Tätigkeiten der Mitglieder der Landesregierung

Unterrichtung durch die Landesregierung Bericht über die Tätigkeiten der Mitglieder der Landesregierung gemäß § 5 Abs. 4 des Landesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz) für das Jahr 2008

A. Allgemeines:

Die Landesregierung legt dem Landtag den Bericht über die außeramtlichen Tätigkeiten der Mitglieder der Landesregierung vor.

Die Berichtspflicht der Landesregierung ist in § 5 Abs. 4 des Landesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz) normiert und wurde durch das Landesgesetz zur Änderung des Ministergesetzes und dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 582), das zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, eingeführt.

Danach berichtet die Landesregierung jeweils bis zum 1. April des Folgejahres dem Landtag über die außeramtlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder im vorangegangenen Kalenderjahr. Es werden alle Tätigkeiten erfasst, die nicht unmittelbar zum Arbeitsverhältnis gehören und unter die Tätigkeitsbeschränkungen von § 5 Ministergesetz einzuordnen sind.

B. Form und Inhalt des Berichts

Die nachfolgenden Übersichten geben abschließend für jedes Mitglied der Landesregierung die Art der außeramtlichen Tätigkeit und die Institution wieder, bei welcher die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Darstellung weist im Hinblick auf eine umfassende Transparenz auch die Einkünfte ­ gegliedert nach Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld ­ aus den außeramtlichen Tätigkeiten und die an das Land abgelieferten Beträge aus.

Der Bericht umfasst das Kalenderjahr 2008.

Dem Präsidenten des Landtags mit Schreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 27. März 2009 übersandt.

Soweit diese Einkünfte die Freibetragsgrenzen des § 5 a Ministergesetz übersteigen (8 000 Euro für Aufwandsentschädigung; mehr als 1 900 Euro Sitzungsgeld im Jahr, im Einzelfall 160 Euro sind anzurechnen), unterliegen sie der Ablieferungspflicht.

Die Berufung eines Vertreters des Sitzlandes des ZDF erfolgt aufgrund des § 24 Abs. 1 a des ZDF-Staatsvertrages.

Soweit diese Einkünfte die Freibetragsgrenzen des § 5 a Ministergesetz übersteigen (8 000 Euro für Aufwandsentschädigung; mehr als 1 900 Euro Sitzungsgeld im Jahr, im Einzelfall 160 Euro sind anzurechnen), unterliegen sie der Ablieferungspflicht.

Ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Hessisches Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG).