Gemäß § 4 erhält Herr Wasmuth eine jährliche Vergütung von 120 000 DM die in monatlichen Raten von 10 000 DM auszuzahlen
Gemäß § 2 bedürfen die Erstellung des Gesamtkonzepts sowie die Planung und Aufstellung des Veranstaltungsprogramms der Zustimmung des Vorstands der Stiftung. Der Vorstand ist im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben befugt, eigene Vorschläge für die künstlerische Arbeit einzubringen.
Gemäß § 4 erhält Herr Wasmuth eine jährliche Vergütung von 120 000 DM, die in monatlichen Raten von 10 000 DM auszuzahlen sind.
Der Vertrag beginnt gemäß § 5 mit dem 1. Januar 1987 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
h) Nutzungs- und Überlassungsvertrag mit Festival Pro von 1987
Zwischen der Stiftung Bahnhof Rolandseck, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Zeuge Maurer, und Festival Pro, vertreten durch Herrn Johannes Wasmuth, wurde ein Nutzungs- und Überlassungsvertrag geschlossen. Wesentlicher Inhalt des Vertrags waren folgende Regelungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 überlässt die Stiftung Bahnhof Rolandseck Festival Pro unentgeltlich bestimmte Räume im NordTurm des Bahnhofs Rolandseck (3. OG) zur ständigen Nutzung nach Maßgabe eigener Bedürfnisse des Festivals Pro.
Gemäß § 2 Abs. 3 übernimmt die Stiftung die Erhaltung der überlassenen Räume einschließlich der Instandhaltung in Dach und Fach, Schönheitsreparaturen sowie die laufenden Betriebskosten.
Ferner überlässt die Stiftung Bahnhof Rolandseck gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Festival Pro den Bahnhof Rolandseck nebst zugehörigen Parkplätzen kostenfrei für vorübergehende eigene Veranstaltungen des Festivals Pro wie Konzerte, Theateraufführungen und andere kulturelle Veranstaltungen.
Gemäß § 4 stimmt Festival Pro seine Veranstaltungs- und Arbeitsprogramme rechtzeitig mit der Stiftung Bahnhof Rolandseck ab.
Der Vertrag wird für die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Er tritt am 1. Januar 1987 in Kraft und endet am 31. Dezember 1996. Der Vertrag verlängert sich um weitere fünf Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird.
i) Nutzungs- und Überlassungsvertrag mit dem Arp-Verein von 1987
Zwischen der Stiftung Bahnhof Rolandseck, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Zeugen Maurer, und dem Verein „Stiftung Jean Arp und Sophie Taeuber-Arp e. V." (Arp-Verein), vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Johannes Wasmuth, wurde ein Nutzungs- und Überlassungsvertrag geschlossen. Wesentlicher Inhalt des Vertrags waren folgende Regelungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 überlässt die Stiftung Bahnhof Rolandseck dem Arp-Verein unentgeltlich das Kellergeschoss mit Ausnahme der als Restaurant verpachteten Räume, zwei Räume im ersten Obergeschoss sowie die noch auszubauenden Nebenräume im sogenannten Toilettenhaus des Bahnhofs Rolandseck. Darüber hinaus können nach Abstimmung mit der Stiftung weitere Räume des Bahnhofs für vorübergehende Veranstaltungen genutzt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 wird der Arp-Verein die überlassenen Räume zu kunstfördernden Zwecken nach Maßgabe seiner Satzung nutzen. Er ist insbesondere berechtigt, in diesen Räumen Ausstellungen und andere Veranstaltungen kultureller, wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Art durchzuführen.
Gemäß § 2 Abs. 3 unterrichten sich die Stiftung und der Arp-Verein gegenseitig über ihre Veranstaltungs- und Arbeitsprogramme.
Gemäß § 3 Abs. 3 übernimmt die Stiftung die Erhaltung der überlassenen Räume, insbesondere die Instandhaltung in Dach und Fach, Schönheitsreparaturen sowie die laufenden Betriebskosten.
