Nebenklagebefugnis
Da die Nebenklagebefugnis und Gewährung der hiermit einhergehenden Rechte auch für die häufig stark traumatisierten Opfer von Zwangsverheiratungen wünschenswert ist, sieht der von Rheinland-Pfalz im Dezember 2007 in den Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Opfer von Zwangsheirat und schwerem „Stalking" (vgl. hierzu im Einzelnen Abschnitt D, II. 11) die Aufnahme der Zwangsheirat in den Katalog der zur Nebenklage berechtigenden Delikte vor. Nachdem von allen beratenden Ausschüssen des Bundesrates die Einbringung in den Bundestag empfohlen worden war, hat der Bundesrat die Einbringung des Entwurfs am 25. April 2008 beschlossen.
In Strafverfahren gegen Jugendliche stellt das Gesetz höhere Anforderungen an die Zulässigkeit der Nebenklage. Nach § 80 Abs. 3 JGG ist sie nur zulässig, wenn sich der Jugendliche wegen bestimmter schwerer Delikte zu verantworten hat. Dies sind
Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Abs. 3 StGB (schwere Fälle der Freiheitsberaubung), § 239 a (erpresserischer Menschenraub) oder § 239 b (Geiselnahme) des StGB, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, sowie
Raub, räuberischer Diebstahl oder räuberische Erpressung, jeweils mit Todesfolge.
Ist durch die rechtswidrige Tat jemand getötet worden, so steht das Nebenklagerecht nahen Angehörigen, nämlich den Eltern, Geschwistern und der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenspartner des getöteten Opfers zu (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, § 80 Abs. 3 S. 2 JGG).
Zu den in den §§ 397 bis 401 StPO näher geregelten Rechten der Nebenklägerinnen und Nebenkläger gehören insbesondere
das Anwesenheitsrecht während der Hauptverhandlung (§ 397 Abs. 1 StPO), auch wenn die eigene zeugenschaftliche Vernehmung noch aussteht,
das Recht zur Ablehnung von Richterinnen und Richtern oder Sachverständigen wegen Befangenheit (§ 397 Abs. 1 i. V. m. §§ 24, 31, 74 StPO),
das Recht zur Beanstandung von Sachleitungsanordnungen der oder des Vorsitzenden (§ 397 Abs. 1 i. V. m. § 238 Abs. 2 StPO),
das Fragerecht (§ 397 Abs. 1 i. V. m. § 240 Abs. 2 StPO),
das Recht zur Beanstandung von Fragen (§ 397 Abs. 1 i. V. m. 242 StPO),
das Beweisantragsrecht (§ 397 Abs. 1 i. V. m. § 244 Abs. 3 bis 6 StPO),
das Recht zur Abgabe von Erklärungen im Anschluss an Beweiserhebungen (§ 397 Abs. 1 i. V. m. § 257 Abs. 2 StPO),
das Recht zum Schlussvortrag (§ 397 Abs. 1 i. V. m. § 258 Abs. 1 StPO),
das Recht auf Bestellung eines anwaltlichen Beistandes bzw. einer Opferanwältin oder eines Opferanwalts oder auf Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung einer Anwältin oder eines Anwalts unter den in § 397 a StPO geregelten Voraussetzungen (vgl. hierzu Abschnitt B, I. 4.3), sowie
eine eigenständige Rechtsmittelbefugnis, sofern mit dem Rechtsmittel nicht nur das Ziel verfolgt wird, dass eine andere Rechtsfolge verhängt oder dass die bzw. der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Nebenklageanschluss berechtigt (§§ 400, 401 StPO).
Eine Besonderheit sieht das Gesetz hinsichtlich der Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO (vgl. Abschnitt B, I. 8.1) für den Fall vor, dass durch die Beschränkung von der Strafverfolgung eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts abgesehen wird:
Nach § 397 Abs. 2 S. 1 StPO bleibt auch in diesem Fall das Recht erhalten, sich einer wegen der übrigen Tatteile oder Gesetzesverletzungen derselben Tat erhobenen Anklage im Wege der Nebenklage anzuschließen. Die Beschränkung nach § 154 a StPO entfällt im Falle der Zulassung der Nebenklage insoweit (§ 397 Abs. 2 S. 2 StPO). Hierdurch wird den Belangen des Opfers der Vorrang vor dem Interesse an einer Verfahrensvereinfachung eingeräumt.
