GEZ ­ Beratung durch die Verbraucherzentralen?

In einer weiteren Eingabe bedurfte es zunächst einer Erklärung der Zusammenhänge des Petitionsrechts und die sich nach dem Landesgesetz über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz daraus ergebenden Pflichten der Verwaltung, bevor der Bürgerbeauftragte die erbetene Stellungnahme von der Stadtbürgermeisterin der Stadt Dierdorf, Rosemarie Schneider, erhielt.

Der Ablauf war in etwa wie folgt:

Die Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf wurde darum gebeten, für eine ergänzende Stellungnahme der Stadt Dierdorf Sorge zu tragen, die dem Bürgerbeauftragten über die Verbandsgemeindeverwaltung im Rahmen der Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte gemäß § 68 Abs. 1 der Gemeindeordnung zugehen sollte. Nach einer entsprechenden Erinnerung teilte die Verbandsgemeindeverwaltung mit, dass die Stadtbürgermeisterin sich „in naher Zukunft" äußern möchte. Auf die weitere Bitte um nunmehr kurzfristige Stellungnahme erhielt der Bürgerbeauftragte lediglich ein Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung an die Stadt Dierdorf, mit dem sie „nach nunmehr dreimonatiger Verfahrensdauer" zur Stellungnahme aufgefordert wurde.

Da der Bürgerbeauftragte davon ausgehen musste, dass der Stadtbürgermeisterin die Zusammenhänge des Petitionsrechts und ihre sich aus dem Landesgesetz über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz obliegenden Pflichten nicht bekannt sind, bat er die Verbandsgemeindeverwaltung und die Kreisverwaltung Neuwied darum, ihr diese zu erläutern.

Erst im Anschluss an diese langwierigen Erinnerungen und den unnötigen Verwaltungsaufwand, sowohl des Bürgerbeauftragten als auch der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, erfolgte schließlich eine Stellungnahme der Stadt Dierdorf.

Der Bürgerbeauftragte nimmt mit Befremden zur Kenntnis, dass es Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker gibt, die sich offensichtlich fast beleidigt fühlen, wenn Bürgerinnen und Bürger ihr verfassungsrechtlich garantiertes Petitionsrecht in Anspruch nehmen und sich an den Landtag oder den Bürgerbeauftragten wenden. Manchmal hat es auch den Anschein, als gelte für ihre Gemeinde „ein eigenes Recht". Den betroffenen Petentinnen und Petenten das zu vermitteln, zumal sie von den Entscheidungen der Ortsgemeinde am ehesten betroffen sind, ist oftmals schwierig. Auch ist einigen offensichtlich noch immer nicht hinreichend klar, dass sie als Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dem Landesbeamtengesetz unterliegen, sodass die sich hieraus ergebenden Dienstpflichten auch für sie gelten.

GEZ ­ Beratung durch die Verbraucherzentralen?

Wie bereits im Tätigkeitsbericht zum Sachgebiet 7.4 Rundfunk, Fernsehen, Gebührenbefreiung beschrieben, wandten sich im Berichtsjahr erneut viele Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit Fragen und Problemen zum Rundfunkgebührenrecht an den Bürgerbeauftragten. Insgesamt ist festzustellen, dass bei den Eingaben zu diesem Themenkomplex sehr oft Lösungen im Sinne der Bürgerinnen und Bürger gefunden werden konnten. Darüber hinaus reicht es oft aus, dass ihnen die entsprechende Auskunft erteilt werden konnte, dass die Gebührenforderung tatsächlich zu Recht besteht. In diesem Zusammenhang möchte der Bürgerbeauftragte sich ausdrücklich für die sehr gute Zusammenarbeit mit dem SWR, insbesondere seinem Justiziar Dr. Eicher, bedanken.

Überrascht hat den Bürgerbeauftragten daher, dass es offensichtlich Bestrebungen der Rundfunkanstalten gibt, mit den Verbraucherzentralen eine zusätzliche Beratungsinstanz einzuführen, wie er dies anhand von Zeitungsberichten erfahren hat.

So bieten seit dem 1. Juli 2008 die Verbraucherzentralen in Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Bremen sowie ab dem 1. Oktober 2008 auch die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein in Zusammenarbeit mit dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) einen zusätzlichen Informations- und Beratungsservice zum Thema Rundfunkgebühren an. Dabei sollen die Verbraucherzentralen diese Beratungstätigkeit „eigenverantwortlich und unabhängig ausüben". Der Service soll für Ratsuchende unentgeltlich sein. Zudem starten die Verbraucherzentrale NRW und der Westdeutsche Rundfunk (WDR) ab Oktober 2008 im Rahmen eines Pilotprojekts eine sog. Service-Kooperation, wobei zunächst sieben Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW

­ neben dem WDR und der GEZ ­ Anlaufstellen für Fragen und Probleme rund um das Thema Rundfunkgebühren sein sollen.

