Altersrente

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet dem Arbeitgeber bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für längstens sechs Jahre den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AltTZG in Höhe von 20 v. H. des für die Altersteilzeit gezahlten Regelarbeitsentgelts sowie den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchstens den auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrag.

Nach dem TV ATZ muss der Aufstockungsbetrag jedoch so hoch sein, dass die Beschäftigten 83 v. H. des Nettobetrags ihres bisherigen Arbeitsentgelts erhalten (Mindestnettobetrag). Außerdem sind neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die Teilzeitbezüge zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten für den Unterschiedsbetrag zwischen den Teilzeitbezügen einerseits und 90 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.

Altersteilzeit wird von den Beschäftigten im Landesbereich in großem Umfang in Anspruch genommen: Seit Abschluss des TV ATZ wurden in Rheinland-Pfalz bis zum Jahr 2008 4 210 Anträge bewilligt. Die Wiederbesetzungsquote liegt bei ca. 31 v. H. (ausgenommen der Lehrerbereich, dort werden alle Stellen wiederbesetzt).

Der TV ATZ ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 TV ATZ nur noch in den Fällen anwendbar, in denen das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Dies schließt zwar die Vereinbarung von Altersteilzeitverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, nicht aus, da das Altersteilzeitgesetz weiterhin gilt. Allerdings sind nach § 16 AltTZG für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 Förderleistungen der BA nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen für diese Leistungen erstmals vor dem 1. Januar 2010 vorgelegen haben. Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, das nach dem 31. Dezember 2009 beginnt, kommt also nur noch auf gesetzlicher Grundlage in Betracht (z. B. ohne die tariflichen Aufstockungsleistungen). Es ist Sache der Tarifvertragsparteien, eine Nachfolgeregelung zu vereinbaren.

Tarifvertragliche Regelungen für Beschäftigte der Kommunen

Der TV ATZ wurde von Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam vereinbart. Trotz der zwischenzeitlichen Aufteilung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD für Bund und Kommunen) und den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L für die Länder) ergeben sich bei der Altersteilzeit keine Unterschiede zu Kommunalbeschäftigten. Die Zukunft der Altersteilzeit ist auch im kommunalen Bereich offen: Die Verlängerung der Geltungsdauer des TV ATZ war Gegenstand eines Termingesprächs von Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) mit den Gewerkschaften im Oktober 2008. Darin wurde von den Gewerkschaften die Verlängerung der Geltungsdauer dieses Tarifvertrages gefordert. Dies wurde vom Bund und der VKA grundsätzlich abgelehnt. Im Februar 2009 äußerte sich der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland Pfalz e. V. ­ KAV ­ nunmehr dahingehend, dass nicht damit zu rechnen sei, dass die Geltungsdauer des TV ATZ verlängert werde.

IV. Erfahrungen mit den bisherigen Regelungen

1. Wirkungen der Altersteilzeitregelungen

Im Rahmen der Vorgaben „Erhalt der Funktionsfähigkeit der Verwaltung" und „Kostenneutralität der eingesetzten Instrumente" soll den Beamtinnen und Beamten Gelegenheit gegeben werden, entsprechend ihrer persönlichen Bedürfnisse den Übergang von ihrer aktiven Dienstzeit in den Ruhestand flexibel zu gestalten.

Den Belangen der Verwaltung wird in der Praxis dadurch Rechnung getragen, dass die zur Verfügung stehenden Instrumentarien (zwei Altersteilzeitmodelle, Verlängerung der Dienstzeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus mit entsprechendem Zuschlag) in jedem Einzelfall der Genehmigung bedürfen. Im Hinblick auf die zahlreichen Möglichkeiten, den Übergang in den Ruhestand individuell zu gestalten, dürfen der Bewilligung „dienstliche Belange" nicht entgegenstehen. Die Genehmigungspraxis in den einzelnen Verwaltungsbereichen richtet sich nach dienstlichen Erfordernissen. Von Seiten der Landesverwaltung ist in der Vergangenheit den Wünschen der Beamtinnen und Beamten in aller Regel großzügig entsprochen worden.

Durch die zur Verfügung stehenden beiden Altersteilzeitmodelle, die zudem noch im Blockmodell oder im Teilzeitmodell abgeleistet werden können, konnte den unterschiedlichsten Interessen der Betroffenen Rechnung getragen werden.

