Auszubildenden

6. Art und Umfang der Förderleistung

Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung in der Regel in Form einer Festbetragsfinanzierung. Die Förderung setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Verwaltungspauschale Sie wird dem Träger der Maßnahme gewährt und beträgt zehn Euro pro Monat und Jugendlichem oder jungem Erwachsenen.

Bei vorzeitigem Abbruch des geförderten Ausbildungsverhältnisses besteht der Anspruch auf die Verwaltungspauschale für die Kalendermonate, in denen die oder der Auszubildende tatsächlich in einem vertraglichen Ausbildungsverhältnis stand sowie längstens für einen Monat nach Abbruch des Ausbildungsverhältnisses.

Pauschale für sozialpädagogische Begleitung Sie wird dem Träger der Maßnahme gewährt und beträgt 210 pro Monat und Jugendlichem oder jungem Erwachsenen.

Durch einen engen Kontakt zu Ausbilderinnen und Ausbildern und den Berufsschulen stellt die sozialpädagogische Begleitung sicher, dass notwendige Hilfen bei auftretenden Problemen wie z. B. geringe/fehlende Motivation, mangelnde Pünktlichkeit, Konflikte mit Lehrerinnen und Lehrern und Ausbilderinnen und Ausbildern sowie bei persönlichen Krisensituationen der Auszubildenden kurzfristig initiiert und vermittelt werden.

Bei vorzeitigem Abbruch des geförderten Ausbildungsverhältnisses besteht der Anspruch auf die Pauschale für die sozialpädagogische Begleitung für die Kalendermonate, in denen die oder der Auszubildende tatsächlich in einem vertraglichen Ausbildungsverhältnis stand sowie längstens für einen Monat nach Abbruch des Ausbildungsverhältnisses.

Pauschalierte Aufwandsentschädigung

Die pauschalierte Aufwandsentschädigung wird dem Träger der Maßnahme bei erfolgreicher Akquisition von zusätzlichen Ausbildungsverhältnissen im Sinne dieser Rahmenbedingungen gewährt. Sie beträgt einmalig 500 pro nachgewiesenem zusätzlichen Ausbildungsverhältnis.

Zuschuss zur Ausbildungsvergütung

Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung wird dem Unternehmen, welches ein zusätzliches Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Rahmenbedingungen zur Verfügung stellt, über den Träger der Maßnahme gezahlt.

Der Zuschuss beträgt 280 pro Monat und Ausbildungsverhältnis für höchstens 18 Monate, soweit die vom Unternehmen gezahlte Bruttoausbildungsvergütung mindestens 280 im Monat beträgt. Liegt die Bruttoausbildungsvergütung unter 280 kann maximal die tatsächlich gezahlte Bruttoausbildungsvergütung als Zuschusshöhe zugrunde gelegt werden.

Der Träger der Maßnahme ist verpflichtet, den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung an das ausbildende Unternehmen weiterzuleiten. Hierzu muss vom Träger der Maßnahme mit dem Unternehmen zuvor eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in der festzuhalten ist,

­ dass der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung dem Unternehmen vom Träger der Maßnahme quartalsweise im Nachhinein ausgezahlt wird,

­ dass das Unternehmen sich verpflichtet, die Lösung eines Ausbildungsverhältnisses dem Träger der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen,

­ dass das Unternehmen sich verpflichtet, nicht zustehende Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung unverzüglich zu erstatten.

Der volle Anspruch auf den 18-monatigen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bleibt erhalten, sobald ein Ausbildungsverhältnis mindestens 24 Monate bestanden hat. Wird ein Ausbildungsverhältnis vor Ablauf von 24 Monaten beendet, so ist das Unternehmen verpflichtet, die Hälfte des gezahlten Zuschusses zurückzuerstatten. Der volle Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bleibt erhalten, wenn das Ausbildungsverhältnis aus Gründen gelöst wird, welches das Unternehmen nicht zu verantworten hat. Über die Gründe der Lösung des Ausbildungsverhältnisses ist der Träger der Maßnahme vom Unternehmen schriftlich zu unterrichten,

­ dass das Unternehmen auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 StGB hingewiesen wird,

­ dass das Unternehmen sich verpflichtet, bei vorzeitiger Lösung des Ausbildungsverhältnisses der oder dem Auszubildenden die bis zum Abbruch des Ausbildungsverhältnisses vermittelten Berufskenntnisse schriftlich zu bescheinigen.

