Die Gemeinde kann die Straßenreinigungspflicht aber auch auf die Anliegerinnen und Anlieger übertragen

Darüber hinaus gibt es bereits einschlägige Rechtsprechung zu diesem Thema, wonach eine kostenfreie oder vergünstigte Windelentsorgung wegen der Zweckgebundenheit der Abfallgebühren nicht rechtens ist. Abfallgebühren dürfen nicht dem Ausgleich sozialer Problempunkte dienen. Vielmehr erfolgt ein finanzieller (Teil-)Ausgleich über direkte oder indirekte staatliche Leistungen sowie das Einräumen von Steuervorteilen.

Weiterhin beschäftigte auch das Thema Straßenreinigungsgebühren den Bürgerbeauftragten. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Straßenreinigung gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 Landesstraßengesetz grundsätzlich der Gemeinde obliegt und diese die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Besitzerinnen und Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke ganz oder teilweise zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung heranziehen kann.

Die Gemeinde kann die Straßenreinigungspflicht aber auch auf die Anliegerinnen und Anlieger übertragen. Eine solche Übertragung steht jedoch unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Dabei ist eine Übertragung unzumutbar, wenn mit der Straßenreinigung eine Gefahr für Leib oder Leben verbunden wäre, was nach dem Kommunalbrevier Rheinland-Pfalz bereits dann gegeben ist, wenn ein kontinuierlicher Verkehrsfluss besteht, der allenfalls Lücken von drei bis vier Minuten aufweist.

Gleich mehrere Petentinnen und Petenten wandten sich in diesem Zusammenhang an den Bürgerbeauftragten und beanstandeten, dass zwei Straßen, in denen sie ihre Grundstücke haben, nunmehr durch die Stadtreinigung gereinigt werden und dass dafür Straßenreinigungsgebühren anfallen. Zuvor wurden die Straßen durch die Anwohnerinnen und Anwohner gereinigt. Der Stadtrat beschloss jedoch eine Rückübertragung der Straßenreinigung auf die Stadt, da zum einen das Verschmutzungsaufkommen dies erfordert und zum anderen eine Wahrnehmung der Reinigung durch die Anwohnerinnen und Anwohner nicht mehr zumutbar ist. Nach erfolgten Verkehrsmessungen wurde nämlich festgestellt, dass der Verkehrsfluss auf der Straße keine ausreichenden Lücken aufweist, die eine Reinigung der Straße zulassen. Vielmehr wurden 2,3 bis 9,3 Fahrzeuge pro Minute ermittelt, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass die Reinigungspflicht bis zur Straßenmitte besteht. Zudem verfügt die Stadtreinigung über spezielle Gerätschaften und Reinigungstechniken, die den Anwohnerinnen und Anwohnern nicht zur Verfügung stehen. Dabei konnte auch in vom Bürgerbeauftragten vermittelten Gesprächen zwischen der Stadtverwaltung und den Petentinnen und Petenten keine Klärung der Angelegenheit erreicht werden.

Auch in einer weiteren Eingabe ging es um Straßenreinigungsgebühren, diesmal jedoch um deren Höhe. Es ging dabei insbesondere um die Frage des Berechnungsmaßstabs, wobei dabei der sog. „fiktive Frontmetermaßstab" zugrunde gelegt wurde. Das bedeutete im konkreten Fall, dass nicht die tatsächliche Frontlänge des Grundstücks zur Straße zur Berechnung herangezogen wurde, sondern eine „fiktive Frontlänge", die länger war. Bei der Bearbeitung der Eingabe wurde versucht, den Petenten den von der Rechtsprechung anerkannten und üblichen Maßstab zu erklären, jedoch ohne Erfolg.

Generell um kommunale Abgaben ging es einem Petenten, der eine Erstattung bereits gezahlter kommunaler Abgaben forderte.