Der Zuschlag über die gesetzliche Altersgrenze hinaus dient als Anreiz, sowohl in den Fällen des Altersteilzeitmodells nach § 80 f LBG als auch in den Fällen, in denen ohne Inanspruchnahme von Altersteilzeit über die Altersgrenze hinaus Dienst verrichtet wird; in dieser Zeit wurde keine Versorgung gezahlt.

2. Fallzahlen-Entwicklung seit 2005 (Unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte)

Die Zahl der Altersteilzeitfälle bei den unmittelbaren Landesbeamtinnen und -beamten hat sich in den Kalenderjahren 2005 bis 2009 wie folgt entwickelt1): Anzahl der Neufälle Altersteilzeit

Die Anzahl der Neufälle der Altersteilzeit ist nach der Einführung der neuen gesetzlichen Regelungen für die Kalenderjahre ab 2007 deutlich gesunken, steigt seither jedoch wieder an.

Die Lehrkräfte stellen den weit überwiegenden Teil der Beamtinnen und Beamten in Altersteilzeit, in den Kalenderjahren 2007 und 2008 betrug der Anteil der Lehrkräfte rund 87 v. H. Einzelangaben zu Lehrkräften enthalten die Übersichten im Anhang 2.

3. Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Altersteilzeitzuschlags

Die bei Altersteilzeit gezahlten sogenannten Aufstockungsbeträge sind grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz

­ EStG), unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Bis zum 31. Dezember 2007 war diese Steuerbefreiung auf solche Altersteilzeitzuschläge beschränkt, die für die Zeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr gezahlt wurden (R 18 Abs. 1 Satz 5 Lohnsteuer-Richtlinien 2005).

Die schrittweise Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 30. April 2007 (BGBl. I S. 554) erforderte eine Anpassung der steuerrechtlichen Regelungen. Die Änderungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wurden ­ auf die Initiative des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz

­ in den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 nachvollzogen, mit dem Ergebnis, dass der zeitliche Anwendungsbereich der Steuerfreiheit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze verlängert wurde. Die Steuerbefreiung ­ für den Altersteilzeitzuschlag ­ beschränkt sich auf die Zeit bis zur jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze; sie erstreckt sich in den Altersteilzeitfällen des § 80 f LBG nicht auf den Zuschlag von 8 v. H. nach § 6 b LBesG für die Zeit nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.

V. Altersteilzeitregelungen im Bund und in den Ländern ab dem 1. Januar 2010

Zum Teil haben die Länder keine Altersteilzeitregelungen (Hamburg und Saarland; in Baden-Württemberg Altersteilzeit nur für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte). Beim Bund und in den meisten anderen Ländern gibt es Altersteilzeitregelungen, die bis zum 31. Dezember 2009 befristet sind (in Nordrhein-Westfalen erfolgt die Anwendung allerdings gemäß eines Beschlusses der Landesregierung nur für Lehrkräfte und in Personalabbaubereichen); lediglich in Sachsen-Anhalt gelten die Regelungen zur Altersteilzeit ­ mit für Beamtinnen und Beamte günstigen Konditionen ­ noch bis Ende 2011. sonstigen Beamtinnen und Beamten sowie ab dem Jahr 2007 unterteilt nach der Altersteilzeit gemäß § 80 e bzw. § 80 f LBG befinden sich im Anhang 1.

2) Landesbeamtinnen und -beamte einschließlich der Bediensteten der Landesbetriebe.

Für eine Altersteilzeitregelung ab dem 1. Januar 2010 haben sich bislang Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein entschieden (Verlängerung bis Ende 2012) sowie Bremen (ohne Befristung); die Gesetze befinden sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.

Der Bund, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland, Sachsen und Thüringen haben sich gegen Altersteilzeitregelungen ab dem Jahr 2010 entschieden; in den anderen Ländern gibt es derzeit noch keine Planungen.