Der Träger der Maßnahme ist verpflichtet, auch nach Ablauf des Projektzeitraumes Erstattungen von Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung von Unternehmen unverzüglich an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde ist unverzüglich durch den Träger der Maßnahme über den Abbruch geförderter Ausbildungsverhältnisse zu unterrichten.

Die für die sozialpädagogische Betreuung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Trägers der Maßnahme müssen über ein Qualifikationsprofil verfügen, das besonders für die Erfüllung der Aufgabenstellung geeignet ist. Insoweit müssen sie über ein pädagogisches/sozialpädagogisches (Fach-)Hochschulstudium oder über vergleichbare berufliche Kenntnisse verfügen.

Darüber hinaus sollen sie bereits über Erfahrungen mit der Durchführung von Maßnahmen mit benachteiligten Jugendlichen und jungen Erwachsenen verfügen. Zusätzliche Ausbildungsverhältnisse im Sinne dieser Rahmenbedingungen bei Trägern von Maßnahmen werden nicht gefördert.

Außerbetriebliche Ausbildungsplätze und vollzeitschulische Maßnahmen werden nicht gefördert.

Die zweckbestimmte Weiterleitung der Zuwendung (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung) ist durch den Antragsteller im Antrag gegenüber der Bewilligungsbehörde anzugeben.

8. Bewilligungszeitraum Projekte im Sinne dieser Rahmenbedingungen können ab dem 1. November 2005 beginnen. Die individuelle Förderdauer beträgt maximal 18 Monate. Die Laufzeit der Projekte muss spätestens am 31. Dezember 2007 enden.

9. Rechtsgrundlagen

Die Bewilligungsbehörde gewährt nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und dieser Rahmenbedingungen Zuwendungen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans sowie aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) nach dem Einheitlichen Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie den Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 438/2001, 448/2000, 1159/2000 und 1685/2000 in Verbindung mit 448/2004.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fördermittel besteht nicht.

Ausbildungsverhältnisse, die mit anderen Bundes-, EU- bzw. Landesprogrammen gefördert werden, sind von der Förderung nach diesen Rahmenbedingungen ausgeschlossen.

10. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten insbesondere die Bestimmungen der VV zu § 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl.

2003 S. 22, 324), insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesen Rahmenbedingungen keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind.

Bei einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) werden zudem das Einheitliche Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie die Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 438/2001, 448/2000, 1159/2000 und 1685/2000 in Verbindung mit 448/2004 zugrunde gelegt.

Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vor Projektbeginn an die Bewilligungsbehörde, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Rheinallee 97­101, Referat 63, 55118 Mainz, mit dem dort erhältlichen Antragsformular zu richten. Das Formular kann von der Homepage des Landesamtes (www.lsjv.rlp.de/Arbeit und Qualifizierung/Arbeitsmarktpolitik) geladen werden.

Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde durch den Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen.

Stand: Oktober 2005

Anlage 1 e ­ Zu Frage 26

Rahmenbedingungen für die Teilnahme an dem Förderansatz „Job-Füxe zur sozialen und beruflichen Integration von Schülerinnen und Schülern im Übergang von Schule in Ausbildung und Beruf"

1. Rechtsgrundlage

Das Land Rheinland-Pfalz gewährt nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und dieses Förderansatzes Zuwendungen zur Förderung von „Job-Füxen" in Rheinland-Pfalz aus Landesmitteln nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans sowie aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) nach dem Einheitlichen Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie den Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 438/2001, 448/2000, 1685/2000 und 1159/2000.

2. Zuwendungszweck, Ziele

Zuwendungszweck ist die Förderung von Personal- und Sachausgaben von Schaltstellen in rheinland-pfälzischen Hauptschulen unter der Bezeichnung „Job-Füxe". Ausgehend von ihrem Einsatzort in Hauptschulen sollen die Job-Füxe auch berufsbildende Schulen in ihrer Region mit betreuen. Mit präventiven, arbeitsweltorientierten Angeboten sollen Job-Füxe helfen, die Grenzen zwischen Schulsystem, Jugendhilfe und Berufssystem zu überwinden.

Zielgruppe des Förderansatzes sind insbesondere Schülerinnen und Schüler der Abgangsklassen von Hauptschulen und Schülerinnen und Schüler von berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz unter besonderer Berücksichtigung von individuell beeinträchtigten und/oder sozial benachteiligten Schülerinnen und Schülern sowie Migrantinnen und Migranten, die einer weiterführenden Unterstützung zur sozialen und beruflichen Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem bedürfen.

Schülerinnen und Schüler werden beim Prozess der Berufswahl und -orientierung, d. h. ihrem Übergang von der Hauptschule oder einer berufsbildenden Schule in Ausbildung und Arbeit, beraten, unterstützt, begleitet und weiterführend betreut. Die begleitende Arbeit der Job-Füxe soll zudem auch den Erwerb eines Hauptschulabschlusses unterstützen.

Die Job-Füxe arbeiten eng mit den jeweiligen Schulen und den Berufsberatungen der Arbeitsverwaltung sowie sonstigen Ausbildungsmarktbeteiligten wie Kammern, Unternehmen und Gewerkschaften zusammen. Sie beteiligen sich an berufsbezogenen Veranstaltungen in Schulen, in Einrichtungen der Jugendhilfe/Jugendberufshilfe, an Ausbildungsmessen sowie an Fachtagungen.

Die Job-Füxe sind insbesondere in den Abgangsklassen der Hauptschulen direkte Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, die Schule sowie für Ausbildungsbetriebe und stellen ein kontinuierliches und breites Spektrum von Angeboten zur intensiven Unterstützung bereit. Dabei nutzen sie in enger Abstimmung die vorhandenen Angebote der Arbeitsverwaltung, der Kammern, des Landes, der Wohlfahrtsverbände, der freien Träger sowie der Kommunen.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung besteht nicht.

3. Zuwendungsempfänger, Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können an kommunale Gebietskörperschaften gewährt werden, die Schulträger einer Hauptschule in Rheinland-Pfalz sind.

Gefördert werden kommunale Gebietskörperschaften als Schulträger einer Hauptschule, die über Job-Füxe die nachfolgenden Systeme von Bausteinen zur Unterstützung anbieten, die in der konkreten Arbeit für Schülerinnen und Schüler oder für einen Klassenverband individuell und bedarfsorientiert zusammengestellt werden können (Bausteine können gegebenenfalls durch weitere Bausteine ergänzt werden): Baustein 1: Individuelle Ansprechpartner und Präsenz

Die Job-Füxe sind vor Ort an ihren Schulen präsent und stehen Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, der Schule und Ausbildungsbetrieben zur weiteren Unterstützung zur Verfügung. Denkbar ist auch der Einsatz eines Job-Fuxes an mehreren Schulen, wobei die feste Verankerung des Job-Fuxes an einer Schule besteht, jedoch regelmäßig Sprechstunden an weiteren Schulen angeboten werden können.

Baustein 2: Initiativen zum Schulbesuch; Ziel: Erwerb des Hauptschulabschlusses

Die Job-Füxe motivieren die Schülerinnen und Schüler zum Schulbesuch und betreuen gegebenenfalls zusammen mit den jeweiligen Fachlehrerinnen und Fachlehrern besondere Arbeitswelt bezogene Aktivitäten.

Baustein 3: Elternarbeit/Stärkung der Eigenverantwortung

Die Job-Füxe informieren die Eltern der Schülerinnen und Schüler zu berufswahl- und bewerbungsrelevanten Fragen sowie zu Fragen des Schul- und Ausbildungssystems.

Baustein 4: Beratung und gezielte Einzelfallhilfe

Die Job-Füxe erarbeiten mit den Schülerinnen und Schülern ausbildungs- und berufsrelevante Informationen und unterstützen sie aktiv bei der Praktikums- und Ausbildungsplatzsuche.