Der Bürgerbeauftragte hat im Berichtszeitraum eine konkrete Eingabe zum Anlass für einen Selbstaufgriff genommen

Um diesem Problem zu begegnen, hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber mit der zum 1. November 2003 in Kraft getretenen Vorschrift des § 6 a des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) geregelt, dass die Ausgangsbehörde, die dem Widerspruch nicht abhilft, diesen mit den einschlägigen Verwaltungsvorgängen innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen dem zuständigen Stadt- oder Kreisrechtsausschuss vorzulegen hat.

Der Bürgerbeauftragte hat im Berichtszeitraum eine konkrete Eingabe zum Anlass für einen Selbstaufgriff genommen. Im Zuge der Bearbeitung einer Eingabe war aufgefallen, dass bei der Stadtverwaltung Koblenz die Bearbeitungsdauer eines Widerspruchsverfahrens mit 15 Monaten von der Einlegung des Widerspruchs bis zu der Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss sehr lang war.

Zwar haben die Ermittlungen des Bürgerbeauftragten ergeben, dass im konkreten Fall auch der Petent selbst zu einer Verzögerung des Widerspruchsverfahrens beigetragen hat, trotzdem hat die Eingabe des Petenten das eigentliche Problem verdeutlicht. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten besteht nach wie vor Handlungs- bzw. Verbesserungsbedarf.

Richtig ist, dass die oben genannte Regelung des § 6 a AGVwGO nicht die Bearbeitungszeit für Widersprüche bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen regelt, sondern ausschließlich die Vorlagefrist für die Ausgangsbehörde. Nach Auffassung des um Überprüfung gebetenen Ministeriums des Innern und für Sport bleibt insoweit nur noch der Rückgriff auf die Frist des § 75 VwGO übrig, dessen normierte Dreimonatsfrist zumindest den Schluss zulässt, dass der Bundesgesetzgeber eine Frist von drei Monaten für angemessen erachtet. Ein Zeitraum von einem Jahr zwischen Vorlage an den Rechtsausschuss und der mündlichen Verhandlung sollte auch nach Auffassung des Ministeriums die Ausnahme sein.

Beispielhaft seien drei weitere Eingaben genannt, in denen seit der Einlegung der Widersprüche ebenfalls längere Zeit vergangen ist.

So musste ein Petent über zwölf Monate auf eine Entscheidung warten. Der Petent hatte am 21. Februar 2007 bei der Verbandsgemeinde Waldmohr Widerspruch gegen einen Abgabenbescheid eingelegt.

Am 3. September 2007, also ein gutes halbes Jahr später, fragte die Verbandsgemeinde beim Petenten an, ob er den Widerspruch aufrechterhält, sodass er dem Kreisrechtsausschuss vorgelegt werden kann. Sodann wurde der Widerspruch am 11. Oktober 2007 an den Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Kusel weitergeleitet, dessen Verhandlung dann am 13. März 2008 erfolgte. Die um Stellungnahme zu der langen Bearbeitung gebetene Verbandsgemeindeverwaltung erklärte die zeitliche Verzögerung unter anderem mit personellen Problemen und wies darauf hin, dass durch organisatorische Maßnahmen nunmehr sichergestellt worden sei, dass es nicht mehr zu solch langen Bearbeitungszeiten bei der Bearbeitung von Widersprüchen kommt.

Ein anderer Petent wartete über neun Monate, bis über seinen Widerspruch entschieden wurde. Die Abhilfeprüfung dauerte bereits drei Monate, weitere sechs Monate benötigte der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Ahrweiler für seine Entscheidung.

In einer anderen Eingabe wandte sich der Petent gegen verschiedene Aufbauten auf Nachbargebäuden wie z. B. Satellitenschüsseln.

Nachdem entsprechende Beseitigungsverfügungen ergangen waren, wurde gegen diese nach einer Mitteilung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen im Mai 2007 Widerspruch eingelegt. Die Widersprüche wurden daraufhin im August 2007 dem Kreisrechtsausschuss vorgelegt. Im November 2008 hat dann die Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss stattgefunden und im Anschluss daran wurde der Widerspruchsbescheid erlassen.

