AKMP
Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts mit der Bitte um Ratifizierung.
Mit dem Änderungsabkommen vom 13. März 2003 wurden die Aufgaben der AKMP auf die ZLS übertragen. Die AKMP wird aufgelöst.
Darüber hinaus ist durch die Änderung gesetzlicher Vorgaben im Druckgeräterecht, im Medizinproduktegesetz sowie im Gerätesicherheitsgesetz und der damit verbundenen Vollzugsaufgaben der Länder, eine Änderung des Abkommens erforderlich.
Die erforderliche Änderung des Abkommens wurde von allen Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnet.
Das o. g. Änderungsabkommen bedarf nunmehr der Ratifikation durch die Bürgerschaft (Landtag).
Die Deputation für Arbeit und Gesundheit hat dem Gesetzentwurf am 9. Dezember 2003 zugestimmt.
Durch die Aufgabenübertragung von der AKMP auf die ZLS werden sich die Kosten der ZLS erhöhen, dafür entfallen die Kosten bei der AKMP. Insgesamt werden Synergieeffekte bei den Verwaltungskosten erwartet.
Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 2:
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
I. Zum Gesetzentwurf
1. Allgemeines:
Die Länder haben mit dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) vom 16./17. Dezember 1993 die ihnen obliegenden Aufgaben aus dem Gerätesicherheitsgesetz und dem Gefahrstoffrecht hinsichtlich der Akkreditierungen und Überwachung auf die ZLS und AKMP übertragen.
Das Abkommen regelte die Errichtung
- der ZLS als Organisationseinheit des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit nunmehr Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
und
- der AKMP als Organisationseinheit der Zentralstelle für Arbeitsschutz in der Hessischen Landesanstalt für Umwelt in Kassel sowie deren Organisation, die Aufgaben, die Bildung von Sektorkomitees, die Finanzierung, die Beteiligung der Länder durch Bildung eines Beirates, die Kündigung und das Verfahren durch einen dem Abkommen als Anlage beigefügten Schiedsvertrag bei Rechtsstreitigkeiten.
Mit Gesetz vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 269 8053-a-1) hat die Bürgerschaft (Landtag) dem Abkommen zugestimmt. Das Abkommen ist am 1. Mai 1996 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 7. September 1999, Brem.GBl. S. 251).
Erste Änderung des Abkommens
Im Zuge der Harmonisierung nach EG-Recht ergaben sich Änderungen z. B. im Gerätesicherheitsgesetz, im Sprengstoff- und Medizinprodukterecht. Hierdurch ergaben sich im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung und Benennung neue Vollzugsaufgaben der Länder die mit dieser ersten Änderung des Abkommens vom 3. Dezember 1998 auf die ZLS und AKMP übertragen worden sind.
Die Bürgerschaft (Landtag) hat mit Gesetz vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 135) dieser Änderung des Abkommens zugestimmt. Das Abkommen ist am 1. April 2001 in Kraft getreten.
Zweite Änderung des Abkommens
Mit der vorliegenden Änderung des Abkommens werden u. a. die Aufgaben der AKMP auf die ZLS übertragen. Hiermit wird dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 6. Dezember 2001 Rechnung getragen, die Auflösung der AKMP wegen der problematischen finanziellen Lage zu erreichen.
Weitere Änderungen ergeben sich durch die Änderung gesetzlicher Vorgaben des Druckgeräterechtes, des Medizinproduktegesetzes sowie des Gerätesicherheitsgesetzes (zugelassenen Überwachungsstellen für überwachungsbedürftige Anlagen) im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung und Benennung. Die hieraus resultierenden neuen Vollzugsaufgaben der Länder werden der ZLS übertragen.
Die Regierungschefs der Länder haben dieser Änderung des Abkommens zugestimmt und die Unterzeichnung am 13. März 2003 abgeschlossen.
Durch das vorliegende Gesetz soll die erforderliche Zustimmung der Bürgerschaft (Landtag) erfolgen.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1:
Der Artikel 1 bestimmt das Abkommen als Bestandteil des Gesetzes.
Zu Artikel 2: Absatz 1 enthält die notwendige Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes.
Absatz 2 regelt die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Änderungsabkommens.
II. Zum Abkommen
1. Allgemeines:
Die vorliegende Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Messund Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) trägt vor allem dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 6. Dezember 2001 Rechnung.
Diese hat die Konferenz der Arbeits- und Sozialminister gebeten, alle notwendigen Schritte zu einer Änderung des Abkommens mit dem Ziel in Gang zu setzen, die Auflösung der AKMP wegen der problematischen finanziellen Lage noch im Jahr 2002 zu erreichen und die unabdingbar verbleibende restliche Aufgabenerfüllung einer anderen Stelle zu übertragen. Im vorliegenden Abkommen zur Änderung des Abkommens über die ZLS und die AKMP wird dies durch Übertragung der Aufgaben an die ZLS umgesetzt.
Neben dieser Änderung wird das Abkommen vor allem um weitere Aufgaben für die ZLS im Bereich der Akkreditierung ergänzt:
- Die Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte, Richtlinie 1999/36/EG, ist eine weitere Richtlinie zur Schaffung des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union.
Sie beinhaltet nach dem bewährten System des Globalen Konzeptes die Einschaltung zu akkreditierender kompetenter und unabhängiger Drittstellen, die die Konformitätsbewertungdieser Produkte vornehmen. Die Akkreditierungsaufgabe wird der ZLS übertragen.
- Die Änderung des Medizinproduktegesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3586) hat eine neue Akkreditierungsaufgabe geregelt, die der ZLS für den Bereich der aktiven Medizinprodukte übertragen wird. Neben den bisher zu akkreditierenden benannten Stellen wird die ZLS in Zukunft auch Stellen akkreditieren, die Sachverständige zur Überprüfung von Medizinprodukten zertifizieren.
- Die Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBI. I S. 2048) beinhaltet eine neue Aufgabe für die ZLS bezüglich der Akkreditierung von zugelassenen Überwachungsstellen im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen.
Darüber hinaus sind unter anderem aufgrund dieser Gesetzesänderungen redaktionelle Änderungen des Abkommens sowie Änderungen aufgrund von Änderungen der Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung erforderlich.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 1:
a) Zu Ziffer 1:
Durch das Bayerische Gesetz über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 sind die für das ehemalige Staatsministerium für Arbeit, Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit begründeten Zuständigkeiten für die Angelegenheiten des Arbeitsschutzes einschließlich des technischen und stofflichen Verbraucherschutzes auf das neue Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz übergegangen. Dieser Zuständigkeitsänderung wird in der Abkommensänderung Rechnung getragen.
Dabei wird auf Anregung des Gemeinsamen Beirats der ZLS und der AKMP eine neue Formulierung gewählt, so dass sich bei auf lange Sicht möglicherweise ergebenden zukünftigen Ressortänderungen eine Änderung des Abkommens erübrigt.
b) Zu Ziffer 2:
In dieser Ziffer finden sich neben redaktionellen Änderungen die neuen Aufgaben der ZLS im Bereich des Gefahrstoffrechts, die bisher der AKMP oblagen, sowie im Bereich der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte und des geänderten Medizinprodukte- und Gerätesicherheitsgesetzes. Um auch hier künftigen Änderungen des Abkommens aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Grundlagen vorzubeugen, wurde die Aufgabenbeschreibung auch redaktionell geändert.