Kreditgeber

Gemäß § 9 Ziffer 3 verpflichten sich die beiden Stifter darauf hinzuwirken, dass die Stiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anteile an der in Vorbereitung auf diese Aufgabe vom Arp-Verein bereits errichteten ArpMuseum Rolandseck Betriebsgesellschaft mbH übernimmt, vorbehaltlich einer Einigung zwischen Land und Arp-Verein über den Fortbestand der bei der Arp-Museum Rolandseck Betriebsgesellschaft mbH bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Die dem Arp-Verein durch die Übertragung entstehenden Kosten trägt das Land. Der Arp-Verein wird für die Eingehung von neuen Verpflichtungen durch die Betriebs-GmbH vor Übernahme durch die Stiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck Einvernehmen mit dem Land herstellen.

Gemäß § 9 Ziffer 4 wird die Leiterin bzw. der Leiter des Museums durch die Stiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck nach den in ihrer Satzung getroffenen Regelungen bestimmt.

Gemäß § 9 Ziffer 5 stimmen das Land und der Arp-Verein überein, dass die im Museum ausgestellten Werke korrekt ausgezeichnet werden müssen. Dazu gehören: Name der Künstlerin bzw. des Künstlers, Titel, Datierung, Gattung, Nummer des Werkverzeichnisses. Bei Kunstwerken, die in Auflagen hergestellt wurden, sind Editionsnummerierung, Jahr der Herstellung und Werkstatt zu nennen. Die Stiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck stellt die korrekte Auszeichnung sicher und klärt dazu bei allen Kunstwerken die noch offenen Fragen.

Gemäß § 10 Ziffer 1 hat das Land den Bahnhof Rolandseck renoviert und wird folgende Neubauten errichten: Richard Meier Bau (mit Zugangsbauwerk und Zufahrtsstraße) und Wechselausstellungsgebäude.

Gemäß § 10 Ziffer 2 soll die Bauzeit für den Richard Meier Bau 2 1/4 Jahre betragen, Baubeginn war April 2005. Die Bauleitung obliegt der Verantwortlichkeit des Architekten Richard Meier und des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB) des Landes Rheinland-Pfalz. Der Arp-Verein und die Stiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck wirken beratend mit. Bei Meinungsverschiedenheiten wird das Ministerium der Finanzen, als oberste Baubehörde, hinzugezogen. Alle Gebäude des Arp-Museums und alle Freiflächen werden der Stiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck zur unentgeltlichen Nutzung überlassen. Die Lastenverteilung der Gebäudebetriebskosten orientiert sich am Mieter/Vermieterverhältnis. Die Kosten für kleine Reparaturen bis zu 500 Euro im Einzelfall und bis zu einem Gesamtbetrag von 10 000 Euro pro Jahr und die Kosten für die Pflege der Freiflächen trägt der Mieter. Die näheren Regelungen werden in separaten Nutzungs- und Überlassungsverträgen zwischen den Eigentümern des Bahnhofs Rolandseck und der Neubauten und der Stiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck vereinbart, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedürfen. Diese Lastenverteilung wird zwei Jahre nach Eröffnung des Museums überprüft und gegebenenfalls neu geregelt, sollte die Stiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck übermäßig belastet und damit ihre Hauptaufgabe (Betrieb des Museums) gefährdet werden.

Gemäß § 11 stellt die Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur der Stiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck für den Betrieb des Bahnhofs Rolandseck sowie der übrigen von dieser Vereinbarung erfassten Gebäude (Neubauten gem. § 10 der Vereinbarung) jährlich Mittel in Höhe von 1,78 Millionen Euro zur Verfügung. Dazu stellt das Land der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur Mittel in Höhe von 1,18 Millionen Euro vorbehaltlich der Gewährung der Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung. Das Land leistet diese Mittel als zweimonatliche Abschläge im Voraus. Die Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur wird die Mittel des Landes und ihre eigenen Mittel in Höhe von 600 000 Euro als zweimonatliche Abschläge im Voraus leisten. Das Land wird seine Zuwendungen vorbehaltlich der Gewährung der Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber in den Jahren 2009, 2011 und 2013 jeweils um 3 % erhöhen. Bis zur Inbetriebnahme der Neubauten erhält die Stiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck jährlich Betriebsmittel in Höhe von 1,022 Millionen Euro sowie für die Durchführung eines Kulturprogramms im sanierten und wiedereröffneten Bahnhof Rolandseck jährlich 600 000 Euro. Nicht verbrauchte Mittel werden dabei auf das folgende Jahr vorgetragen.

Gemäß § 13 hat der Landesrechnungshof das Recht, die Verwendung der nach der Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mittel nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

Gemäß § 16 kann das gesamte Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber den übrigen Vertragsbeteiligten schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungsgrund zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe zur Post.

Ein wichtiger Grund zur Kündigung ist für einen Vertragsbeteiligten dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar machen, insbesondere dann, wenn

­ der neu zu errichtende Richard Meier Bau nicht spätestens zum Ende des Jahres 2008 fertiggestellt ist, oder

­ wenn die Stiftung Arp e. V. nach den Regeln der Satzung der Stiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck berechtigt ist, ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter aus den Gremien der Stiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck abzuziehen, oder

­ das Dauerleihverhältnis durch Kündigung beendet wird.

Die rechtswirksame Kündigung durch eine Vertragspartei bewirkt auch im Verhältnis der übrigen Vertragsbeteiligten untereinander die Auflösung der gesamten Rahmenvereinbarung.

Gemäß § 17 werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung in der Fassung vom 19. Juli 2005 oder über ihre Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.

Gemäß § 18 wird die Rahmenvereinbarung vom 2. Juni 1995 durch diese Rahmenvereinbarung vollständig ersetzt.

3. Struktur der Vertragsbeziehungen bis 1991

a) Vom Mietvertrag 1964 zu den Nutzungs- und Überlassungsverträgen von 1974 und 1982

Nach dem Mietvertrag von 1964 hatte Herr Wasmuth, wie oben dargestellt (unter 2. a), die für den Nutzungszweck erforderlichen Herrichtungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen und trug die volle Unterhalts- und Obhutspflicht für den Bahnhof. Die Finanz- und Betriebsverantwortung lagen damit in einer Hand.

Mit dem Nutzungs- und Überlassungsvertrag von 1974 kam es dann, wie oben (unter 2. d) dargestellt, im Grundsatz zu einer Trennung von Finanz- und Betriebsverantwortung, da der arts & music GmbH der Bahnhof von der Stiftung Bahnhof Rolandseck zur unentgeltlichen Nutzung überlassen wurde (§ 2 Abs. 1) und die Stiftung Bahnhof Rolandseck verpflichtet war, das Gebäude instand zu halten (§ 4 Abs. 2). Eine Ausnahme stellt insoweit die Regelung des § 3 Abs. 1 und 2 dar, wonach die Stiftung die zu Restaurationszwecken auszubauenden Kellerräume verpachtet und der arts & music GmbH 70 Prozent der Pacht überlässt.

Im Nutzungs- und Überlassungsvertrag von 1982 wurde die grundsätzliche Aufteilung der Finanz- und Betriebsverantwortung zwischen der Stiftung Bahnhof Rolandseck und der arts & music GmbH beibehalten und auch auf das Restaurant ausgedehnt (§ 2 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 2).

Der Zeuge Dr. Vogel führte zu der Genese des Nutzungs- und Überlassungsvertrags von 1974 aus, man habe nach dem Erwerb des Bahnhofs die Entscheidung getroffen, den Bahnhof in eine Stiftung einzubringen, um die größere Bewegungsfreiheit zu haben, die eine Stiftung des öffentlichen Rechts gebe.

An den Verhandlungen zu dem Vertrag habe er, so der Zeuge Dr. Vogel weiter, außer vielleicht an einem Abschlussgespräch oder einem Einleitungsgespräch selbst nicht teilgenommen. Aber die Philosophie sei klar gewesen: Das Land sichere den Bahnhof, baue aus und so weiter, und arts & music bringe das Leben hinein, indem es die Nutzung des Bahnhofs fortsetze.

Der Kauf hätte keinen Sinn ergeben, wenn nicht der Vertrag von arts & music, der vorher mit der Bahn bestanden hätte, dem Sinn nach übernommen worden wäre. Denn so gefährlich der Abriss gewesen wäre, so gefährlich wäre es gewesen, dass in dem Bahnhof, wenn das Land ihn erworben haben würde, nichts mehr geschehe. Von vornherein sei selbstverständlich gewesen, so der Zeuge Dr. Vogel, dass das Land das Leben dort nicht sichern könne. Es wäre absurd gewesen, wenn das Land das künstlerische Leben dort hätte gestalten wollen; man habe deshalb gewollt, dass Herr Wasmuth seine Arbeit fortsetze.

