obliegt.

Unabhängig von der Art der Einstellung ist der oder dem Verletzten auf Antrag Mitteilung von der Einstellung zu machen (§ 406 d StPO). Wer einen Strafantrag gestellt hat, erhält in aller Regel einen entsprechenden Bescheid. Ihr oder ihm steht unbeschadet der Anfechtungsmöglichkeiten für Verletzte im Fall einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO frei, die Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu beanstanden; auch das allgemeine Recht zur Gegenvorstellung bleibt unberührt.

Eine Besonderheit gilt in Fällen, in denen nach einer Anklageerhebung ein Antrag auf Zulassung der Nebenklage (vgl. Abschnitt B,

I. 9.2) gestellt worden ist, über den das Gericht noch nicht entschieden hat: Falls es die Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 Abs. 2, 153 a Abs. 2, 153 b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 StPO erwägt, muss das Gericht zunächst über die Berechtigung zum Anschluss zur Nebenklage entscheiden (§ 396 Abs. 3 StPO). Dies soll der Nebenklägerin oder dem Nebenkläger eine Stellungnahme zu der ins Auge gefassten Einstellung ermöglichen.

Die Stellung des Opfers bei der Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Lehnt die Staatsanwaltschaft die Aufnahme von Ermittlungen oder die Erhebung einer Anklage mangels des erforderlichen Tatverdachts ab, so haben Strafantragstellerinnen und Strafantragsteller ein Beschwerderecht, wenn sie Verletzte der von ihnen geschilderten Tat sind (§ 172 Abs. 1 S. 1 StPO). Verletzte sind die durch die Tat unmittelbar in einem Rechtsgut beeinträchtigten Personen.

Der Begriff des Verletzten wird in diesem Zusammenhang weit ausgelegt. Zu den Verletzten gehören auch nahe Angehörige einer durch die Tat getöteten Person.

Die durch die Tat verletzten Strafantragstellerinnen und Strafantragsteller erhalten von der Staatsanwaltschaft einen Bescheid. Sie sind zudem über die Möglichkeit der Anfechtung und die Beschwerdefrist zu belehren (§ 171 StPO). Dies gilt nicht, sofern die angezeigte Tat ein Privatklagedelikt (vgl. Abschnitt B, I. 9.3) ist (vgl. § 172 Abs. 2 S. 3 StPO). In diesen Fällen können die Verletzten die Strafverfolgung selbst in die Hand nehmen. Hilft die Staatsanwaltschaft der Beschwerde nicht ab, entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft. Gegen deren ablehnenden Bescheid können die durch die Tat verletzten Antragstellerinnen und Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung beantragen, es sei denn, die angezeigte Tat ist ein Privatklagedelikt (§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO). Zuständig für das sogenannte Klageerzwingungsverfahren ist das Oberlandesgericht (§ 172 Abs. 4 StPO).

Die Stellung des Opfers bei der Verweisung auf den Privatklageweg

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verweisung auf den Privatklageweg durch die Staatsanwaltschaft und zu den Handlungsmöglichkeiten der Verletzten wird auf die Ausführungen unter Abschnitt B, I. 9.3 Bezug genommen.

Die Stellung des Opfers bei der Einstellung gegen Auflagen und Weisungen

Ein Ermittlungsverfahren kann mit Zustimmung der oder des Beschuldigten gegen die Erfüllung von Auflagen oder Weisungen eingestellt werden, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153 a Abs. 1 S. 1 StPO). Ferner darf es sich bei der in Rede stehenden Straftat nicht um ein Verbrechen handeln, d. h. eine Straftat, für die das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr und mehr vorsieht (§ 12 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich muss das Gericht der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zustimmen. Die Zustimmung ist entbehrlich, wenn das in Rede stehende Vergehen nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist und die durch die Tat verursachten Folgen gering sind (§ 153 a Abs. 1 S. 7 i. V. m. § 153 Abs. 1 S. 2 StPO). Auch nach einer Anklageerhebung und selbst in der Hauptverhandlung ist eine Einstellung gegen Auflagen möglich (§ 153 a Abs. 2 StPO). Hier entscheidet das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der bzw. des Angeschuldigten oder Angeklagten.