Immer wieder wird bei diesem Thema die angespannte Personalsituation erwähnt, die dann letztlich zu der langen Bearbeitungszeit geführt haben soll. Der Bürgerbeauftragte ist dazu im Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Auffassung, dass sich die Stadtund Kreisrechtsausschüsse bemühen sollten, über die Widersprüche innerhalb einer angemessenen Frist von drei Monaten zu entscheiden. Davon angesprochen fühlen sollten sich insbesondere auch die verantwortlichen Behördenleiterinnen und Behördenleiter, in deren Verantwortung es liegt, die Rechtsausschüsse mit ausreichend Personal auszustatten. Dabei sollte stets geprüft werden, ob das vorhandene Personal noch im Verhältnis zu der Anzahl der Widersprüche steht oder ob es etwa ein Missverhältnis gibt, das gegebenenfalls eine Aufstockung des Personals erforderlich macht. Ebenfalls muss regelmäßig geprüft werden, ob gegebenenfalls organisatorische Nachbesserungen erforderlich sind, um eine schnellere Bearbeitung der Widersprüche sicherstellen zu können.

Darüber hinaus kann wohl auch erwartet werden, dass Verwaltungen, gegen deren Entscheidung der Widerspruch eingelegt wurde, die Abhilfeprüfung innerhalb der normierten Sechswochenfrist durchführen.

Es ist für die Bürgerinnen und Bürger sehr wichtig, dass sie ihr Vertrauen in das Rechts- und Rechtsschutzsystem nicht verlieren.

Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Widerspruchsverfahren als Vorverfahren auch dazu dient, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und es damit eine Art Befriedungsfunktion darstellt. Dieser Funktion kann ein Widerspruchsverfahren aber nur dann gerecht werden, wenn es auch zügig durchgeführt wird. Dies gilt vom Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs an bis zu der mündlichen Verhandlung vor dem jeweiligen Ausschuss.

Jede Bürgerin und jeder Bürger hat einen Grund, weshalb sie oder er Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung einlegt bzw. mit einem Widerspruch eine Verwaltungsentscheidung herbeiführen will. Dies darf nicht außer Acht gelassen werden und deshalb darf mit den eingelegten Widersprüchen ­ auch im Interesse des Rechtsfriedens ­ nicht in der oben dargestellten Verfahrensweise umgegangen werden. Probleme mit einigen Ortsgemeinden

Soweit Eingaben Anliegen betreffen, die in die Zuständigkeit von Ortsgemeinden fallen, haben zwar die Verbandsgemeindeverwaltungen die Verwaltungsgeschäfte gemäß § 68 Abs. 1 der Gemeindeordnung wahrzunehmen, sodass die Korrespondenz mit diesen erfolgt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die jeweilige Entscheidung bei den Ortsgemeinden liegt. Leider kam es im Berichtszeitraum verschiedentlich zu Problemen, weil einige Ortsbürgermeisterinnen bzw. Ortsbürgermeister sowie Ortsgemeinderäte nicht bereit waren, auf Anliegen von Petentinnen und Petenten einzugehen und an einer einvernehmlichen Regelung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz mitzuwirken.

Hier einige Beispiele:

In einem Fall ging es um die Gestaltung von Gräbern auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Mörlen, Verbandsgemeinde Bad Marienberg. Dieser Fall ist besonders tragisch, weil beide Elternteile der Petenten bei einem Verkehrsunfall ums Leben kamen.

Dem zunächst geäußerten Wunsch der Hinterbliebenen, die Eltern in einem Doppelgrab bestatten zu können, konnte nicht entsprochen werden, weil die Friedhofssatzung lediglich Reihengräber vorsieht. Die Eltern wurden daher in zwei nebeneinander liegenden Reihengräbern bestattet. Die Hinterbliebenen möchten aber die Grabeinfassung sowie den Grabstein so gestalten, dass zum Ausdruck kommt, dass es sich um Eheleute handelt. Der Bürgerbeauftragte nahm sich des Anliegens an und bat die Verbandsgemeindeverwaltung zunächst, unter Beteiligung der Ortsgemeinde ein gemeinsames Gespräch mit den Petenten, mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung, zu führen. Der Ortsbürgermeister, Thomas Ax, ging jedoch auf diesen Gesprächswunsch nicht ein und erklärte, dass er bzw. die Ortsgemeinde für ein Vermittlungsgespräch mit den Petenten im Rahmen des Petitionsverfahrens nicht zur Verfügung stehen. Er begründet dies unter anderem damit, dass anderenfalls ein Präzedenzfall geschaffen würde. Dies ist jedoch aus Sicht des Bürgerbeauftragten nicht nachvollziehbar. Es handelt sich um eine Ortsgemeinde mit rund 600 Einwohnerinnen und Einwohnern, sodass nach menschlichem Ermessen nicht zu erwarten ist, dass es in absehbarer Zeit zu einem ähnlichen tragischen Ereignis kommen wird.