Das Opfer als Privatklägerin oder Privatkläger
Die in § 374 Abs. 1 StPO aufgeführten sogenannten Privatklagedelikte werden von der Staatsanwaltschaft nur dann verfolgt, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht (§ 376 StPO). Ein öffentliches Interesse ist regelmäßig gegeben, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis der oder des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z. B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, der niedrigen Beweggründe der Täterin oder des Täters oder der Stellung der oder des Verletzten im öffentlichen Leben. Ist der Rechtsfrieden über den Lebenskreis der oder des Verletzten hinaus nicht gestört worden, kann ein öffentliches Interesse auch dann vorliegen, wenn dem Opfer wegen seiner persönlichen Beziehung zu der Täterin bzw. dem Täter nicht zugemutet werden kann, die Privatklage zu erheben, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist (Nr. 86 Abs. 2 RiStBV). Bei Beleidigungen ist ein öffentliches Interesse regelmäßig nicht gegeben, wenn keine wesentliche Ehrkränkung vorliegt, wie es oftmals bei Familienzwistigkeiten, Hausklatsch oder Wirtshausstreitigkeiten der Fall ist (Nr. 229 RiStBV). Bei Körperverletzungsdelikten ist das öffentliche Interesse an der Verfolgung dagegen vor allem dann zu bejahen, wenn eine rohe Tat, eine erhebliche Misshandlung oder Verletzung vorliegt, selbst wenn sie in einer engen Lebensgemeinschaft begangen worden ist (Nr. 233 S. 1 RiStBV). Scheinen allerdings eingeleitete sozialpädagogische oder familientherapeutische Maßnahmen Erfolg versprechend, so kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wiederum entfallen (Nr. 233 S. 2, 2. Halbsatz i. V. m. Nr. 235 RiStBV).
Wenn die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse annimmt, stellt sie das Ermittlungsverfahren ein und verweist die Anzeigeerstatterin bzw. den Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg. Ein Klageerzwingungsantrag (vgl. hierzu Abschnitt B, I. 8.2) ist in diesen Fällen unzulässig (§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO).
In den Privatklagefällen kann die Strafverfolgung durch die Verletzte bzw. den Verletzten, in bestimmten Fällen auch von Angehörigen oder der gesetzlichen Vertreterin bzw. dem gesetzlichen Vertreter (§ 374 Abs. 2 und 3 StPO) selbst betrieben werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf (§ 374 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin bzw. der Privatkläger kann sich anwaltlich vertreten lassen (§ 378 StPO) und hat für die der oder dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Klägerin bzw. der Kläger auf Verlangen der oder des Beklagten Sicherheit (§ 379 StPO) und darüber hinaus grundsätzlich auch einen Gebührenvorschuss (§ 380 StPO) zu leisten.
Bei bestimmten Delikten (Hausfriedensbruch, Verletzung des Briefgeheimnisses, Bedrohung, Sachbeschädigung, grundsätzlich auch Beleidigung oder fahrlässige und einfache vorsätzliche Körperverletzung sowie Vollrausch, wenn die in dem Rausch begangene Tat eine der vorbenannten war) ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem vor einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde ein erfolgloser Sühneversuch durchgeführt worden ist (§ 380 StPO). In Rheinland-Pfalz sind hierfür nach der Schiedsamtsordnung die Schiedspersonen zuständig, in deren Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner wohnt (§§ 9, 10 Abs. 1 Schiedsamtsordnung). Wohnt die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Verbandsgemeinde oder der Gemeinde, in der die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner wohnt, so kann das für die Erhebung der Privatklage zuständige Gericht auf Antrag gestatten, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von dem Ort, an dem der Sühnetermin stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihr bzw. ihm unter Berücksichtigung ihrer bzw. seiner Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu dem Sühnetermin zu erscheinen (§ 12 Abs. 1 Schiedsamtsordnung). Das Gericht kann der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller stattdessen gestatten, sich in dem Sühnetermin durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene verhandlungsfähige Person vertreten zu lassen. Das Gleiche gilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf längere Zeit verhindert ist, zum Sühnetermin zu erscheinen (§ 12 Abs. 2 Schiedsamtsordnung). Im Übrigen trifft die Schiedsamtsordnung u. a. gesonderte Vorschriften über Beistände.
Das Verfahren vor der Schiedsperson kann bereits einen wesentlichen Beitrag zum Opferschutz leisten. Zum einen eröffnet das Verfahren die Gelegenheit zu einer Aussprache vor einer neutralen Stelle, zum andern sieht es den Abschluss eines verbindlichen Vergleichs zur Wiedergutmachung eines Schadens vor. Der Umstand, dass die Schiedspersonen den streitenden Parteien als neutrale Vertrauenspersonen und nicht als Repräsentanten oder Teil einer staatlichen Behörde gegenübertreten, bestärkt insbesondere auf Täterseite das Gefühl, eine Kriminalisierung vermeiden zu können und erhöht damit in vielen Fällen die Chance auf den Abschluss eines Vergleichs. Dem Interesse des Opfers kommt ein Vergleich entgegen, weil er ihm ohne hohes Kostenrisiko in kurzer Zeit zu einem 30 Jahre vollstreckbaren Titel verhelfen kann (vgl. §§ 22, 29 Schiedsamtsordnung). Scheitert eine Einigung oder ist ein erfolgloser Sühneversuch nicht Voraussetzung für die Erhebung der Privatklage, kann die Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift erhoben werden (§ 381 StPO). Den Privatklägern kommen grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft zu. Sie werden in entsprechendem Umfang zugezogen und gehört (§ 385 Abs. 1 StPO) und ihnen stehen die entsprechenden Rechtsmittel zu (§ 390 Abs. 1 StPO).
Zu den Rechten der Privatklägerin bzw. des Privatklägers gehören insbesondere
das Anwesenheitsrecht während der Hauptverhandlung (§ 385 Abs. 1 StPO),
das Recht zur Ablehnung von Richterinnen und Richtern oder Sachverständigen wegen Befangenheit (§§ 24, 31, 74 StPO),
das Recht zur Befragung von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen (§ 385 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 240 Abs. 2 StPO),
das Recht zur Abgabe von Erklärungen nach Beweiserhebungen (§ 385 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 257 Abs. 2 StPO),
das Recht zur Beanstandung von Sachleitungsanordnungen der oder des Vorsitzenden (§ 385 Abs. 1 i. V. m. § 238 Abs. 2 StPO),
das Beweisantragsrecht (§ 385 Abs. 1 i. V. m. § 244 Abs. 3 bis 6 StPO),
das Recht zur Abgabe von Erklärungen im Anschluss an Beweiserhebungen (§ 385 Abs. 1 i. V. m. § 257 Abs. 2 StPO),
das Recht zum Schlussvortrag (§ 385 Abs. 1 i. V. m. § 258 Abs. 1 StPO).
In Verfahren gegen zur Tatzeit Jugendliche ist die Privatklage nicht zulässig (§ 80 Abs. 1 S. 1 JGG). Allerdings verfolgt die Staatsanwaltschaft Privatklagedelikte, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes und dem Erziehungszweck nicht entgegenstehendes Interesse des Verletzten es erfordern (§ 80 Abs. 1 S. 2 JGG). 10. Unterstützung des Opfers bei wirtschaftlichen Ansprüchen Opfer von Straftaten können in verschiedener Hinsicht Unterstützung zur Wiedergutmachung eines wirtschaftlichen Schadens erhalten.
Im Rahmen des Strafverfahrens bestehen insoweit namentlich die Möglichkeiten
der sogenannten Rückgewinnungshilfe (vgl. Unterabschnitt 10.1),
der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Wege des sogenannten Adhäsionsverfahrens (vgl. Unterabschnitt 10.2) und
der Schadenswiedergutmachung bzw. der Entschädigung im Wege von Auflagen und Weisungen (vgl. Unterabschnitt 10.3). Außerhalb des Strafverfahrens oder eines Zivilrechtsstreits können Opfern Hilfen insbesondere aufgrund des Opferentschädigungsgesetzes (vgl. hierzu Abschnitt B, V. und Abschnitt D, II. 18.1) oder von der Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz (vgl. hierzu Abschnitt D, II. 18.2) gewährt werden.
Die Rückgewinnungshilfe
Damit Straftäterinnen und Straftäter trotz Verurteilung nicht doch noch die Früchte ihrer Tat genießen können, sehen die §§ 73 ff. StGB Regelungen zur Gewinnabschöpfung vor. So ordnet das Gericht grundsätzlich zugunsten des Staates den Verfall der Vermögensgegenstände an, die die Täterin oder der Täter aus der Tat erlangt (§ 73 Abs. 1 S. 1 StGB) hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn einem Opfer aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, zu dessen Erfüllung die Vorteile aus der Tat eingesetzt werden müssen (§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB). In diesen Fällen soll der Anspruch des Opfers nicht durch einen Verfall zugunsten des Staates vereitelt werden.