Der Vertrag wird für die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Er tritt am 1. Januar 1987 in Kraft und endet am 31. Dezember 1996. Der Vertrag verlängert sich um weitere fünf Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird.
j) Kaufvertrag von 1987
Zwischen der Stiftung Bahnhof Rolandseck, vertreten durch den Zeugen Maurer, und Herrn Johannes Wasmuth wurde ein Kaufvertrag geschlossen. Wesentlicher Inhalt des Vertrags waren folgende Regelungen:
Gemäß Ziffer 1 erwirbt die Stiftung Bahnhof Rolandseck von Herrn Wasmuth zur Dokumentation des künstlerischen Schaffens im Bahnhof Rolandseck verschiedene, näher bezeichnete Kunstwerke von Künstlern, die in den Jahren 1964 bis 1986 zum Bahnhof Rolandseck in engerer Verbindung standen. Die Sammlung wurde hinsichtlich ihrer künstlerischen Qualität und ihres Wertes im Auftrag der Stiftung von Herrn Dr. Kahmen, Rheinbach, begutachtet.
Gemäß Ziffer 2 beträgt der Kaufpreis 1 000 000 DM. Der Betrag ist in zehn Jahresraten von 100 000 DM jeweils bis zum 1. Februar jedes Jahres fällig, zahlbar an Herrn Wasmuth. Die Zahlung der ersten Rate erfolgt bis zum 1. Februar 1987.
k) Nutzungs- und Überlassungsvertrag vom 3. Juni 1991
Am 3. Juni 1991 wurde zwischen der Stiftung Bahnhof Rolandseck, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Zeugen Eggers, und dem Verein „Stiftung Hans Arp und Sophie Taeuber-Arp e.V" (Arp-Verein), vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Herrn Johannes Wasmuth, ein Nutzungs- und Überlassungsvertrag geschlossen. Wesentlicher Inhalt des Vertrags waren folgende Regelungen:
Gemäß § 2 Ziffer 1 überlässt die Stiftung Bahnhof Rolandseck dem Arp-Verein unentgeltlich alle Räume des Bahnhofs Rolandseck mit Ausnahme des Restaurants. Der Arp-Verein wird die überlassenen Räume gemäß § 2 Ziffer 2 zu kunstfördernden Zwecken nach Maßgabe seiner Satzung nutzen. Er ist insbesondere berechtigt, in den Räumen Ausstellungen und andere Veranstaltungen kultureller und wissenschaftlicher Art durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 3 behält sich die Stiftung Bahnhof Rolandseck das Recht vor, selbst Veranstaltungen im Bahnhof Rolandseck durchzuführen. Sie wird diese Veranstaltungen jeweils mit dem Arp-Verein abstimmen.
Gemäß § 3 Ziffer 2 übernimmt die Stiftung Bahnhof Rolandseck die Erhaltung der überlassenen Räume, insbesondere die Instandhaltung in Dach und Fach. Schönheitsreparaturen und die laufenden Betriebskosten sowie die Personalkosten werden vom Arp-Verein getragen.
Die Stiftung Bahnhof Rolandseck verpflichtet sich gemäß § 5 Ziffer 1, dem Arp-Verein ab 1992 einen jährlichen Zuschuss von 500 000, DM zur Verfügung zu stellen. Die Mittelbereitstellung erfolgt projektbezogen in vier gleichen Teilbeträgen eines jeden Jahres. Dieser Zuschuss setzt voraus, dass die Stiftung Bahnhof Rolandseck auch künftig jährlich Zuwendungen vom Bund in Höhe von 160 000, DM und vom DAAD in Höhe von 15 000, DM erhält.
Die Stiftung Bahnhof Rolandseck verpflichtet sich ferner gemäß § 5 Ziffer 2, dem Arp-Verein für die anfallenden Personalund Betriebskosten ab 1992 jährlich einen pauschalen Zuschuss von 520 000, DM zu bewilligen, wovon 320 000, DM auf die Personalkosten und 200 000, DM auf die Betriebskosten entfallen. Der Zuschuss wird in gleichen monatlichen Raten ausgezahlt.
