Sozialversicherung

Landtag Rheinland-Pfalz ­ 15.Wahlperiode

Anlage 1 i ­ Zu Frage 26

Rahmenbedingungen für die Teilnahme an dem Förderansatz „Kommunale Jugend-Scouts zum Einstieg arbeitsloser Jugendlicher in Beschäftigung und Qualifizierung"

1. Rechtsgrundlage

Das Land Rheinland-Pfalz gewährt nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und diesem Förderansatz Zuwendungen zur Förderung „kommunaler Jugend-Scouts" in Rheinland-Pfalz aus Landesmitteln nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans sowie aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) nach dem Einheitlichen Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie den Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 448/2000, 1685/2000 und 1159/2000.

2. Leistungszweck, Ziele

Zweck der Leistung ist es, durch die Förderung von Personal- und Sachausgaben von kommunalen Jugend-Scouts arbeitslose Jugendliche unter 25 Jahre vor Ort zu erreichen und die Chancen zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern sowie den Zugang zu angemessenen Aktivierungs-, Beschäftigungs- und Qualifizierungsangeboten insbesondere der Arbeitsgemeinschaften (Argen), bzw. der optierenden Kommunen und der Agenturen für Arbeit zu unterstützen. Dabei sollen vor allem jene Zielgruppen angesprochen werden, die derzeit (noch) nicht von den im SGB II und SGB III vorgesehenen Unterstützungsangeboten erreicht werden.

Mit dem Förderansatz sollen vor allem arbeitslose Jugendliche durch Vor-Ort-Beratung angesprochen werden, die wegen persönlicher Merkmale vorhandene Angebote zur beruflichen Eingliederung nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen oder mit diesen noch nicht eingegliedert werden konnten. Dabei sind der soziale Hintergrund und die Persönlichkeitsstruktur der einzelnen Jugendlichen zu berücksichtigen. Durch die Hilfestellungen ist die dauerhafte Eingliederung der arbeitslosen Jugendlichen in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem anzustreben.

Die kommunalen Jugend-Scouts arbeiten eng mit den Akteuren vor Ort, insbesondere den Trägern der Jugendhilfe, den Fallmanagern der Argen, bzw. optierenden Kommunen und den Agenturen für Arbeit zusammen. Der Einsatz der kommunalen Jugend-Scouts und die Zusammenarbeit mit den anderen örtlichen Akteuren muss durch die Leistungsempfänger koordiniert werden, damit für die Zielgruppe Transparenz über die Zuständigkeit der einzelnen Akteure herrscht.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Rheinallee 97­101, 55118 Mainz als Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung besteht nicht.

3. Zuwendungsempfänger, Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können an kommunale Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz gewährt werden.

Gefördert werden kommunale Gebietskörperschaften, die über kommunale Jugend-Scouts folgende Aufgaben erfüllen:

­ Aufsuchende Arbeit für arbeitslose Jugendliche unter 25 Jahren;

­ Vor-Ort-Beratung (soziale Betreuung) für Jugendliche, um diese in reguläre Beschäftigung oder Ausbildung zu vermitteln;

­ Vermittlung in Aktivierungs-, Berufsorientierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen bzw. in öffentlich geförderte Beschäftigungsangebote, wenn eine direkte Vermittlung in den ersten Markt nicht möglich ist;

­ umfassende Betreuung der Jugendlichen während des gesamten Eingliederungsprozesses bzw. bei einem Wechsel der Zuständigkeiten (z. B. bei Gewährung von Leistungen nach dem SGB II), den Übergang in der Betreuung zu begleiten.

Weitere Fördervoraussetzung ist, dass zu dem o. g. Zweck von den Leistungsempfängern ein sozialversicherungspflichtiges Vollzeitarbeitsverhältnis begründet wird.

Darüber hinaus muss die Begleitung und Betreuung während der berufsvorbereitenden Maßnahmen bzw. der Ausbildung und der Arbeit bei Bedarf durch die kommunalen Jugend-Scouts sichergestellt werden, soweit nicht andere Akteure hierzu gesetzlich verpflichtet sind.

Dem kommunalen Jugend-Scout soll zudem die Teilnahme an Auswertungsgesprächen oder Workshops zur Umsetzung des Förderansatzes „Förderung von kommunalen Jugend-Scouts zum Einstieg arbeitsloser Jugendlicher in Beschäftigung und Qualifizierung" ermöglicht werden.

Die Voraussetzung des Abschlusses eines sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitsverhältnisses kann durch den Leistungsempfänger auch dadurch sichergestellt werden, dass die beantragte Stelle eines kommunalen Jugend-Scouts durch zwei sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeitsverhältnisse besetzt wird, die in ihrem Gesamtumfang einem sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitsverhältnis entsprechen.

Die nach diesem Förderansatz geförderten kommunalen Jugend-Scouts müssen über ein Qualifikationsprofil verfügen, das besonders für die Erfüllung der Aufgabenstellung geeignet ist. Insoweit müssen sie über ein pädagogisches/sozialpädagogisches (Fach-)Hochschulstudium oder über einen vergleichbaren Abschluss verfügen. Darüber hinaus sollen sie nach Möglichkeit be113 reits über Erfahrungen mit der Durchführung von Maßnahmen für Jugendliche zur Eingliederung in Ausbildung und Beruf/Arbeit verfügen.

Eine Förderung von bereits bei den Leistungsempfängern beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als kommunale Jugend-Scouts nach diesem Förderansatz ist ausgeschlossen.