Nach Aussage der Intendantin des WDR habe man mit der Verbraucherzentrale für alle Zweifelsfälle in Gebührenfragen oder bei Problemen mit den Beauftragten „eine neutrale und unabhängige Beratungsinstanz." Auch sollen die Beratungsstellen bei konkreten Beschwerden über gebührenrelevante Entscheidungen des WDR und der GEZ tätig werden.

Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten bestehen gegen eine solche Tätigkeit der Verbraucherzentralen Bedenken. Die Verbraucherzentralen, die bereits aus Steuermitteln finanziert werden, erhalten für ihre Tätigkeit offensichtlich zusätzliche finanzielle Zuschüsse in nicht unerheblichem Maße. Nach Informationen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung soll sich dieser Zuschuss beispielsweise für die Verbraucherzentrale Niedersachsen im mittleren fünfstelligen Bereich bewegen.

Das bedeutet, dass nun die Tätigkeit der Verbraucherzentralen auch noch aus den erhobenen Gebühren vergütet wird, wobei durchaus die Frage zu stellen ist, ob es sich dabei um eine sachgerechte Verwendung der Rundfunkgebühren handelt. Sofern sich die Tätigkeit der Verbraucherzentralen ­ wie dies offensichtlich für den Bereich des NDR gedacht ist ­ lediglich auf eine Beratung und Information der Bürgerinnen und Bürger bezieht, müsste dies bereits mit den vorhandenen Strukturen bei der GEZ bzw. den Rundfunkanstalten möglich sein. So liefern diese bereits jetzt im Internet ausführliche Informationen und gehen dabei detailliert auf mögliche Fragen ein. Ein finanzieller Zuschuss an die Verbraucherzentralen, um damit einen Internetauftritt zu organisieren, Flyer zu verteilen und Personal zu schulen, um Fragen zu beantworten, erscheint vor diesem Hintergrund eher überflüssig.

Sofern die Verbraucherzentralen darüber hinaus bei konkreten Beschwerden und Problemen die Funktion einer Art Schiedsstelle wahrnehmen sollen, hat der Bürgerbeauftragte erhebliche Zweifel, inwiefern sie in diesen Fällen tatsächlich eine unabhängige und neutrale Beratung wahrnehmen können, zumal auch dies offensichtlich durch die Rundfunkanstalten aus Rundfunkgebühren finanziert wird. Zudem sind Vertreter der Verbraucherzentralen Mitglieder in den Rundfunkräten der einzelnen Rundfunkanstalten.

Des Weiteren wird bei einer Rechtsberatung bei Problemen mit der GEZ zumindest in Nordrhein-Westfalen nach Informationen des Bürgerbeauftragten offensichtlich zudem eine Gebühr erhoben. Dies geht aus den bisherigen Presseveröffentlichungen des WDR und den Verbraucherzentralen so allerdings nicht hervor.

Vor diesem Hintergrund hält der Bürgerbeauftragte die bisherigen Möglichkeiten, dass sich die betroffenen Bürgerinnen und Bürger an die Beschwerdestellen bei den Rundfunkanstalten selbst bzw. für den Fall, dass sie eine unabhängige Überprüfung der Angelegenheit wünschen, an die Bürgerbeauftragten sowie die Petitionsausschüsse der Bundesländer wenden können, für völlig ausreichend.

In diesem Zusammenhang möchte der Bürgerbeauftragte auch darauf hinweisen, dass den Bürgerinnen und Bürgern, die sich in den vergangenen Jahren an ihn gewandt haben, in mehr als zwei Dritteln aller Fälle geholfen bzw. weitergeholfen werden konnte. Dabei möchte er ausdrücklich die gute Zusammenarbeit mit dem Südwestrundfunk (SWR) betonen, der in vielen Fällen eine unbürokratische Lösung im Sinne der Bürgerinnen und Bürger anbietet. Darüber hinaus erfolgen auch Auskünfte, andere sagen Beratungen der Betroffenen, zu gebührenrechtlichen Fragen. Zudem verweist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz bisher Bürgerinnen und Bürger, die sich mit Fragen aus dem Bereich Rundfunkgebühren dorthin wenden, an den Bürgerbeauftragten. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ist daher eine Kooperationsvereinbarung, mit welcher Institution auch immer, zumindest für Rheinland Pfalz nicht notwendig.