Welche Auflagen und Weisungen für eine Einstellung in Betracht kommen, regelt § 153 a StPO nicht abschließend. Die Vorschrift führt lediglich regelmäßig praktisch relevante Möglichkeiten auf. Sie haben zum Teil unmittelbaren Bezug zum Opfer der Tat. So kann der oder dem Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten namentlich aufgegeben werden,

­ zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen (§ 153 a Abs. 1 Nr. 1 StGB),

­ sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutzumachen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben (§ 153 a Abs. 1 Nr. 5 StGB).

Im Jugendstrafverfahren sehen namentlich die §§ 45 Abs. 3 S. 1, 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG die Erteilung der Weisung zu einem TäterOpfer-Ausgleich vor.

Wegen seiner besonderen ­ auch über die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung hinausragenden ­ Bedeutung ist dem Täter-OpferAusgleich ein eigener Abschnitt (vgl. oben Abschnitt 7) gewidmet.

Im Mai 2008 hat Rheinland-Pfalz den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Täterarbeit in den Bundesrat eingebracht (vgl. hierzu im Einzelnen Abschnitt D, I. 8.3). Hierdurch soll u. a. der durch § 153 a StPO gegebene Rahmen für die Einstellung gegen Auflagen und Weisungen zur Verbesserung des Opferschutzes und der Gewaltprävention durch Täterarbeit optimiert werden. Derzeit ist es problematisch, Täterinnen und Tätern im Rahmen einer vorläufigen Einstellung gemäß § 153 a StPO die Weisung zu erteilen, an einem Täterarbeitsprogramm teilzunehmen. Denn die von dieser Norm gesetzte Frist von sechs Monaten zur Erfüllung der Weisung steht im Widerspruch zu den bundesweiten Qualitätsstandards der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt. Diese sehen ein mindestens sechsmonatiges Programm zuzüglich Aufnahmeverfahren und Follow-Ups vor. Zur Lösung dieses Konflikts sieht der Entwurf die Verlängerung der bisher möglichen Frist um sechs Monate auf bis zu einem Jahr vor. Hierdurch sollen die Staatsanwaltschaften und Gerichte eine zusätzliche Option erhalten, angemessen, effektiv, zielgenau, nachhaltig und individuell an der Täterpersönlichkeit orientiert auf strafbares Fehlverhalten zu reagieren.

Die vorgesehene Regelung ermöglicht anders als bisher eine längerfristige und damit tiefgreifendere Einflussnahme auf Beschuldigte.

Die Justiz behält zudem die Kontrolle bis zum vollständigen Abschluss eines Täterprogramms. Es wäre auch den Opfern kaum zu vermitteln, wenn Beschuldigte nach Ablauf der bisher möglichen Frist und der endgültigen Einstellung des Verfahrens ein nur begonnenes Programm nach wenigen Monaten folgenlos abbrechen könnten.

Der Bundesrat hat die Einbringung des rheinland-pfälzischen Gesetzentwurfs beim Bundestag am 13. Juni 2008 mit großer Mehrheit beschlossen.

Die Stellung des Opfers bei der Einstellung gemäß § 154 d StPO:

Wenn die Anklageerhebung wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage abhängt, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, kann die Staatsanwaltschaft eine Frist zur Klärung dieser Frage in dem dafür vorgesehenen Rechtsweg bestimmen. Dies hat den Sinn, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren nicht über komplizierte Vorgänge, die vorrangig zivil- oder verwaltungsrechtliche Bedeutung haben, Beweis erheben muss. Die oder der Anzeigende sind von der genannten Fristsetzung zu unterrichten. Läuft die Frist fruchtlos ab, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

9. Die Stellung des Opfers bei Anklageerhebung:

Die Stellung des Opfers bei Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft im Allgemeinen

Die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft setzt voraus, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind, der oder dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt worden ist und ein hinreichender Tatverdacht gegen sie bzw. ihn besteht. Einer Anklage stehen bei Straftaten von geringerem Gewicht der Strafbefehlsantrag, der Antrag im beschleunigten Verfahren und der Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren gleich.