Noch vor Zugang der ablehnenden Stellungnahme der Ortsgemeinde meldete sich zu dieser Petition dann der Mitarbeiter eines Landtagsabgeordneten und Regierungsmitgliedes, Thomas Mockenhaupt, im Büro des Bürgerbeauftragten. Wie sich herausstellte, war der Mann auch Mitglied des Ortsgemeinderats. Der Bürgerbeauftragte empfindet es als befremdlich, dass seitens des Ortsgemeinderats auf diesem Wege versucht wurde, sich in ein laufendes Petitionsverfahren einzumischen.

Der Bürgerbeauftragte teilte dem Ortsbürgermeister dann über die Verbandsgemeindverwaltung mit, dass er mit der von ihm geschilderten Vorgehensweise nicht einverstanden ist. Da der Ortsbürgermeister zudem in seiner ersten Stellungnahme Gestaltungsmöglichkeiten angesprochen hatte, wurde er gebeten, diesbezüglich geeignete Vorschläge zu benennen. Der Ortsgemeinderat erklärte daraufhin, dass sich der Gemeinderat erneut mit der Angelegenheit beschäftigt und das Schreiben des Bürgerbeauftragten „mit Bestürzung zur Kenntnis genommen" habe. Der Ortsgemeinderat halte an seinem Beschluss fest. Zu der Bitte um einen Einigungsvorschlag erklärte er, dass es seines Erachtens nicht Aufgabe eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters sein kann, bei verschiedenen Steinmetzbetrieben kostenlose Angebote hinsichtlich der Grabsteingestaltung einzuholen, was aber überhaupt nicht in Rede stand.

Der Bürgerbeauftragte hat daraufhin beanstandet, dass der Stellungnahme der Ortsgemeinde nicht zu entnehmen ist, dass sich diese im Hinblick auf eine einvernehmliche Regelung mit dem Anliegen der Petenten auseinandergesetzt hat. Ferner wurde klargestellt, dass der Ortsbürgermeister zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden war, bei verschiedenen Steinmetzbetrieben kostenlose Angebote hinsichtlich der Grabsteingestaltung einzuholen. Vielmehr knüpfte die Bitte des Bürgerbeauftragten, bezüglich der Gestaltungsmöglichkeiten geeignete Vorschläge zu benennen, an den Hinweis des Ortsbürgermeisters an, dass es nach seinen Informationen bei verschiedenen Steinmetzbetrieben zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten gebe. In einem weiteren Schreiben hat der Bürgerbeauftragte der Verbandsgemeindeverwaltung dann auch noch mitgeteilt, dass er die Angelegenheit im Bemühen um eine einvernehmliche Regelung gemeinsam mit dem Verbandsbürgermeister sowie dem Ortsbürgermeister besprechen möchte. Er bat dazu um entsprechende Terminvorschläge. Dazu aber erhielt der Bürgerbeauftragte die lapidare Mitteilung der Verbandsgemeindeverwaltung, dass die Ortsgemeinde Mörlen keine Notwendigkeit für ein Erörterungsgespräch sieht. Der Sachverhalt sei bekannt und die Ortsgemeinde Mörlen habe ihre Haltung ausgiebig dargelegt und sehe keinen Bedarf, die getroffenen Beschlüsse zu ändern.

