Gastronomie

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Am 30. Juli 2008 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass mit Blick auf die beruflichen Interessen der Gastwirtinnen und Gastwirte Ausnahmen von einem generellen Rauchverbot im Bereich der Gastronomie auch die getränkegeprägte Kleingastronomie miterfassen müssen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstoßen solche Regelungen, die Ausnahmen von einem generellen Rauchverbot in der Gastronomie durch abgetrennte Raucherbereiche ermöglichen, gegen die in Artikel 12 Abs. 1 GG verankerte Freiheit der Berufsausübung der betroffenen Gastwirtinnen und Gastwirte, soweit sie keine Ausnahmen zugunsten getränkegeprägter Einraumgaststätten vorsehen. Die angegriffenen Regelungen werden als nicht verhältnismäßig bezeichnet, da sie Betreiberinnen und Betreiber kleinerer getränkegeprägter Einraumgaststätten in unzumutbarer Weise belasteten.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat am 30. September 2008 entschieden, dass die in § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz zum Nichtraucherschutz in Gaststätten getroffene Regelung nicht mit der Verfassung vereinbar ist, da sie die Betreiberinnen und Betreiber der getränkegeprägten Kleingastronomie in kleineren Einraumgaststätten benachteilige. Der Landesgesetzgeber müsse im Rahmen des von ihm gewählten Schutzkonzeptes auch die besonderen Belange der Gaststättenbetreiberinnen und Gaststättenbetreiber beachten und mit denen des Gesundheitsschutzes zu einem verhältnismäßigen und folgerichtigen Ausgleich bringen. Der Verfassungsgerichtshof bezieht sich in der Begründung der Entscheidung insbesondere auf die in Artikel 58 LV garantierte Berufsfreiheit und die in Artikel 52 Abs. 1 LV hervorgehobene Gewährleistung der wirtschaftlichen Freiheit. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2009 eine Änderung des gesetzlichen Nichtraucherschutzes vorzunehmen. Gestatte der Landesgesetzgeber weiterhin als Ausnahme vom Rauchverbot das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen, komme für die getränkegeprägte Kleingastronomie in Einraumgaststätten, der die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche nicht möglich ist, nur die Freistellung vom Rauchverbot in Betracht.

B. Lösung Betreiberinnen oder Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m² können das Rauchen erlauben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: In der Gaststätte werden keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht und über die Raucherlaubnis wird durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte informiert. Weiterhin kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte das Rauchen in Gasträumen in der Zeit, in der dort ausschließlich geschlossene Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft stattfinden, erlauben, wenn dies von den Veranstalterinnen und Veranstaltern gewünscht wird.

Darüber hinaus wird die aus Verfassungsgründen erforderliche Änderung genutzt, um auch Bestimmungen in den §§ 2, 4, 8 und 11 angemessen zu modifizieren.

Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP ... tes Landesgesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz

C. Alternativen Keine.

D. Kosten:

Es werden weder für das Land noch für die kommunalen Gebietskörperschaften zusätzliche Kosten verursacht. Die Verpflichtung zum Anbringen von Hinweisschildern, die über die Raucherlaubnis informieren, wird zu geringen und zumutbaren Aufwendungen führen, soweit diese Hinweise nicht ohnehin bereits vorhanden sind.

Landesgesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:

Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188, BS 212-2) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt das Rauchverbot nicht für die Darstellerinnen und Darsteller bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Bestandteil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist."

2. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „volljährigen" gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m² kann das Rauchen erlauben. Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass

1. in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden und

2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte informiert wird.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räumen kann das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben; dies gilt nicht für Räume mit Tanzflächen. Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass

1. die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen und

2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Nebenräume informiert wird."

b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: „(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte das Rauchen in Gasträumen in der Zeit, in der dort ausschließlich geschlossene Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft stattfinden, erlauben, wenn dies von den Veranstalterinnen und Veranstaltern gewünscht wird; dies gilt nicht für Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Wein-, Bier- und sonstige Festzelte. Werden diese nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem