Jugendstrafanstalt
In dem vom Petenten erwähnten eingestellten Verfahren soll die Beschuldigte den Anzeigenerstatter zwar auch als „asozial" bezeichnet haben, jedoch waren an dem Gespräch nur zwei Privatpersonen beteiligt. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an einer strafrechtlichen Verurteilung festgestellt.
Weitere Eingaben betrafen staatsanwaltschaftliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Strafvollstreckung, beispielsweise Anträge auf Strafaufschub, Haftunterbrechungen oder Genehmigungen von Therapiemaßnahmen.
In einem weiteren Fall begehrte ein Petent eine Belohnung in Höhe von 1 000 dafür, dass die zuständige Polizeidienststelle aufgrund seiner Hinweise die Täter einer sogenannten Graffitistraftat ermitteln konnte. Er berief sich hierbei auf entsprechende Presseberichte, wonach der Minister der Justiz für solche Fälle eine entsprechende Belohnung zugesagt hatte. Der Petent beanstandete, dass die zuständige Staatsanwaltschaft seinen Antrag auf Zuerkennung der Belohnung von 1 000 abgelehnt hat. Aufgrund der Eingabe wurde festgestellt, dass die Ablehnung auf einem Irrtum des zuständigen Dezernenten beruhte. Hierfür hat sich der Leitende Oberstaatsanwalt, auch im Namen des Dezernenten, ausdrücklich entschuldigt. Dem Petenten wurde die beantragte Belohnung zuerkannt.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notariate
Die Zahl der Eingaben zu diesem Sachgebiet liegt wie in den Vorjahren auf niedrigem Niveau. Bei der Bearbeitung der Eingaben gab es keine besonderen Auffälligkeiten.
Strafvollzug
Vollzugslockerungen
Ärztliche Versorgung im Strafvollzug
Die Zahl der Eingaben von Strafgefangenen liegt nach wie vor auf hohem Niveau, wobei im Sachgebiet 1.4 eine Zunahme von rund 100 Eingaben zu verzeichnen ist. Die meisten Eingaben stammen jeweils aus der JVA Frankenthal sowie der JVA Diez, wobei jedoch, wie bereits im Vorjahr zu beobachten war, dass sich jeweils einzelne Gefangene mit einer Vielzahl von Eingaben an den Bürgerbeauftragten gewandt haben. In der JVA Frankenthal handelte es sich um einen Gefangenen, der aber zur Jahresmitte entlassen wurde, in der JVA Diez um zwei Gefangene. Im Fall eines dieser Gefangenen konnte allerdings im Berichtszeitraum eine Entspannung erreicht werden, indem ihm Ausführungen genehmigt wurden. Dies führte dazu, dass er die anhängigen Eingaben zurücknahm und von weiteren Eingaben bisher absah.
Nach wie vor liegen die Eingaben aus der JVA Rohrbach im Vergleich zu den übrigen Justizvollzugsanstalten auf verhältnismäßig hohem Niveau. Deutlich weniger Eingaben stammen aus den übrigen Justizvollzugsanstalten, wobei allerdings in der JVA Trier sowie der JVA Koblenz deutliche Zunahmen zu verzeichnen sind.
Auf die Aufarbeitung des Sprechtags im Jahr 2007 in der JVA Rohrbach sowie auf den weiteren Sprechtag in der JVA Trier wird im 3. Teil näher eingegangen.
Bei den Eingaben konnten die folgenden Schwerpunkte festgestellt werden: Beschwerden wegen des Zustandes bzw. der Ausstattung der Hafträume betrafen insbesondere die JVA Diez, die JVA Frankenthal und die JVA Trier, Besuchsregelungen die JVA Diez, um eine Verlegung in eine andere JVA ging es insbesondere Gefangenen aus der JVA Diez und der JVA Rohrbach, Probleme im Zusammenhang mit dem Sport hatten insbesondere Gefangene in der JVA Koblenz, während Probleme im Zusammenhang mit der Zuteilung der Arbeit sowie mit dem Einkauf insbesondere die JVA Diez betrafen. Probleme im Zusammenhang mit der Zustellung bzw. dem Versand der Post äußerten vor allem Gefangene aus der JVA Diez und der JVA Frankenthal, Probleme im Zusammenhang mit der Genehmigung eigener Gegenstände betrafen schwerpunktmäßig die JVA Diez, die JVA Frankenthal sowie die JVA Rohrbach. Eingaben bezüglich einer Verlegung in den offenen Vollzug stammen fast ausschließlich aus der JVA Rohrbach, ebenso Eingaben wegen der ärztlichen Behandlung.
Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren haben sich nur noch sehr wenige Sicherungsverwahrte aus der JVA Diez an den Bürgerbeauftragten gewandt. Offensichtlich haben sich diese insbesondere im Hinblick darauf, dass derzeit ein adäquater Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA Wittlich geschaffen wird, mit der vorübergehenden Situation in der JVA Diez abgefunden.
Im Hinblick auf den Nichtraucherschutz gilt in allen Justizvollzugsanstalten mit Ausnahme der Hafträume ein generelles Rauchverbot sowohl für die Gefangenen als auch für die Bediensteten. Auch dies führte bereits zu mehreren Eingaben. So beanstandete ein Gefangener, dass ein Mitgefangener geraucht habe, ohne dass vom Aufsicht führenden Beamten dagegen eingeschritten worden sei. Die betreffende JVA erklärte dazu, dass die Bediensteten angewiesen worden sind, auf die Einhaltung des Rauchverbots zu achten. Dies gilt auch dann, wenn sie von Mitgefangenen darauf aufmerksam gemacht werden, dass das Rauchverbot nicht eingehalten wird.
In einem anderen Fall beschwerte sich ein Petent darüber, dass zwei namentlich genannte Bedienstete vor dem Duschraum geraucht hatten. Der Leiter der betreffenden JVA nahm die Eingabe zum Anlass, gegen die beiden Bediensteten eine Missbilligung wegen nicht vorbildhaften Verhaltens auszusprechen.
Auch zu einer weiteren Eingabe sicherte die betreffende JVA zu, strikt auf die Einhaltung des bestehenden Rauchverbots zu achten.
Andere Eingaben betrafen die Teilnahme der Gefangenen am Sport. So beschwerte sich ein Petent darüber, dass, wenn er während des Sports die Toilette aufsuchen muss, er nicht weiter am Sport teilnehmen darf, sondern auf seinen Haftraum zurückkehren muss.
Diese Regelung galt allerdings nur vorübergehend für die Zeit der Instandsetzung der Toilettenanlage in der Turnhalle. Daher ist jetzt die weitere Teilnahme am Sport auch nach einem Gang zur Toilette wieder möglich.
Nicht geholfen werden konnte einem Gefangenen, der beanstandete, dass während des Sports keine Möglichkeit besteht, Flüssigkeit zu sich zu nehmen. Die betreffende JVA sieht keine Möglichkeit, während des Sports Getränke bereitzustellen und verweist darauf, dass dies in den Verwaltungsvorschriften für die Wirtschaftsverwaltung nicht vorgesehen und aus Sicht des dazu gefragten Anstaltsarztes auch medizinisch nicht notwendig ist. Der Mitnahme von Getränken zum Sport stehen aus Sicht der JVA Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt entgegen, weil eine Kontrolle der Behältnisse auf ihren Inhalt unter Beachtung der hygienischen Anforderungen nicht möglich wäre.
In einem weiteren Fall beanstandete ein Petent, dass er so gut wie keine Möglichkeit hatte, am Sport teilzunehmen. Die betreffende JVA erklärte zum Anliegen des Petenten, dass der Sport auch von ihr als wichtig erachtet wird. Daher ist für das Jahr 2009 in der Jahresdienstplanung der tägliche Einsatz eines Sportbeamten von Montag bis Freitag vorgesehen. Demnach werden die Sporteinheiten auf fünf pro Tag erhöht, sodass jeder Gefangene mindestens einmal täglich die Möglichkeit hat, am Sport teilzunehmen.
Erneut betrafen einige Eingaben aus der JVA Koblenz den TV-Empfang. Mehrere Gefangene beschwerten sich darüber, dass es nicht mehr möglich ist, einen russischen Sender zu empfangen. Im Zuge des Petitionsverfahrens stellte sich dann aber heraus, dass der russische Sender wegen einer Störung ausgefallen war. Nachdem diese beseitigt war, konnte der Sender wieder empfangen werden.
In einem anderen Falle beanstandete ein Gefangener, dass ihm der Erwerb von Ton- und Bildträgern in russischer Sprache nicht genehmigt wurde. Seinem Anliegen konnte entsprochen werden, nachdem die betreffende JVA eine Regelung getroffen hat, wonach entsprechende Artikel im Versandhandel bestellt werden dürfen.
Ebenso konnte einem Gefangenen geholfen werden, der einen Sprachkurs auf CD bestellen wollte.
Das Tragen der Anstaltskleidung war Gegenstand der Eingabe eines Gefangenen, der erreichen wollte, dass er auch außerhalb seines Haftraumes sein privates Unterhemd tragen darf. Die betreffende JVA verwies darauf, dass das Tragen privater Unterwäsche zwar zugelassen ist, die Kleiderordnung jedoch vorsieht, dass über dem Unterhemd die Anstaltskleidung zu tragen ist. Die JVA sah daher auch aus Gründen der Gleichbehandlung keine Möglichkeit, den Wünschen des Petenten zu entsprechen. Der zwischenzeitlich entlassene Gefangene lehnte es jedoch trotz der damit verbundenen Konsequenzen rigoros ab, über dem Unterhemd Anstaltskleidung zu tragen. Dies hatte beispielsweise zur Folge, dass er nicht an den Hofstunden und dem Einkauf teilnehmen durfte.
Zahlreiche Eingaben betreffen den Wunsch, in den offenen Vollzug verlegt zu werden. Da in aller Regel für diesen Wunsch ernsthafte Gründe angeführt werden, erwartet der Bürgerbeauftragte, dass die betreffende JVA sich auch eingehend mit dem Anliegen befasst und eine sorgfältige Abwägung vornimmt, ob dem Anliegen unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte entsprochen werden kann. Dies ist nicht möglich, wenn die Prüfung ergibt, dass zumindest derzeit die Eignung für den offenen Vollzug noch nicht festgestellt werden kann. Dies galt beispielsweise bei einem Petenten, der als ernsthafte Begründung angab, aus dem offenen Vollzug weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber arbeiten zu wollen, um dadurch in der Lage zu sein, seine Familie zu unterhalten und bestehende Verbindlichkeiten zurückzuführen. Diese Absicht wurde von der JVA zwar positiv bewertet, jedoch konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Petent wegen einer schweren Straftat verurteilt worden war, bei der das Tatopfer bedroht worden war. Auf Empfehlung des psychologischen Dienstes bedurfte es daher noch einer gewissen Beobachtungszeit unter den Bedingungen des geschlossenen Vollzugs. Die Verlegung in den offenen Vollzug zu einem späteren Zeitpunkt war somit durchaus in Aussicht gestellt worden, sodass der Petent darauf hinarbeiten konnte.
Andererseits konnte einer Petentin geholfen werden, die in den offenen Vollzug verlegt werden wollte, um sich um ihre Familie kümmern zu können. Obwohl die Eignung für den offenen Vollzug bereits zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden war, war zunächst eine Verlegung in den offenen Vollzug der JVA Zweibrücken wegen der weiten Entfernung zum Wohnort nicht möglich. Erfreulicherweise wurden jedoch im Laufe des Jahres 2008 auch im Freigängerhaus der JVA Rohrbach Plätze für Frauen geschaffen, sodass eine Verlegung dorthin möglich war.