Der Petent ist Eigentümer eines Grundstücks, bei dem sowohl die Ortsgemeinde als auch die Verbandsgemeindeverwaltung davon ausgegangen waren, dass es im Innenbereich liegt und damit bebaubar ist. Dementsprechend erfolgte auch eine Veranlagung zu kommunalen Abgaben. Eine vom Petenten veranlasste fachaufsichtliche Prüfung durch die obere Bauaufsicht führte dann jedoch zu dem Ergebnis, dass das Grundstück dem Außen-, und nicht dem Innenbereich zuzuordnen und daher grundsätzlich auch keine Bebauung möglich ist. Im Anschluss daran wurde allerdings von der Ortsgemeinde eine Ergänzungssatzung erlassen, die eine klare Abgrenzung zwischen dem Innen- und Außenbereich vornahm. Damit war das Grundstück eindeutig dem Innenbereich zuzuordnen, bebaubar und damit beitragspflichtig.

Der Petent wollte die von ihm gezahlten Abgaben wie Steuern, Abgaben und Gebühren erstattet bekommen, da das Grundstück zuvor entsprechend der Überprüfung durch die obere Bauaufsicht nicht bebaubar war, was jedoch von der Verbandsgemeindeverwaltung mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die jeweiligen Bescheide mangels Widerspruch des Petenten bestandskräftig geworden sind. Auch die um Überprüfung gebetene Kommunalaufsicht bestätigte, dass wegen der Bestandskraft der Bescheide ein Erstattungsanspruch des Petenten ausscheidet, sodass dem Petenten nicht geholfen werden konnte.

Sonstige kommunale Angelegenheiten

Grundstücksangelegenheiten

Wirtschaftliche Einrichtungen

Gemeindeverfassung, gemeindliche Angelegenheiten, Gemeindestraßen, allgemeine Angelegenheiten Gegenüber dem vorherigen Berichtszeitraum hat die Zahl der Eingaben zu diesen Sachgebieten zugenommen.

Gerade bei dem Sachgebiet der „Sonstigen kommunalen Angelegenheiten" zeigt sich die Vielfalt der möglichen Probleme, die Bürgerinnen und Bürger mit Verwaltungen des Landes Rheinland-Pfalz haben können. Den Eingaben an den Bürgerbeauftragten oder den Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz liegen dabei ganz unterschiedliche Anliegen zugrunde, sodass mal ein bestimmtes Verwaltungshandeln beanstandet und ein anderes Mal begehrt wird.

Manchmal fühlen sich Bürgerinnen und Bürger von Verwaltungen mit ihren Problemen im Stich gelassen, nicht genügend ernst genommen oder beanstanden bestimmte Verhaltensweisen. Wegen der Vielfalt der den Eingaben zugrunde liegenden Anliegen lässt sich aber kein besonderer Schwerpunkt in diesem Sachgebiet ausmachen. Vielmehr müssen bei der Bearbeitung jeder Eingabe die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden, weil nur so einvernehmliche Lösungen gefunden werden können. Nicht selten führen die Ermittlungen des Bürgerbeauftragten aber dazu, dass in Fällen dieser Art der Petentin bzw. dem Petenten die Sach- und Rechtslage nochmals ­ oder auch erstmalig ­ erklärt und verständlich dargelegt wird. Gerade in diesen Fällen ist erkennbar, dass sich viele Probleme vermeiden ließen, wenn die Verwaltungen noch mehr auf die einzelne Bürgerin und den einzelnen Bürger eingehen und sich bemühen würden, das konkrete Verwaltungshandeln verständlich zu erklären.

Dabei muss der Bürgerbeauftragte immer wieder darauf hinweisen, dass die Bürgerinnen und Bürger ein Recht darauf haben, dass ihnen eine sie betreffende Verwaltungsentscheidung auch erklärt wird. Dass Verwaltungen dieser Verpflichtung unaufgefordert nachkommen, macht eine „gute Verwaltung" aus. Zu diesem Thema ­ was macht eine gute Verwaltung aus ­ wird auf den besonderen Teil dieses Jahresberichts verwiesen.

Bürgerfreundlichkeit ist letztlich ein Thema, das nicht wenige Petentinnen und Petenten in ihren Eingaben ansprechen. So zum Beispiel im Fall eines Petenten, der beanstandete, dass seine an ein Ministerium gerichtete schriftliche Anfrage nicht beantwortet wurde. Im Laufe des Petitionsverfahrens erhielt der Petent zunächst eine Zwischennachricht, im Anschluss daran wurden seine Anfrage sowie die zusätzlich gestellten Fragen dann zu seiner Zufriedenheit beantwortet.

Mehrere Eingaben betrafen Sachverhalte, in denen sich Bürgerinnen und Bürger über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Verwaltungen beschweren oder aber auch über den einen oder den anderen Bürgermeister.

So beschwerte sich z. B. eine Petentin über zwei Mitarbeiter eines Bauamts und warf ihnen vor, die Unwahrheit gesagt zu haben, wodurch sie ein gerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verloren habe. Konkret sollen die Mitarbeiter, beide in der Gerichtsverhandlung anwesend, die tatsächliche Anzahl der Stockwerke eines Gebäudes verschwiegen haben. Eine Überprüfung durch den zuständigen Landrat ergab jedoch, dass die Anzahl der Stockwerke zweifelsfrei aus den Bauakten entnommen werden konnte und damit aktenkundig war. Dem Anliegen der Petentin konnte daher nicht entsprochen werden.

Ebenso unbegründet stellte sich nach den Ermittlungen des Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über einen Mitarbeiter einer Kreisverwaltung dar, der das Grundstück eines Petenten betreten hatte, um Angaben zur Abfallentsorgung zu überprüfen. Der Petent war der Auffassung, der Mitarbeiter habe sein Grundstück unzulässigerweise eigenmächtig betreten. Dabei hat der Petent jedoch übersehen, dass er mit dem Antrag auf Eigenkompostierung sein schriftliches Einverständnis dazu erteilt hat, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung sein Grundstück zur Überprüfung der Angaben betreten dürfen. Im Übrigen hatte der Mitarbeiter zuvor vergeblich an der Haustüre des Petenten geläutet und erst anschließend das Grundstück betreten. Ein Fehlverhalten des Mitarbeiters war also nicht gegeben.

Ein anderer Petent beschwerte sich mit seiner Eingabe über den Bürgermeister einer Verbandsgemeinde. In Fällen von Beschwerden über eine Bürgermeisterin oder einen Bürgermeister ist für die Prüfung der Beschwerde gem. § 181 Abs. 1 Landesbeamtengesetz die oder der 1. Beigeordnete zuständig. Hintergrund der Beschwerde war ein Bescheid der Verbandsgemeinde, mit dem eine vom Petenten beantragte Verfügung gegen seinen Nachbarn, eine Hecke zurückzuschneiden, abgelehnt wurde. Ein dagegen zunächst eingelegter Widerspruch wurde vom Petenten zurückgenommen. Eine Überprüfung durch den zuständigen 1. Beigeordneten führte zudem Ergebnis, dass dem Bürgermeister keine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Dies wurde auch durch die Kommunalaufsicht bestätigt. Im Übrigen hatte der Petent auch Strafanzeige gegen den Bürgermeister erstattet. Allerdings wurde bereits von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdacht abgesehen.

Auch in einer weiteren Eingabe haben sich die gegen den Bürgermeister einer Verbandsgemeinde erhobenen Vorwürfe nicht bestätigt. Ein Petent machte geltend, er sei durch den Bürgermeister genötigt und in der Öffentlichkeit diffamiert worden. Diese vom Petenten vorgetragenen Vorwürfe haben sich nach einer Prüfung der Angelegenheit durch den 1. Beigeordneten der Verbandsgemeinde indes nicht bestätigt.

Generell um das Verfahren bei Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerden ging es bei einer Eingabe, mit der ein Bürger die Bearbeitung von ihm erhobener Beschwerden beanstandete. Der Petent hatte sich bei seiner Kreisverwaltung über verschiedene Personen und anschließend darüber beschwert, wer die Beschwerden im Einzelnen bearbeitet hat. Die Ermittlungen durch den Bürgerbeauftragten ergaben, dass die Beschwerden das Verhalten bestimmter Personen zum Gegenstand hatten und es sich daher nicht, wie vom Petenten bezeichnet, um Fachaufsichtsbeschwerden handelte, die die Art der Aufgabenerledigung zum Gegenstand haben, sondern vielmehr um Dienstaufsichtsbeschwerden, die stets das persönliche Fehlverhalten von Personen betreffen. Da Dienstaufsichtsbeschwerden stets durch den Dienstvorgesetzten zu prüfen sind, wurden die Beschwerden auch an den jeweiligen Dienstvorgesetzten weitergeleitet und beantwortet. Diese Vorgehensweise der Kreisverwaltung war nach einer entsprechenden Stellungnahme der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nicht zu beanstanden und entspricht im Übrigen dem geltenden Recht.