Bedeutung des Opfers für die gerichtliche Zuständigkeit:

Schon bei der Frage, welches Gericht zuständig ist, also zu welchem Gericht die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben hat, können die Belange des Opfers Beachtung finden. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte richtet sich grundsätzlich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG; vgl. § 1 StPO), während die örtliche Zuständigkeit im Wesentlichen in der Strafprozessordnung geregelt ist (§§ 7 ff. StPO).

Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ergeben sich folgende an die Person des Opfers anknüpfende Besonderheiten:

Für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig (§ 26 Abs. 1 S. 1 GVG). In diesen sogenannten Jugendschutzsachen ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer des Landgerichts auch die Jugendkammer (Jugendschutzkammer) zuständig (§ 74 b GVG). Die Jugendschutzgerichte sind mit im Umgang mit Jugendlichen besonders erfahrenen Richterinnen und Richtern besetzt. Die Staatsanwaltschaft soll bei Jugendschutzsachen Anklage bei den Jugendgerichten allerdings nur erheben, wenn in dem Verfahren Kinder oder Jugendliche als Zeugen benötigt werden oder wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint (§ 26 Abs. 2 GVG).

Darüber hinaus wird die Staatsanwaltschaft in Sachen, die nach den sonstigen allgemeinen Regelungen der Zuständigkeit des Amtsgerichts unterfallen würden, Anklage beim Landgericht erheben, wenn Verletzte, die als Zeuginnen oder Zeugen in Betracht kommen, besonders schutzbedürftig sind (in Verfahren gegen Erwachsene gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG, in Verfahren gegen Jugendliche gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG, in Verfahren gegen Heranwachsende gem. § 108 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 4

JGG). Dies kann namentlich bei psychisch schwer belasteten Opfern, insbesondere bei Opfern von Sexualdelikten, der Fall sein.

Durch die genannte Regelung wird den betroffenen Opfern erspart, in zwei Tatsacheninstanzen (also zunächst vor dem Amtsgericht und im Falle einer Berufung nochmals vor dem Landgericht) aussagen zu müssen. Auf diese Weise kann der Gefahr einer weiteren Traumatisierung im Strafverfahren entgegengewirkt werden.

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit, die sich im Wesentlichen nach dem Tatort, dem Wohnsitz der oder des Angeschuldigten oder dem Ort ihrer bzw. seiner Ergreifung richtet (§§ 7 bis 9 StPO), sieht § 7 Abs. 2 StPO eine an die Person des Opfers anknüpfende Regelung vor: In den Fällen der Beleidigung durch den Inhalt einer im Inland erschienen Druckschrift, die im Wege der Privatklage (vgl. Abschnitt B, I. 9.3) verfolgt werden, ist neben dem Gericht am Erscheinungsort der Schrift auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sie verbreitet worden ist, wenn die beleidigte Person dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Anspruch auf Auskunft über die Anklageerhebung Opfer einer Straftat können beantragen, von der Anklageerhebung benachrichtigt zu werden. Mit Ausnahme der Opfer von Nebenklagedelikten (vgl. hierzu Abschnitt B, I. 9.2) müssen die Auskunftssuchenden jedoch grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung darlegen (§ 406 e Abs. 1 und 5 StPO). Außerdem dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der oder des Angeschuldigten entgegenstehen (§ 406 e Abs. 2 und 5 StPO).

Die Stellung des Opfers zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung

Nach Anklageerhebung prüft das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht im sogenannten Zwischenverfahren (§§ 199 ff. StPO, im Falle der Privatklage gemäß § 383 Abs. 1 StPO entsprechend), ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist. Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens ist, dass die oder der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der angeklagten Tat hinreichend verdächtig ist (§ 203 StPO). Vor dieser Entscheidung kann das Gericht zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen (§ 202 Satz 1 StPO), insbesondere weitere Zeugenvernehmungen veranlassen. Auch wenn es sich hierbei um Ausnahmefälle handeln dürfte, muss das Opfer in diesem Verfahrensstadium damit rechnen, ergänzend oder in sehr seltenen Fällen überhaupt erstmals vernommen zu werden.