Aus den genannten Gründen werde weder der Ortsbürgermeister noch ein anderer Vertreter der Ortsgemeinde ein Erörterungsgespräch wahrnehmen, damit habe sich auch die Teilnahme des Verbandsbürgermeisters erübrigt. Schließlich erklärte der Ortsbürgermeister, dass er eine Anfrage des Bürgerbeauftragten nach der Parteizugehörigkeit der Ratsmitglieder für „anmaßend" hält.

Diese Anfrage war allerdings nur erfolgt, weil sich der Bürgerbeauftragte auch an die Fraktionsvorsitzenden wenden wollte. Der Bürgerbeauftragte hat der Verbandsgemeindeverwaltung daraufhin mitgeteilt, dass es eher ungewöhnlich ist, dass seitens der Verwaltung ein von ihm im Zuge des Suchens nach einer einvernehmlichen Lösung für erforderlich erachtetes Gespräch abgelehnt wird.

Darüber hinaus hat er ein vorliegendes Kompromissangebot der Petenten ausdrücklich als Vorschlag für eine einvernehmliche Regelung unterbreitet und hierzu um eine erneute Stellungnahme gebeten.

Anstatt den vorliegenden Kompromissvorschlag zumindest einer Prüfung zu unterziehen, hat der Ortsbürgermeister wie folgt geantwortet: „Die Ortsgemeinde verweist in o. g. Angelegenheit auf den bisherigen Schriftverkehr und bestehende Ausführungen. Unsere Haltung haben wir bereits mehrmals ausführlich dargelegt und sind zwischenzeitlich der Überzeugung, dass die Thematik ausdiskutiert wurde. Der Rat hält weiterhin an seinem Beschluss fest. Zukünftig werden wir in dieser Angelegenheit keinen Schriftverkehr mehr führen und von weiteren Stellungnahmen absehen."

Der Bürgerbeauftragte hat daraufhin der Verbandsgemeindeverwaltung mitgeteilt, dass die Stellungnahme der Ortsgemeinde sowohl in ihrem Ton als auch bezüglich der Art und Weise, wie die Eingabe behandelt wird, nicht akzeptabel ist. Da weder eine Auseinandersetzung mit den vom Bürgerbeauftragten genannten rechtlichen Gesichtspunkten erfolgt, noch auf seinen Vorschlag für eine einvernehmliche Regelung eingegangen worden war, entstand der Eindruck, dass seitens der Ortsgemeinde offensichtlich kein ernsthaftes Interesse an einer einvernehmlichen Lösung besteht. Darüber ist auch der Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz gemäß § 105 Abs. 3 Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz unterrichtet worden. Der Bürgerbeauftragte bat die Verbandsgemeindeverwaltung dann erneut, für eine möglichst kurzfristige, den genannten Anforderungen entsprechende Stellungnahme der Ortsgemeinde Sorge zu tragen. Die Ortsgemeinde verwies jedoch lediglich auf ihr vorangegangenes Schreiben, wobei sie sich offensichtlich nicht erneut mit dem Anliegen auseinandergesetzt hat.

Da aufgrund der Stellungnahmen der Ortsgemeinde nicht auszuschließen war, dass diese möglicherweise irrtümlich davon ausging, dass es sich um eine in ihrem Ermessen stehende Entscheidung der kommunalen Selbstverwaltung handelt, wies der Bürgerbeauftragte ergänzend darauf hin, dass es sich bei der Frage, ob der Antrag der Petenten aufgrund der Friedhofssatzung zu genehmigen ist bzw. abgelehnt werden kann, lediglich um eine Rechtsfrage handelt. Die Ortsgemeinde hat allerdings diesen Hinweis nicht zum Anlass genommen, die von ihr getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung der aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte nochmals zu überdenken, sondern sich mit der folgenden Aussage begnügt: „Zukünftig werden wir in dieser Angelegenheit keinen Schriftverkehr mehr führen und von weiteren Stellungnahmen absehen." Leider blieben auch die weiteren Bemühungen des Bürgerbeauftragten um einen Kompromiss bislang erfolglos. Zu einem konkreten Kompromissvorschlag erklärte der Ortsbürgermeister Folgendes: „Für weitere Ausführungen sehe ich somit keine Veranlassung. Ich verwehre mich allerdings auch gegen den Vorwurf, eine Verweigerungshaltung anzunehmen. Dahingegen betone ich, dass mir als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister die Zeit für Ping-Pong-Spielchen dieser Art fehlt." Dies nahm der Bürgerbeauftragte zum Anlass, erneut auf die Verpflichtung der Verwaltung, an einer einvernehmlichen Lösung mitzuwirken und zu rechtlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, hinzuweisen. Zudem wurde der Vergleich des Petitionsverfahrens mit „Ping-Pong-Spielchen" zurückgewiesen, verbunden mit dem Hinweis, dass der Schriftwechsel möglicherweise seit Längerem seinen Abschluss hätte finden können, wenn der Ortsbürgermeister die Mitwirkungspflichten der Verwaltung beachtet hätte.