Diese Darstellung des Zeugen Dr. Vogel hinsichtlich der vom Land verfolgten Konzeption findet sich dem Grunde nach bereits in dem oben (unter I. 1. b aa) erwähnten Schreiben des Wirtschaftsprüfers und Beraters von Herrn Wasmuth, Herr Dr. Heinrich Wollert, vom 11. Juli 1971 an den Chef der Staatskanzlei, Herrn Hilf. 468) In diesem Schreiben gelangte Herr Dr. Wollert zusammenfassend zu der Ansicht, dass „die bisherige Konstruktion die Durchführung des gesamten Projektes in Frage" stelle, insbesondere weil die arts & music GmbH nicht geeignet sei, die ihr zugedachten Aufgaben zu erfüllen. Er sehe eine Lösung nur in einer grundlegenden Änderung der gesamten Konstruktion, wie sie in den ursprünglichen Vorstellungen des Herrn Ministerpräsidenten Dr. Kohl bestanden hätten, in mehreren Besprechungen allgemein erörtert und erwogen worden seien.

Im Einzelnen gab Herr Dr. Wollert unter anderem die Empfehlung, dass der Bahnhof von seinem Eigentümer voll nutzungsfähig hergerichtet werden müsse, wobei dies keineswegs luxuriös sein sollte. Anstelle der nach bisheriger Planung konzipierten Konstruktion privater Bauherrschaft mit staatlicher Kontrolle empfahl Herr Dr. Wollert, die Baudurchführung, bautechnische Überwachung und Finanzkontrolle in die Hand zuständiger Stellen des Landes, gegebenenfalls auch des Kreditgebers, zu legen. Das Land müsse zunächst auch für die Restfinanzierung aufkommen, allein schon, um den Bau zügig durchzuführen. Nach Fertigstellung des Baus könnte dann der Versuch unternommen werden, einen Teil der verzinslichen Fremdmittel durch Spenden abzulösen. Im Interesse einer vereinfachten Abwicklung dieser Aufgaben, aber auch im Hinblick auf eine Beteiligung potenter Stifter, wäre es unumgänglich, den Bahnhof nicht erst in das Eigentum des Landes, sondern gleich in eine zu gründende Stiftung einzubringen. Diese selbständige Stiftung könnte nunmehr als Rechtsträger des Bahnhofsvermögens und der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Schulden uneingeschränkt staatlicher Kontrolle unterstellt werden. Neben diesem rechtlich selbständigen und staatlich kontrollierten Stiftungsvermögen stünde die Betriebsgesellschaft arts & music GmbH, deren Hauptzweck es sei, den durch den Bahnhof geschaffenen „Kulturraum" mit Leben zu füllen. Solche Aufgaben seien selten rentabel zu gestalten. Die allgemeine Erfahrung lehre vielmehr, dass, je mehr Wert auf kulturelle Leistungen gelegt werde, umso weniger Rentabilitätsgesichtspunkte beachtet werden könnten. Einen Überschuss aus der Tätigkeit der Betriebsgesellschaft nachhaltig und in der geschätzten Höhe zugunsten der Stiftung zu erwarten, scheine hiernach mindestens leichtfertig. Vielleicht könne man als einzigen festen Wirtschaftsbeitrag die Mieterträgnisse aus den Restaurationsbetrieben für die Stiftung sicherstellen, während man alle anderen Erträgnisse der arts & music GmbH zur Deckung ihrer Betriebskosten zunächst überlassen müsste.

In der Frage der Verpachtung der Restaurationsräume (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 des Nutzungs- und Überlassungsvertrags von 1974) gab es einen Dissens zwischen dem Kultusministerium und dem Finanzministerium.

So informierte der Zeuge Dr. Sofsky in einem Vermerk vom 24. November 1972 an den Zeugen Dr. Vogel darüber, Herr Fleck habe ihm mitgeteilt, dass die Staatskanzlei dem Entwurf des Kultusministeriums zum Nutzungsvertrag zwischen der Stiftung und der arts & music GmbH zustimme, wo das Kultusministerium bekanntlich die Vermietung der Restaurationsräume durch die arts & music GmbH vorgesehen, aber eine Reihe zusätzlicher Sitzungen durch das Land eingeplant habe.

Das Finanzministerium habe bekanntlich die Meinung vertreten, dass die Stiftung selbst die Restaurationsräume vermieten solle.

Der Zeuge Dr. Vogel teilte dem Zeugen Dr. Sofsky mit Vermerk vom 29. November 1972 mit, dass die Angelegenheit Rolandseck im Kabinett zwar beraten, aber in der endgültigen Beschlussfassung noch einmal zurückgestellt worden sei.

Grund hierfür sei der noch bestehende Dissens mit dem Finanzministerium. Er bitte den Zeugen Dr. Sofsky, sich um einen Ausgleich zu bemühen. Für den Fall, dass dies nicht gelingen sollte, bitte er um Nachricht, damit er selbst dann mit dem Zeugen Gaddum sprechen könne.