Ein weiterer Schwerpunkt der Eingaben betrifft Verlegungswünsche. Auch hier werden in der Regel zwar gewichtige Gründe für den Verlegungswunsch vorgetragen, es ist aber auch zu berücksichtigen, dass nur ausnahmsweise ein Abweichen vom Vollstreckungsplan in Betracht kommen kann. Hierbei können die Abwägungsprozesse durchaus schwierig sein, wie der Fall eines Petenten zeigt, der während des Strafvollzugs aufgrund einer schweren Erkrankung soweit erblindete, dass er schließlich für blind erklärt wurde. Er begehrte seine Verlegung von Diez nach Frankenthal, weil er dort von seinen in der Nähe lebenden Angehörigen zusätzlich unterstützt werden könne. Die JVA Diez gelangte allerdings zu dem Ergebnis, dass es für den Petenten gerade im Hinblick auf seine besondere Situation besser sei, wenn er in seiner vertrauten Umgebung bleibt, weil dort ein ihn stützender und vor allem vertrauter sozialer Nahbereich besteht. Ferner schien eine Kontinuität bei den mit dem Behandlungs- und Betreuungsauftrag befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die den Petenten am ehesten einschätzen und als Bezugsperson erreichen können, geboten.
Weitere Eingaben betrafen die Zulassung von Elektrogeräten, insbesondere Kühlboxen, in der JVA Koblenz sowie der JVA Trier.
Die betreffenden Justizvollzugsanstalten sehen sich derzeit nicht dazu in der Lage, weitere Geräte zuzulassen, weil dies aufgrund des vorhandenen älteren Elektrosystems zur Folge hätte, dass die komplette Elektroversorgung auf der jeweiligen Abteilung zusammenbrechen würde. Die erforderlichen Investitionskosten für eine Änderung wären unverhältnismäßig hoch. Im Hinblick auf die damit verbundenen Einschränkungen für die betroffenen Gefangenen hat der Petitionsausschuss zwei Eingaben zu diesem Thema an die Strafvollzugskommission überwiesen. Bei der dortigen Beratung ergaben sich bezüglich der JVA Trier keine neuen Gesichtspunkte, während in der JVA Koblenz eine Prüfung veranlasst wurde, ob nicht doch weitere Geräte zugelassen werden können. Diese führte mittlerweile dazu, dass eine Zulassung bei Kleingeräten wie Ventilatoren möglich ist.
Auch der Familienbesuch war Gegenstand von Eingaben. So beanstandete z. B. ein Gefangener, dass der in der JVA Diez zugelassene Familienbesuch nur für Ehefrauen und Kinder, nicht aber für Eltern und Geschwister der Gefangenen gilt. Er sieht insoweit eine Ungleichbehandlung, weil er keine Ehefrau und keine Kinder hat, aber auch Eltern und Geschwister von dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Familie erfasst werden. Die JVA Diez hat im Rahmen einer Neuregelung der Familienbesuche überprüft, ob dieser auch auf weitere Familienmitglieder ausgedehnt werden kann. Im Ergebnis sieht sie jedoch aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen keine Möglichkeit, zusätzlich zu Ehepartnerinnen und Ehepartnern, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern mit gemeinsamen Kindern sowie langjährigen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern auch Eltern und Geschwister zu berücksichtigen. Die JVA weist allerdings darauf hin, dass den Gefangenen, die keinen Familienbesuch empfangen können, die Erweiterung des Besuchskontingents von drei auf vier Stunden im Monat zugutekommt.
Zwei Jugendstrafgefangene, die an einer Berufsausbildung teilnehmen, wandten sich unabhängig voneinander an den Bürgerbeauftragten, weil sie befürchteten, dass Berufsschullehrerin und Berufsschullehrer aus der Jugendstrafanstalt Wittlich abgezogen würden. Sie sahen daher ihre Ausbildung gefährdet. Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Befürchtungen nicht ganz unbegründet waren, weil offensichtlich ein solcher Abzug zeitweise im Gespräch war. Erfreulicherweise wurde jedoch die Entscheidung getroffen, den berufsbezogenen Unterricht in der Jugendstrafanstalt wie bisher weiterzuführen.