Davon nicht betroffen sind Personen, die bereits als kommunale Jugend-Scouts über das Sonderprogramm: „Förderung von kommunalen Jugend-Scouts zur Flankierung des Sonderprogramms des Bundes zum Einstieg arbeitsloser Jugendlicher in Beschäftigung und Qualifizierung ­ Jump Plus" gefördert wurden.

Die Förderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei den Leistungsempfängern, bei denen ein zuvor bestehendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zum Zweck der Inanspruchnahme der Förderung nach diesem Förderansatz aufgelöst wurde, ist ebenfalls ausgeschlossen.

Ein besonderer Schwerpunkt der Arbeit der kommunalen Jugend-Scouts liegt in der beruflichen und sozialen Integration von Jugendlichen unter 25 Jahren, die wegen sozialer Benachteiligung oder individueller Beeinträchtigung besondere Schwierigkeiten beim Übergang in Ausbildung und Beruf haben und als sogenannte „benachteiligte Jugendliche" gelten (z. B. Jugendliche ohne Hauptschulabschluss, Ausbildungsabbrecherinnen und Ausbildungsabbrecher, längerfristig arbeitslose, leistungsschwache, psychisch belastete oder sonst schwer vermittelbare arbeitslose Jugendliche).

Die kommunalen Jugend-Scouts müssen mit den Akteuren vor Ort zusammenarbeiten und sich mit diesen abstimmen. Wichtig sind insbesondere eine enge Anbindung an die Jugendhilfe (ASD, Jugendberufshilfe, offene Jugendarbeit) sowie die Kooperation mit den Fallmanagerinnen und -managern der Argen, bzw. der optierenden Kommunen und den Berufsberaterinnen und -beratern der Agentur für Arbeit.

Um den präventiven Ansatz der kommunalen Jugend-Scouts flächendeckend im Land verwirklichen zu können, sieht dieses Sonderprogramm pro Landkreis und kreisfreie Stadt grundsätzlich die Förderung von nur einer Vollzeitstelle vor.

3.10 Im Bewilligungsantrag sind über die Vorgaben der VV-LHO zu § 44 Abs. 1 hinaus folgende Punkte darzulegen:

­ Beschreibung der Zielgruppe und Problemlagen, mit welcher der kommunale Jugend-Scout vornehmlich arbeiten wird: Beschreibung des konkreten regionalen Hilfe- und Beratungsbedarfs (Bedarfsanalyse).

­ Definition der Zielsetzung sowie Beschreibung der Methoden und Instrumente, mit denen diese erreicht werden sollen (Arbeitsplan).

­ Übersicht über die Akteure, die vor Ort mit vergleichbaren Aufgaben für die Zielgruppe betraut sind (Jugendberufshelfer/ -innen, Fallmanager etc.) und Beschreibung örtlicher Kooperationsstrukturen (Abgrenzung und Ergänzung in der Aufgabenwahrnehmung).

4. Art und Umfang der Förderleistung

Die Förderung erstreckt sich auf die angemessenen Personal- und Sachausgaben und beträgt höchstens 38 900 für einen ganzjährig in Vollzeit beschäftigten kommunalen Jugend-Scout, höchstens jedoch 70 v. H. der Gesamtausgaben, die vom Europäischen Sozialfonds mit 50 v. H. und vom Land mit 20 v. H. anteilig finanziert werden. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die Förderung anteilig. Eine Förderung von kommunalen Jugend-Scouts nach diesem Förderansatz erfolgt nur, wenn der Maßnahmeträger die Gesamtfinanzierung der Personal- und Sachausgaben des jeweiligen kommunalen Jugend-Scout im Bewilligungszeitraum sicherstellt.

Soweit der Zuwendungsempfänger beabsichtigt, die Zuwendung ganz oder teilweise zweckbestimmt weiterzuleiten, so ist dies im Antrag gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erklären und mitzuteilen, wer der Letztempfänger der Zuwendung ist. Zudem sind bei einer Weiterleitung vom Zuwendungsempfänger die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten.

Bei einer vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses eines kommunalen Jugend-Scouts vermindert sich der Anspruch auf den Zuschuss auf die Monate, in der der kommunale Jugend-Scout tatsächlich zweckentsprechend eingesetzt wurde. Als volle Monate gelten solche, in denen eine Beschäftigung von mehr als 15 Tagen vorliegt.

Erfolgt bei vorzeitiger Lösung eines Arbeitsverhältnisses eines kommunalen Jugend-Scouts eine lückenlose Anschlussbeschäftigung eines neuen kommunalen Jugend-Scouts, ist eine erneute Antragstellung nicht erforderlich. Die Bewilligungsbehörde ist über einen entsprechenden Wechsel umgehend zu informieren.

Soweit bei einer vorzeitigen Lösung eines Arbeitsverhältnisses eines kommunalen Jugend-Scouts keine lückenlose Anschlussbeschäftigung eines neuen kommunalen Jugend-Scouts erfolgt, ist ein neuer Antrag erforderlich, über den die Bewilligungsbehörde neu zu entscheiden hat. Über das Ausscheiden des bisherigen kommunalen Jugend-Scouts ist die Bewilligungsbehörde vor Ausscheiden des kommunalen Jugend-Scouts zu informieren.

5. Bewilligungszeitraum

Eine Förderung wird jeweils für ein Jahr ausgesprochen. Eine wiederholte Förderung nach diesem Förderansatz ist bis zum Auslaufen des Förderansatzes möglich.