Der Bürgerbeauftragte hat sich daraufhin unter anderem an den Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz als Vorsitzenden der Rundfunkkommission der Länder sowie den Intendanten des SWR gewandt und sie um Auskunft gebeten, was von Seiten des SWR beabsichtigt ist und wie dieses Vorgehen bewertet wird.

Der SWR hat darauf hingewiesen, dass die allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung für das solidarisch geprägte Rundfunkgebührensystem sinkt. Auch vor dem Hintergrund, dass zum Jahr 2013 ein neues Gebührenmodell in Kraft treten soll, beschäftigten sich alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten derzeit mit der Frage, wie ein verbessertes Beschwerdemanagement sinnvoll gestaltet und dadurch die Akzeptanz für die Rundfunkgebühren erhöht werden kann. Vor diesem Hintergrund seien bei einzelnen Landesrundfunkanstalten die Kooperationen mit den dort tätigen Verbraucherzentralen entstanden, um so einen weiteren Ansprechpartner für Fragen und Anliegen anbieten zu können. Dabei solle dies kein Ersatz für bereits bestehende Beratungsangebote sein, sondern lediglich die Ergänzung um eine weitere unabhängige und von vielen Bürgerinnen und Bürgern oftmals als sehr vertrauenswürdig eingeschätzte Institution darstellen. Der SWR selbst habe in dieser Frage noch keine Entscheidung getroffen.

Allerdings hat der für das Gebührenrecht innerhalb der ARD federführende SWR angeregt, die Thematik ARD-übergreifend aufzubereiten, um nach Möglichkeiten einer einheitlichen Vorgehensweise zu suchen.

Darüber hinaus hat der Bürgerbeauftragte die Vorsitzenden der Petitionsausschüsse der Länder und seine Kolleginnen und Kollegen über die Thematik unterrichtet und angeregt, dieses Thema auf der nächsten Tagung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Petitionsausschüsse des Bundes und der Länder mit den Bürgerbeauftragten aus der Bundesrepublik Deutschland zu besprechen. Die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit bleibt abzuwarten.

Legislativeingaben

Nach § 102 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz werden Petitionen, die auf den Erlass bzw. die Änderung von Gesetzen und Rechtsverordnungen gerichtet sind, dem Petitionsausschuss zugeleitet, weil er insoweit allein dafür zuständig ist.

Begehrt die Petentin bzw. der Petent mit ihrer bzw. seiner Eingabe also den Erlass oder die Änderung eines Gesetzes, handelt es sich um eine sogenannte Legislativeingabe. Nach § 102 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz werden aber alle Eingaben, gleich welchen Gegenstand sie zum Inhalt haben, dem Bürgerbeauftragten zugeleitet; dort werden sie registriert und geprüft; die Petentinnen und Petenten erhalten eine Eingangsbestätigung und dann werden sie dem Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz vorgelegt.

Sollte das Begehren der Petentin bzw. des Petenten auf einen Erlass bzw. eine Änderung einer bundesgesetzlichen Regelung gerichtet sein, lässt der Bürgerbeauftragte die Eingabe der Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages zukommen und die Petentinnen bzw. Petenten werden entsprechend informiert.

Es kommt aber auch vor, dass sich erst während bzw. nach der Bearbeitung einer Eingabe herausstellt, dass neben einem konkreten Verwaltungshandeln auch die zugrunde liegende gesetzliche Regelung bzw. Rechtsverordnung hinterfragt wird. Soweit die Eingabe das Verwaltungshandeln betrifft, bearbeitet sie der Bürgerbeauftragte. Soweit sie aber auf den Erlass bzw. die Änderung eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz gerichtet sind, legt sie der Bürgerbeauftragte dem Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz vor.

So begehrte z. B. ein Petent eine Änderung des Kindertagesstättengesetzes. Sein Anliegen war zunächst Gegenstand einer Einzeleingabe im Jahr 2007, mit der er, wie auch bereits im Jahresbericht 2007 dargestellt, auf folgendes Problem hinwies: Die Sommerferien 2007 endeten am 17. August, sodass die Beitragsfreiheit für den Besuch von Kindern, die im Jahr 2008 eingeschult werden, am 1. September 2007 begann. Da die Sommerferien im Jahr 2008 aber früher lagen und bereits am 1. August endeten und die Kinder somit im August 2008 den Kindergarten tatsächlich nicht mehr besuchten, beanstandete der Petent, dass von ihm für den Monat August 2007 noch Kindergartenbeitrag gefordert wurde. Nach dem Kindertagesstättengesetz ist eine Beitragsfreiheit von zwölf Monaten gegeben, da die Beitragsfreiheit in jedem Jahr am 31. August endete. Im Ergebnis konnte die Erhebung des Elternbeitrags für August 2007 durch den Bürgerbeauftragten nicht beanstandet werden. Vor diesem Hintergrund setzte sich der Petent für eine einheitliche Stichtagsregelung zur Beitragsfreiheit und damit für eine Änderung des Kindertagesstättengesetzes ein. Da es sich damit um eine Legislativeingabe handelte, wurde die Eingabe insoweit dem Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz zugeleitet. Der Petitionsausschuss hat sich allerdings der Auffassung des fachlich zuständigen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur, die Regelung im Kindertagesstättengesetz nicht zu ändern, angeschlossen.