In einem Vermerk an die Staatskanzlei sowie das Finanzministerium vom 16. Januar 1973 führte der Zeuge Dr. Sofsky aus, die im Gegensatz zu der vom Kultusministerium angestrebten Lösung vorgeschlagene Verpachtung der Restaurationsräume unmittelbar durch die Stiftung halte das Kultusministerium nach wie vor für unzweckmäßig. Der Zeuge Dr. Sofsky führte weiter aus, da mit der Initiative, dem Engagement und der Sachkenntnis der Gesellschafter der arts & music GmbH das Projekt Bahnhof Rolandseck stehe und falle, sollten nicht ohne zwingenden Grund Eigengewicht und Eigenständigkeit der Gesellschaft eingeschränkt werden. Nach dem Entwurf des Kultusministeriums könne die arts & music die Räume nur mit Zustimmung der Stiftung verpachten. Damit sei der Einfluss der Stiftung sowohl hinsichtlich der Auswahl des Pächters als auch bezüglich der Konditionen des Pachtverhältnisses gesichert und die Überprüfung des an die Stiftung abzuführenden Anteils von 60 % an den Pachteinnahmen gewährleistet. Die Verpachtung unmittelbar durch die Stiftung würde zu einem vermeidbaren unökonomischen Mehraufwand an Verwaltungstätigkeit des Stiftungsvorstands führen. Der angesichts der besonderen Verhältnisse erforderliche enge Kontakt zwischen Pächter und Verpächter könnte durch die am Ort wohnenden Gesellschafter, insbesondere Herrn Wasmuth, angemessener wahrgenommen werden als durch die Stiftung.

In einem hausinternen Vermerk an den Zeugen Dr. Sofsky vom 21. Februar 1973 heißt es, der Ansprechpartner im Finanzministerium habe auf fernmündliche Anfrage erklärt, dass das Finanzministerium nicht beabsichtige, in der Sache Nutzungsvertrag Initiativen zu ergreifen. Es werde an der eingenommenen Haltung festgehalten, zumal einige Dinge zur Person von Herrn Wasmuth bekannt geworden seien, die das Finanzministerium in der Auffassung bestärkten, arts & music dürfe nicht über die Pachteinnahmen selbst verfügen, sondern solle von der Stiftung einen angemessenen Anteil erhalten.

Der Zeuge Dr. Sofsky vermerkte am 26. Februar 1973 handschriftlich auf diesen Vermerk: „Wir halten an unserer Meinung fest!" 475)

In einem Vermerk an die Zeugin Dr. Laurien, der damaligen Staatssekretärin im Kultusministerium, vom 22. Februar 1974 führte der Zeuge Dr. Sofsky aus, es gebe im Wesentlichen noch ein Problem: Nach Auffassung des Kultusministeriums solle die arts & music GmbH direkt an die künftigen Restaurateure verpachten und vom Pachtzins einen Teil (30 %) an die Stiftung abführen. Nach anderer Auffassung, die insbesondere vom Finanzminister ­ dem Zeugen Gaddum ­ vertreten werde, solle die Stiftung die Verträge abschließen und der arts & music einen Teil überlassen. Das Kultusministerium halte diese Konstruktion nicht für sehr sinnvoll, da dadurch der Anreiz für arts & music verloren gehe und im Übrigen gerade die Gesellschaft mit den künftigen Pächtern im engen Kontakt stehen müsse. Diese sehr grundsätzliche Frage für das weitere Geschehen solle nunmehr in einer neuen Vorstandssitzung, zu der der Herr Minister ­ der Zeuge Dr. Vogel ­, der anlässlich der ersten Vorstandssitzung zum 1. Vorsitzenden gewählt worden sei, eingeladen sei, besprochen werden. Erst dann gebe es grünes Licht für das weitere Vorgehen.

Der Zeuge Gaddum erklärte, es sei klar gewesen, dass man sich mit der Übernahme des Bahnhofsgebäudes gleichzeitig für die Instandsetzung engagiert hätte. Hinsichtlich der Organisation des Betriebs sei das Finanzministerium, soweit er sich erinnern könne, immer sehr zurückhaltend gewesen.

In einem Schreiben an den Zeugen Dr. Vogel vom 12. März 1974 führte der Zeuge Gaddum zu dem Entwurf eines Nutzungs- und Überlassungsvertrags aus, er sei der Meinung, dass ein Stiftungsvorstand, der einen Vertrag mit so ungleichen Gewichten schließen würde, seinen Pflichten nicht entspräche, weil er damit einen großen Teil seines Verantwortungsbereichs an Herrn Wasmuth abtreten und seinem Ermessen überlassen würde.