Der Vertrag wird gemäß § 6 Ziffer 1 für die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Er tritt am 1. April 1991 in Kraft und endet am 31. März 2001. Er verlängert sich um fünf weitere Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird.
Mit Wirksamwerden dieses Vertrags werden gemäß § 6 Ziffer 3 die bisher zwischen der Stiftung Bahnhof Rolandseck einerseits und dem Arp-Verein, dem Festival Pro und dem künstlerischen Leiter andererseits bestehenden Verträge einvernehmlich aufgehoben.
l) Pachtvertrag über das Restaurant im Bahnhof vom 3. Juni 1991
Zwischen der Vermietungsgesellschaft Bahnhof Rolandseck mbH und Herrn Johannes Wasmuth wurde am 3. Juni 1991 ein Pachtvertrag über die Verpachtung des gastronomischen Betriebsbereichs im Bahnhof Rolandseck geschlossen. Wesentlicher Inhalt des Vertrags waren folgende Regelungen:
Gemäß § 1 Ziffer 1 verpachtet die Vermietungsgesellschaft Bahnhof Rolandseck mbH zum Betrieb einer Restauration mit regelmäßigen Öffnungszeiten an Herrn Johannes Wasmuth folgende Räumlichkeiten im Bahnhof Rolandseck:
Restaurationsbereich, Wirtschafts- und Personalbereich
Freifläche vor dem Restaurant.
Bei Veranstaltungen der Stiftung Bahnhof Rolandseck, des Festivals Pro oder des Arp-Vereins sowie bei Sonderabsprachen kann Herr Johannes Wasmuth die folgenden Räumlichkeiten zusätzlich bewirtschaften:
Säle im 2. Obergeschoss
Terrassen im 1. und 2. Obergeschoss.
Der Restaurationsbetrieb soll gemäß § 1 Ziffer 3 mit mittlerem bis gehobenem Niveau geführt werden, d. h., das Speisenund Getränkeangebot sowie die Preisgestaltung sollen sich flexibel den Anlässen anpassen.
Gemäß § 2 wird eine Festpacht von jährlich 24 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von je 2 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, vereinbart.
Während der Dauer des Pachtvertrags hat die Vermietungsgesellschaft Bahnhof Rolandseck mbH gemäß § 5 Ziffer 1 alle notwendigen Ausbesserungen und Erneuerungen am Gebäude und an dessen Zugängen zu bewirken. Schönheitsreparaturen innerhalb der üblichen Fristen gehen zu Lasten von Herrn Wasmuth.
Gemäß § 6 Ziffer 1 übernimmt die Vermietungsgesellschaft Bahnhof Rolandseck mbH alle auf dem Pachtobjekt ruhenden öffentlichen und privaten Lasten, insbesondere die Grundsteuer, die Hypothekenzinsen, Grundstücksrenten, Gebäudeversicherung und die Gebäudepflichtversicherung. Herr Wasmuth übernimmt gemäß § 6 Ziffer 2 alle auf dem Gewerbebetrieb ruhenden öffentlichen und privaten Lasten, insbesondere die Gewerbesteuer, die Vergnügungssteuer, die Überwachungsgebühren der elektrischen Anlagen und Schankanlagen, die Kosten für Heizung, Strom und Gas, Wasser und Abwasser sowie die Gebühren für die Müllabfuhr, Straßen- und Kaminreinigung.
Herr Wasmuth darf den gepachteten Betrieb gemäß § 7 Ziffer 1 weder im Ganzen noch zum Teil ohne schriftliche Genehmigung der Vermietungsgesellschaft Bahnhof Rolandseck mbH unterverpachten. Die Regelung der Betriebsführung bleibt dem Pächter überlassen.