Einige Gefangene beschwerten sich darüber, dass sie im Zuge der Durchführung der morgendlichen Lebendkontrolle geweckt werden und zu diesem Zweck auch die Beleuchtung für eine gewisse Zeit eingeschaltet wird. Aus Sicht der Justizvollzugsanstalten ist es bei der morgendlichen Lebendkontrolle allerdings erforderlich, dass sich die betreffenden Bediensteten vergewissern, dass der jeweilige Gefangene zum Zeitpunkt der Kontrolle auch tatsächlich lebt. Ist dies nicht zweifelsfrei festzustellen, kommt mitunter auch ein bewusstes Wecken des Gefangenen in Betracht. In diesem Zusammenhang kann nicht beanstandet werden, dass auch noch nach Sonnenaufgang die Beleuchtung eingeschaltet wird, damit die Bediensteten ihre Aufgabe verantwortungsbewusst und mit der erforderlichen Sicherheit wahrnehmen können.
Um Fragen des Urlaubs ging es einem Gefangenen, der beanstandete, dass ein ihm bereits gewährter Urlaub nicht um einen Tag verlängert wurde. Er machte geltend, dass er diesen Tag für ein Vorstellungsgespräch benötige. Da der JVA Rohrbach jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe für eine weitere Urlaubsgewährung nicht ersichtlich waren, wurde der Antrag abgelehnt. Eine Urlaubsverlängerung wäre aus Sicht der JVA auch den anderen Gefangenen gegenüber nicht vertretbar gewesen. Da der Petent allerdings zu einem späteren Zeitpunkt eine Bescheinigung vorgelegt hat, wonach er tatsächlich an einem Vorstellungsgespräch teilnehmen wollte, konnte ihm für den betreffenden Tag Ausgang gewährt werden.
In einem anderen Fall machte ein Petent geltend, dass im Beamtenbüro seiner Abteilung in der JVA Frankenthal eine Anweisung hängt, wonach alle Anträge, die von den Beamten nicht zu bearbeiten seien, gegebenenfalls in die „Ablage P" abgelegt werden. Der Petent interpretiert „Ablage P" mit „Papierkorb". Die JVA hat dazu allerdings erklärt, dass es weder mündliche noch schriftliche Anweisungen dieser Art an die Bediensteten gegeben hat.
Die Beschwerde eines weiteren Gefangenen richtete sich gegen die Gefangenenmitverantwortung. Der Petent hat diese darum gebeten, sich für ein bestimmtes Anliegen einzusetzen. Er sei sodann von einem Bediensteten auf sein Schreiben an die Gefangenenmitverantwortung angesprochen worden. Der Petent ist der Ansicht, die Gefangenenmitverantwortung hätte seinen Namen nicht weitergeben dürfen. Es wäre auch so möglich gewesen, sich des geschilderten Problems anzunehmen. Der in dieser Angelegenheit auch um Prüfung gebetene Landesbeauftragte für den Datenschutz hat festgestellt, dass es nach seiner Auffassung grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass die Gefangenenmitverantwortung der JVA mitteilt, welcher Gefangener sich an sie gewandt hat. Nur in bestimmten Ausnahmefällen dürfen personenbezogene Daten von Hinweisgebern weitergeleitet werden. Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall sind allerdings vorliegend nicht ersichtlich. Die JVA Diez ist daher vom Bürgerbeauftragten um eine Stellungnahme gebeten worden, in welcher Weise die Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz umgesetzt wird. Die Stellungnahme steht derzeit noch aus.
Auf größere Probleme stieß der Antrag eines Untersuchungsgefangenen auf Gewährung von Taschengeld. Die JVA Frankenthal hat seinen Antrag abgelehnt, weil sie keine Rechtsgrundlage dafür zu erkennen vermochte. Sie verwies darauf, dass lediglich Strafgefangene einen gesetzlichen Anspruch auf Taschengeld haben, während es im Bereich der Untersuchungshaft keine vergleichbaren Vorschriften gibt. Die für den Petenten zuständige Stadtverwaltung hat seinen dort gestellten Antrag ebenfalls abgelehnt und diesen im Wesentlichen damit begründet, dass der Petent gegen den ablehnenden Bescheid der JVA nicht vorgegangen ist.
Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten, die auch vom Ministerium der Justiz geteilt wird, handelt es sich beim Taschengeldanspruch der Untersuchungsgefangenen derzeit um eine Leistung der Sozialhilfe.