Verbesserung der Verkehrsverhältnisse

Im Rahmen der Föderalismusreform wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) der bis dahin geltende Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aufgegeben, der die Grundlage für das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ­ GVFG ­) in der Fassung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), bildete. Zugleich wurde die Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) neu geordnet (Artikel 104 b Abs. 1 und 2, Artikel 125 c Abs. 2 und Artikel 143 c GG).

Diese gesetzlichen Änderungen haben für den Bereich der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden zur Folge, dass die Regelungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gemäß Artikel 125 c Abs. 2 GG ­ mit Ausnahme der besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 GVFG (Bundesprogramm für Schienenvorhaben über 50 Mio. EUR) ­ nur noch bis zum 31. Dezember 2006 fortgalten. Für die entfallenen Landesprogramme nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz erhalten die Länder vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich Beträge aus dem Bundeshaushalt, die aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt werden (Artikel 143 c GG). Diese Beträge sind zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden einzusetzen. Bund und Länder überprüfen bis Ende des Jahres 2013, in welcher Höhe die jährlich zugewiesenen Beträge im Zeitraum 2014 bis 2019 noch erforderlich und angemessen sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die Zweckbindung an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierung und es besteht nur noch eine allgemeine Zweckbindung für Investitionen. Am 31. Dezember 2019 enden die ab dem Jahr 2014 vom Bund zu leistenden Beträge an die Länder.

Näheres regeln das Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz ­ EntflechtG ­) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098

­ 2102 ­) und die Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO) vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3222). Danach ist eine Berichtspflicht an den Bund über die Verwendung der jährlichen Beträge vorgesehen. Bei nicht zweckgerechter Verwendung wird die Zuweisung an das betreffende Land entsprechend gekürzt. Der Kürzungsbetrag wird auf die anderen Länder verteilt.

Für die entfallenen Finanzhilfen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ist eine Regelung nach Landesrecht für die weitere Gewährung von Zuwendungen ab dem 1. Januar 2007 erforderlich.

B. Lösung:

Zur Förderung von Investitionen in die kommunale Verkehrsinfrastruktur wird ein Gesetz erlassen, das die Fördervoraussetzungen, die förderfähigen Vorhaben und das

Gesetzentwurf der Landesregierung Landesverkehrsfinanzierungsgesetz ­ Kommunale Gebietskörperschaften (LVFGKom) 31. März 2009 ­ Vorabdruck verteilt am 16. März 2009 Förderverfahren in Anlehnung an das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz des Bundes unter Einbeziehung der in Rheinland-Pfalz bestehenden Förderpraxis regelt.

Auf diese Weise wird eine eindeutige Grundlage für die zweckgerechte Verwendung der vom Bund zugewiesenen Beträge geschaffen und die Zuwendungsempfänger erhalten Rechtssicherheit.

C. Alternativen Denkbar wäre, die Förderung zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der kommunalen Gebietskörperschaften nach den Vorschriften des Haushaltsrechts in Verbindung mit noch zu erlassenden Verwaltungsvorschriften abzuwickeln. Dies hätte jedoch den Nachteil geringerer Rechtssicherheit für die Zuwendungsempfänger und das Land. Deshalb ist die Schaffung gesetzlicher Grundlagen geboten.

D. Kosten:

Das Land weist die vom Bund gewährten Finanzhilfen wie bisher durch Gewährung von Zuwendungen zu. Mehrkosten sind hiermit nicht verbunden.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Federführend ist der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.