Im Übrigen betrafen die Eingaben, mit denen Petentinnen und Petenten die Änderung bzw. den Erlass einer gesetzlichen Regelung oder einer Rechtsverordnung im Berichtsjahr begehrten, die unterschiedlichsten Rechtsgebiete wie z. B. die Änderung der Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen oder aber die Änderung des Kommunalabgabengesetzes.

Der Bürgerbeauftragte erläutert den Bürgerinnen und Bürgern immer wieder, dass eine Legislativeingabe eine Möglichkeit ist, auf Verbesserungen bzw. Veränderungen gesetzlicher Regelungen hinzuwirken. Und sie sind ein Beweis dafür, dass unser Gemeinwesen nicht so unbeweglich ist, wie manche meinen, denn oft genug erreicht auf diesem Wege eine Einzelne bzw. ein Einzelner Verbesserungen oder Veränderungen, die dann allen zugutekommen.

4. Teil ­ Einzelbeispiele

1. Rückversetzung eines Gerichtsvollziehers war nicht möglich

Ein Gerichtsvollzieher war im Jahr 1992 auf seinen Wunsch nach Thüringen versetzt worden und begehrte nunmehr aus persönlichen Gründen seine Rückversetzung nach Rheinland-Pfalz. Der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts sieht jedoch keine Möglichkeit für eine Rückversetzung, weil diese zur Folge hätte, dass die Beförderungschancen der in seinem Geschäftsbereich eingesetzten leistungsstarken Kräfte eingeschränkt würden. Dies hätte aus seiner Sicht unmittelbare Auswirkungen auf die Motivation der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.

2. Opfer einer Gewalttat erhält eine Zuwendung

Ein Bürger begehrte als Opfer einer Gewalttat eine Zuwendung. Im Zuge des Petitionsverfahrens hat die Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz eine Zuwendung in Höhe von 1600 für den Einbau einer Dusche im Hause des Petenten bewilligt.

3. Der Verfolgung eines Betrugsdeliktes steht Verjährung entgegen

Ein Bürger hat gegen eine in Ghana wohnhafte Person Anzeige erstattet, weil diese ihm im Jahr 2002 50 kg Goldstaub gegen Zahlung von 40 000 liefern wollte. Nach der Lieferung stellte sich aber heraus, dass es sich lediglich um 39 kg wertlosen Messingschrott handelte. Der Bürger beanstandet, dass die zuständige Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen eingestellt hat. Die Einstellung des Verfahrens kann jedoch nicht beanstandet werden, weil der Aufenthaltsort des Beschuldigten nicht festgestellt werden konnte und zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist.

4. Bei Ausführungen kann Bargeld zum Einkauf mitgenommen werden

Ein Gefangener begehrte, anlässlich von Ausführungen kleinere Einkäufe tätigen zu können. Die zuständige JVA hat dies genehmigt und dem Gefangenen das dafür erforderliche Bargeld von seinem Eigengeld zur Verfügung gestellt.

5. Gefangene haben keinen Anspruch auf bestimmte Antragsvordrucke

Ein Gefangener begehrte, dass ihm die bisher in seiner JVA verwandten Antragsvordrucke weiterhin ausgehändigt werden, da diese vom Format besser in sein privates Ordnungssystem passen und leichter in seine Schreibmaschine einzuspannen seien. Die JVA hat dies allerdings abgelehnt und verweist darauf, dass die Antragsvordrucke nicht mehr, wie bisher, von der anstaltseigenen Druckerei bezogen werden, sondern im Zuge der erweiterten EDV-Anwendung als Textbausteine hinterlegt und bei Bedarf vom Stationsdienst ausgedruckt und den Gefangenen übergeben werden. Dem Sonderwunsch des Petenten kann nicht entsprochen werden, weil dies einen nicht vertretbaren erhöhten Verwaltungs- und Kostenaufwand verursachen würde.