Das Zwischenverfahren bietet auch die Möglichkeit, einen Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen. Da Staatsanwaltschaft und Gericht gem. § 155 a StPO in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeiten eines TOA zu prüfen haben, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 a StPO bei mittlerer oder schwerer Kriminalität jedoch regelmäßig ausscheidet, erscheint die Durchführung eines TOA in diesem Kriminalitätsfeld im Zwischenverfahren sachgerecht (vgl. hierzu Abschnitt D, II. 17.4).

Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens ordnet die oder der Vorsitzende des Gerichts zur Vorbereitung der Hauptverhandlung die erforderlichen Ladungen an (§ 214 Abs. 1 S. 1 StPO). Hierbei veranlasst sie bzw. er zugleich, dass Verletzte, die nach § 395 Abs. 1 und 2 Nr. 1 zur Nebenklage (vgl. Abschnitt B, I. 9.2) berechtigt sind und deren Antrag aktenkundig ist, Mitteilung vom Termin erhalten (§ 214 Abs. 1 S. 2 StPO). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Opfer tatsächlich die Zulassung zur Nebenklage beantragt hat oder nicht. Die zur Nebenklage bereits Zugelassenen werden zwingend benachrichtigt (§ 397 Abs. 1 S. 2 i. V. m.

§ 385 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 StPO), ferner werden die Privatklägerinnen bzw. die Privatkläger (vgl. Abschnitt B, I. 9.3) geladen (§ 385 Abs. 2 StPO). Sonstige Verletzte, die gemäß § 406 g Abs. 1 StPO zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt sind (zur Nebenklage Berechtigte gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO, Opfer vorsätzlicher Urheberschutzverletzungen, § 395 Abs. 3 StPO, oder fahrlässiger Körperverletzungen mit schweren Folgen), sollen gemäß § 214 Abs. 1 S. 3 StPO Mitteilung erhalten, wenn ein dahingehender Antrag aktenkundig ist.

Bei den Ladungen ist nicht nur auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen, sondern auch auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse der Zeuginnen und Zeugen dienen sowie auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung (§ 48 StPO). Hierzu wird in Rheinland-Pfalz künftig auch die Information über die Zeugenkontaktstellen gehören, die im Frühjahr 2009 bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eingerichtet sein werden und gerade auch Opfern mit Rat und Tat vor Ort Unterstützung bieten (vgl. hierzu Abschnitt D, II. 3.2).

Die Stellung des Opfers als Nebenklägerin oder Nebenkläger im Besonderen:

Über ihren Beitrag zur Wahrheitsfindung als Zeuginnen oder Zeugen hinaus können Opfer ihre Stellung im Strafverfahren nachdrücklich stärken, wenn sie sich der öffentlichen Klage (bei schuldunfähigen Tätern dem Antrag im sogenannten Sicherungsverfahren) anschließen und die Zulassung als Nebenklägerin bzw. Nebenkläger beantragen. Die Anschlusserklärung ist schriftlich bei Gericht einzureichen (§ 396 Abs. 1 S. 1 StPO). Sie kann in jeder Lage des Verfahrens erfolgen, selbst nach ergangenem Urteil zur Einlegung von Rechtsmitteln (§ 395 Abs. 4 StPO). Ein vor Anklageerhebung erklärter Anschluss wird allerdings erst mit Anklageerhebung wirksam (§ 396 Abs. 1 S. 2 StPO). Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die oder der Verletzte Opfer eines der in § 395 Strafprozessordnung abschließend aufgeführten Delikte geworden ist. Hierzu zählen u. a. die in dieser Vorschrift im Einzelnen benannten Sexual-, Körperverletzungs-, Menschenhandels- und Beleidigungsdelikte sowie die Nachstellung („Stalking") und Zuwiderhandlungen gegen § 4 des Gewaltschutzgesetzes (vgl. hierzu Abschnitt B, II. 1.1). Opfer fahrlässiger Körperverletzungen können sich der Anklage im Wege der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung ihrer Interessen geboten erscheint.