Einnahmen, die Herr Wasmuth durch die Vermietung der Säle im 2. Obergeschoss und der Terrassen im 1. und 2. Obergeschoss erzielt, stehen gemäß § 7 Ziffer 2 ihm zu. Als pauschales Entgelt für dieses Vermietungsrecht zahlt Herr Wasmuth an die Vermietungsgesellschaft Bahnhof Rolandseck mbH jährlich 64 000, DM in vier gleichen Teilen.
Gemäß § 4 Ziffer 1 beginnt das Pachtverhältnis am 1. April 1991 und endet am 31. März 2001.
m) Nutzungs- und Überlassungsverträge von 1992 und 1997
Mit Datum vom 1. Oktober 1992 wurde zwischen der Stiftung Bahnhof Rolandseck, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands, den Zeugen Eggers, und der arts & music GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Johannes Wasmuth, ein Nutzungs- und Überlassungsvertrag geschlossen, der an die Stelle des Nutzungs- und Überlassungsvertrages vom 3. Juni 1991 treten sollte.
Im Jahr 1997 wurde dann erneut zwischen der Stiftung Bahnhof Rolandseck und dem Arp-Verein ein Nutzungs- und Überlassungsvertrag geschlossen, der an die Stelle des Nutzungs- und Überlassungsvertrages vom 1. Oktober 1992 treten sollte.
- Rahmenvereinbarung vom 2. Juni 1995
Am 2. Juni 1995 wurde zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz, den Zeugen Beck, hier handelnd gemäß Artikel 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, dem Arp-Verein, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dieter Lange als alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, der Stiftung Bahnhof Rolandseck, vertreten durch den Zeugen Eggers als alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, sowie der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur, vertreten durch den Zeugen Dr. Sarrazin, eine Rahmenvereinbarung geschlossen. 458) Am Ende der Vereinbarung findet sich der Hinweis, dass der Notar mit den Urkundsbeteiligten die Vertretung der zu 1. (Land Rheinland-Pfalz) und 4. (Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur) Beteiligten erörtert und auf die Folgen einer fehlenden Vertretungsmacht hingewiesen hat. Die Beteiligten wünschten, so wurde festgehalten, dennoch die Beurkundung entsprechend der im Rubrum angegebenen Vertretungsmacht.
Wesentlicher Inhalt des Vertrags waren folgende Regelungen:
Gemäß § 1 Ziffer 1 ist der Arp-Verein Eigentümer von Kunstwerken von Hans Arp und Sophie Taeuber-Arp im Gesamtwert von basierend auf einer Bewertung durch die Nordstern-Versicherung aus dem Jahr 1993 ca. 100 Millionen DM.
Aus diesem Volumen stellt der Arp-Verein von ihm ausgewählte Kunstwerke im Wert von ca. 60 Millionen DM der Stiftung Bahnhof Rolandseck zur Verfügung.
Die zur Verfügung zu stellenden Kunstwerke werden gemäß § 1 Ziffer 2 vorher von der Vertreterin des Landes, Frau Dr. Fiedler-Bender, oder einem anderen von ihr beigezogenen Gutachter und dem Vertreter des Arp-Vereins, Herrn Dr. Gohr, und gegebenenfalls dem Vertreter des internationalen Kunsthandels, Herrn Prof. Dr. Schmalenbach, inventarisiert und bewertet. Dabei wird auch die Zahl der zulässigen Abgüsse geprüft bzw. festgelegt. Die Kosten der Inventarisierung trägt das Land. Zugleich hat der Arp-Verein für die zur Verfügung zu stellenden Kunstwerke Eigentumsnachweise zu erbringen und dabei zu belegen, dass die betreffenden Kunstwerke frei von Rechten Dritter sind. Soweit der Eigentumserwerb aufgrund letztwilliger Verfügung des Künstlers Hans Arp erfolgt ist, hat der Arp-Verein eine öffentlich beglaubigte Abschrift dieser letztwilligen Verfügung der Stiftung Bahnhof Rolandseck vorzulegen. Im Übrigen kann der Arp-Verein den Nachweis durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erfüllen.