Einige Petentinnen und Petenten wandten sich auch mit Schadensersatzforderungen an den Bürgerbeauftragten. Bei diesen Eingaben ist zu berücksichtigen, dass für einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der betroffenen Verwaltung die Verursachung eines konkreten Schadens nachgewiesen werden muss. Aus diesem Grund lassen Gemeinden vor größeren Baumaßnahmen wie etwa Kanalverlegungsarbeiten zuvor eine Beweissicherung durch einen Gutachter vornehmen. Mit dieser Bauzustandsdokumentation werden die an die Maßnahme angrenzenden Anwesen im Hinblick auf Risse, Schäden und anderweitige Mängel begutachtet und der Ist-Zustand wird festgestellt. Dies hat für alle Beteiligten den Vorteil, dass dadurch nach Durchführung der Baumaßnahme festgestellt werden kann, ob es sich bei den geltend gemachten Schäden um Vorschäden handelt oder um solche Schäden, die erst durch die Maßnahme verursacht wurden. So ergab eine Bauzustandsdokumentation bei einer Eingabe, mit der eine Petentin Ersatz für Schäden an ihrem Anwesen forderte z. B., dass bereits erhebliche Vorschäden an dem Anwesen bestanden und unter Berücksichtigung dieser Schäden lediglich eine geringe Summe in Höhe von 173 gezahlt wurde. Der Petentin war dies jedoch zu wenig. Hier konnte der Bürgerbeauftragte leider nicht helfen, da die Frage der Richtigkeit des Beweissicherungsgutachtens nur zivilrechtlich geklärt werden kann. Die Petentin wurde daher auf den Rechtweg verwiesen.

Schadensersatz für einen gefällten Kirschbaum begehrte ein Ehepaar aus dem Landkreis Altenkirchen. Im Rahmen von Erschließungsarbeiten war die Fällung eines Kirschbaums der Petenten erforderlich geworden, da dessen Wurzeln in den Straßenraum ragten und er lediglich einen Abstand von 50 cm zur Straße aufwies. Die Petenten hatten der Fällung im Jahr 2007 gegen eine Ersatzpflanzung von drei neuen Bäumen zugestimmt, jedoch darüber hinaus keinen Ersatz des Schadens gefordert. Die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung lehnte den Antrag der Petenten also ab; auch eine kommunalaufsichtliche Überprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Gemeinde nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.

Wie bereits eingangs erwähnt, reicht es in nicht wenigen Fällen schon aus, den Bürgerinnen bzw. Bürgern den Sachverhalt noch mal zu erklären. So stellte ein Bürger die Frage, ob persönliche Daten von Bürgerinnen und Bürgern z. B. anlässlich von Geburtstagen und Jubiläen ohne Einverständnis der Betroffenen im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde veröffentlicht werden dürfen bzw. ob gegebenenfalls eine vorherige Benachrichtigung erforderlich ist, wenn Bürgerinnen bzw. Bürger dies nicht wünschen. Die Ermittlungen haben ergeben, dass grundsätzlich keine Daten veröffentlicht werden, die mittels einer Übermittlungssperre gesperrt sind, ansonsten aber zum 70. und 75. Geburtstag und ab dem 80. Lebensjahr jedes Jahr eine Veröffentlichung erfolgt. Voraussetzung ist aber stets, dass ­ wie gesagt ­ keine Übermittlungssperre vorliegt. Hochzeitsjubiläen werden ­ sofern auch hier keine Übermittlungssperre der Betroffenen vorliegt ­ ab der Goldenen Hochzeit veröffentlicht. Auf die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungssperren wird im Übrigen regelmäßig im Amtsblatt hingewiesen.

Auch die Kosten von Widerspruchsverfahren waren Gegenstand von Eingaben. So wandten sich z. B. Petenten mit der Frage an den Bürgerbeauftragten, warum sie für einen zurückgenommenen Widerspruch Gebühren zahlen müssen. Die Petenten hatten ihren Widerspruch vor dem bereits angesetzten Termin beim Kreisrechtsausschuss zurückgenommen. Den Petenten wurde die Berechnung der konkreten Gebühr, die sich nach dem Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Gebührentabelle für die Kreisrechtsausschüsse ergibt und sich grundsätzlich nach dem Streitwert bemisst, erklärt. Wird ein Widerspruch zurückgenommen, reduziert sich die Gebühr, wobei es jedoch für die Höhe der Reduzierung auf das Stadium des Verfahrens ankommt. Durch die Rücknahme des Widerspruchs nach Ladung, aber vor Verhandlungsbeginn, reduzierte sich die Gebühr z. B. um 60 %. Ebenfalls Fragen zu den Kosten eines Widerspruchsverfahrens hatte ein Petent, für den die Höhe der angesetzten Kosten, insbesondere der Streitwert, nicht nachvollziehbar war. Der Petent hatte sich gegen die Zuteilung einer Hausnummer gewehrt, wofür ein Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 zugrunde gelegt worden war. Der Streitwert ergibt sich aus § 164 Verwaltungsgerichtsordnung, § 13 Gerichtskostengesetz und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichte. Auf der Grundlage des Streitwerts wurde dann unter Annahme eines mittleren Verwaltungsaufwands die Gebühr zuzüglich Zustellungsgebühren berechnet. Nach der Klärung der Fragen war der Petent zufrieden.

Dass nicht immer den Wünschen von Petentinnen und Petenten entsprochen werden kann, zeigte z. B. die Eingabe einer Petentin, die ein Reihenhaus von ihrem Voreigentümer erworben hatte und nunmehr von der Stadt einen Kostenzuschuss für die Angleichung des Hauseingangs und einer Garagenzufahrt an ein Gefälle begehrte. Die gesamte ins Gefälle gebaute Reihenhausanlage wurde damals aber so geplant und gebaut, dass bei einigen Häusern das Niveau des Erdgeschoss- bzw. Garagenbodens unter dem Höhenniveau der Straße liegt. Obwohl die Petentin dies bereits beim Erwerb des Hauses wusste, war sie trotzdem der Auffassung, dass das Haus so hätte nicht genehmigt werden dürfen. Deshalb verlangte sie jetzt einen Kostenzuschuss von der Stadt, der jedoch von der Stadtverwaltung abgelehnt wurde. Insbesondere verwies die Stadtverwaltung darauf, dass die Petentin das Haus in Kenntnis der Situation und mit allen augenscheinlich erkennbaren Nachteilen erworben hat. Im Übrigen ergab eine Überprüfung durch die obere Bauaufsichtsbehörde, dass der Stadtverwaltung weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht ein Vorwurf zu machen ist.

Im Übrigen war eine Vielzahl unterschiedlicher Anliegen Gegenstand von Eingaben in diesen Sachgebieten. Nur beispielhaft sei eine Eingabe erwähnt, mit der ein Bürger die Verlängerung eines Pachtvertrags für ein gemeindeeigenes Grundstück begehrte, wobei es sich bei dieser Frage um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde handelt, die ausschließlich in der Ausübung ihres Eigentumsrechts besteht. Die Gemeinde war dazu der Auffassung, dass der Petent das Grundstück hat verkommen lassen und war aus diesem Grund nicht mehr zu einer Verlängerung des Pachtvertrags bereit.

Unbürokratisch gelöst werden konnte das Problem eines Bürgers, der beanstandete, dass Schreiben seiner Stadt- und Kreisverwaltung an ihn stets die falsche Postleitzahl aufweisen. Beide Verwaltungen änderten die Postleitzahl in ihrem Adressprogramm, sodass die Post jetzt hoffentlich ankommt.