Um den Straftäterinnen und Straftätern gleichwohl im Strafverfahren zur Sicherung der Rechte von Verletzten frühzeitig und effektiv den weiteren Zugriff auf die Beute bzw. den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen zu können, lässt § 111 b Abs. 5 StPO die sogenannte Rückgewinnungshilfe zugunsten des Opfers zu.
Gegenstände, die Beschuldigte durch die ihnen zur Last liegende Straftat erlangt haben, können beschlagnahmt werden. Ist dies nicht mehr möglich, so kann durch einen sogenannten dinglichen Arrest Wertersatz für das Opfer gesichert werden (§ 111 b Abs. 5 und Abs. 3 i. V. m. § 111 d Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft teilt dem Opfer den Vollzug der Beschlagnahme bzw. des Arrestes unverzüglich mit (§ 111 e Abs. 3 StPO). Dies soll dem Opfer die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche ermöglichen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Opfer gegen die Täterin bzw. den Täter einen (zumindest vorläufig) vollstreckbaren Titel erwirkt hat. Der oder die Geschädigte muss die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung bei Gericht beantragen (§ 111 g Abs. 2 StPO). Das Gericht prüft dann, ob der titulierte Anspruch tatsächlich auf der Tat beruht, wegen der die Sicherung erfolgt ist. Allerdings kann das Opfer auch schon vor der Zulassung der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung Vollstreckungs- oder Vollziehungsmaßnahmen in das Vermögen der Täterin bzw. des Täters unternehmen.
Nach § 111 i Abs. 3 StPO hält das Gericht die Beschlagnahme bzw. den dinglichen Arrest unter bestimmten Voraussetzungen für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils aufrecht. Das Opfer wird über eine solche Anordnung und die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen, informiert (§ 111 i Abs. 4 StPO). Es wird dabei aber auch darüber in Kenntnis gesetzt, unter welchen Voraussetzungen der Staat mit Ablauf der Frist die betreffenden Vermögenswerte bzw. den betreffenden Zahlungsanspruch erwirbt. Wird ein beschlagnahmter Gegenstand nicht mehr (namentlich als Beweismittel) für das Strafverfahren benötigt, so bestimmt § 111 k StPO, unter welchen Voraussetzungen er an das Opfer, dem er durch die Straftat entzogen worden ist, herausgegeben werden soll.
Das Adhäsionsverfahren Grundsätzlich ist der Täter verpflichtet, dem Opfer den durch die Tat verursachten Schaden zu ersetzen und unter Umständen auch Schmerzensgeld zu zahlen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche erfolgt in aller Regel auf dem Zivilrechtsweg. Nach den Regelungen der §§ 403 bis 406 c StPO ist eine Geltendmachung aber auch im Rahmen des Strafverfahrens im sogenannten Adhäsionsverfahren vor dem Strafgericht möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob das Strafverfahren vor dem Amtsgericht oder vor dem Landgericht geführt wird. Die Ansprüche können von Verletzten oder ihren Erben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands (§ 403 StPO) auch in Verfahren vor den Amtsgerichten geltend gemacht werden.
Der Antrag kann schriftlich, aber auch mündlich zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten und auch mündlich in der Hauptverhandlung vor Gericht bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. Er muss Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten (§ 404 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO). Die Antragstellung hat mit Eingang bei Gericht dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im Zivilrechtsstreit (§ 404 Abs. 2 StPO). Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ist auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist (§ 404 Abs. 5 S. 1 StPO).
Auf Antrag der Verletzten oder deren Erben einerseits sowie der oder des Angeklagten andererseits nimmt das Gericht einen Vergleich über die Ansprüche, die aus der Straftat erwachsen sind, in das Hauptverhandlungsprotokoll auf (§ 405 Abs. 1 StPO). Das Gericht gibt einem begründeten Antrag im Urteil statt. Es kann sich aber auch auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken (§ 406 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO). Das Gericht ist allerdings befugt, von einer Entscheidung abzusehen, wenn sich der Antrag unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde (§ 406 Abs. 1 S. 4 und 5 StPO). Soweit allerdings ein Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht wird, kann nur dann von einer Entscheidung abgesehen werden, wenn der Antrag unzulässig ist oder unbegründet erscheint (§ 406 Abs. 1 S. 6 StPO). Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich (§ 406 Abs. 3 S. 1 StPO). Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten (§ 406 b StPO).
Gegen Jugendliche ist das Adhäsionsverfahren unzulässig (§ 81 JGG).