Der Ortsbürgermeister hat das weitere Schreiben des Bürgerbeauftragten zwar zum Anlass genommen, den Vorgang dem Ortsgemeinderat vorzulegen, dieser hat jedoch einstimmig beschlossen, dass er an seinem bisherigen Beschluss festhält. Das Protokoll enthält zudem folgende Ausführungen: „Die dauerhaft an den Ortsbürgermeister herangetragenen Unterstellungen seitens des Bürgerbeauftragten hält der Rat für beleidigend und der Sache und dem Auftrag eines Bürgerbeauftragten in keinster Weise angemessen."

Dem Bürgerbeauftragten erschließt sich nicht, was an seinem Bemühen um eine einvernehmliche Lösung beleidigend sein soll. Im Übrigen wurde dem Ortsbürgermeister auch nichts unterstellt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bürgerbeauftragte ein derart bürgerunfreundliches Verhalten wie im vorliegenden Fall noch nicht erlebt hat. Vielleicht sind ja mangelnde Kenntnisse des Petitionsrechts der Grund. Eine Verzögerung des Petitionsverfahrens, die dazu geführt hat, dass das im November 2007 begonnene Verfahren bis heute noch nicht abgeschlossen ist, spricht ebenfalls für sich.

Auch in einer anderen Eingabe konnte leider bisher das Bemühen um eine einvernehmliche Regelung noch nicht zum Abschluss gebracht werden, weil seitens der Ortsgemeinde ein gemeinsames Gespräch abgelehnt worden ist. In diesem Fall beschwert sich ein Bürger über Lärmbelästigungen am Endhaltepunkt einer Draisinenbahn in Lingenfeld. Im Zuge des Petitionsverfahrens schlug der Petent zur Klärung der Angelegenheit ein gemeinsames Gespräch mit dem Ortsbürgermeister Hans-Jürgen Wallat unter Moderation des Bürgerbeauftragten bzw. einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters seines Büros vor. Da aus Sicht des Bürgerbeauftragten ein solches Gespräch als durchaus hilfreich im Sinne einer etwaigen einvernehmlichen Regelung angesehen wurde, hat er den Verbandsbürgermeister um ein persönliches Gespräch mit dem Ortsbürgermeister und dem Petenten unter Beteiligung einer Mitarbeiterin seines Büros gebeten. Der Ortsbürgermeister hat allerdings mitgeteilt, dass er zu einem gemeinsamen Gespräch nicht bereit ist und die Angelegenheit für die Ortsgemeinde als erledigt betrachtet. Der Bürgerbeauftragte bedauert, dass hiermit eine Chance für eine mögliche einvernehmliche Regelung vertan worden ist.

Nicht hinnehmbar ist auch die in einem Pressebericht wiedergegebene Äußerung des Ortsbürgermeisters von Eich, Klaus Willius, wonach er sich von den Bürgerinnen und Bürgern, die sich an den Bürgerbeauftragten gewandt hatten, übergangen fühlt, da man ihn im Vorfeld nicht informiert habe. Diese Äußerung lässt beim Ortsbürgermeister unzureichende Kenntnisse des Verfassungsrechts erkennen. Bürgerinnen und Bürger, die sich an den Bürgerbeauftragten wenden, handeln in Ausübung ihres verfassungsrechtlich garantierten Petitionsrechts. Sie können sich daher an den Bürgerbeauftragten wenden, ohne zuvor den Ortsbügermeister „um Erlaubnis fragen zu müssen".