VI. Zusammenfassende Bewertung

Die Regelungen der Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte ­ sowohl bis zur gesetzlichen Altersgrenze als auch die Form der Altersteilzeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus ­ werden in Rheinland-Pfalz von den Betroffenen positiv aufgenommen. Dies verdeutlichen auch die Fallzahlen, die zwar nach der Einführung der Neuregelungen vorübergehend gesunken waren, derzeit aber wieder ansteigen. Im Vergleich mit dem Bund und den anderen Ländern sind die rheinland-pfälzischen Regelungen zur Altersteilzeit und damit die individuellen Wahlmöglichkeiten eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vielfältiger und in jedem Falle in der tatsächlichen Bewilligungspraxis günstiger als in der Mehrzahl der übrigen Länder.

Die Altersteilzeitmodelle sind auf die Laufzeit bezogen kostenneutral ausgestaltet. Der Altersteilzeitzuschlag wird im Fall des § 80 e LBG durch die verminderte Versorgungsanwartschaft kompensiert. Bei einer Altersteilzeit nach § 80 f LBG wird der Altersteilzeitzuschlag sowie der Zuschlag nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß § 6 b LBesG durch die ebenfalls verminderte Versorgungsanwartschaft sowie den späteren Eintritt in die Versorgung aufgefangen.

In den Bereichen, in denen Personal abgebaut werden musste, diente die Altersteilzeit als sozialverträgliches Instrument, die vorgegebenen Einsparungen zu erreichen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit führte in den Bereichen, in denen die Funktionen (im Blockmodell) bereits zu Beginn der Freistellungsphase wiederbesetzt werden mussten, zu einer deutlichen Verjüngung des Personalkörpers. Aufgrund der vorgenannten Fallzahlen gilt dies insbesondere für den Schulbereich. So liegt Rheinland-Pfalz bei einem Ländervergleich sowohl in der Altersgruppe der Lehrkräfte bis zu 30 Jahren als auch in der Altersgruppe der 30- bis 40-Jährigen jeweils auf dem ersten Platz (Bericht: Bildung in Deutschland 2008, S. 261).

Die mit den Bestimmungen der Altersteilzeit bezweckten Regelungsziele wurden in vollem Umfang erreicht.

VII. Fortführung der Altersteilzeit in Rheinland-Pfalz

Die mit der Altersteilzeit verfolgten Regelungsziele gelten auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2009. Zur Gewährleistung eines gleitenden und flexiblen Eintritts in den Ruhestand sollte aus Sicht der Landesregierung ­ entsprechend der Regierungserklärung vom 30. Mai 2006 ­ die Altersteilzeit auch ab dem Jahr 2010 fortgeführt werden. Die Vorgabe, dass die Regelungen kostenneutral auszugestalten sind, gilt weiter fort.

Eine Fortführung der Altersteilzeit ist auch vor dem Hintergrund angezeigt, dass sich die Anzahl der antragsberechtigten Beamtinnen und Beamten noch auf hohem Niveau bewegen wird (vgl. Bericht der Landesregierung über die Beamtenversorgung im Jahr 2007, Landtagsdrucksache 15/2415; Alterskurve Seiten 4 bis 5).

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Altersteilzeit nach den §§ 80 e und 80 f LBG können für die Verlängerung der Altersteilzeitregelungen gleichbleibend übernommen werden.

Die nicht ruhegehaltfähigen Altersteilzeitzuschläge nach § 6 a LBesG können unverändert in Höhe von 20 v. H. bei der Altersteilzeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze bzw. von 40 v. H. der auf die Verminderung der Arbeitszeit entfallenden Dienstzeit bei der Altersteilzeit über die Altersgrenze hinaus erhalten bleiben.

Die gesetzliche Regelung des Zuschlags bei einer Dienstleistung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus ist unbefristet; die Regelung soll beibehalten werden.

Es ist beabsichtigt, die Altersteilzeitregelungen weiterhin zeitlich zu befristen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die derzeit noch nicht abgeschlossene Anpassung der Regelungen des allgemeinen Beamtenrechts an die im Zuge der Föderalismusreform geänderte Gesetzgebungskompetenz soll eine Befristung von zwei Jahren vorgesehen werden. Damit könnte die Altersteilzeit zukünftig bewilligt werden, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt.

Die im Landesrichtergesetz enthaltenen Regelungen zur Altersteilzeit für Richterinnen und Richter, welche sich an § 80 e LBG orientieren, beschränken sich auf die Altersteilzeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (mit Vollendung des 65. Lebensjahres). Parallel zu dem Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird auch über eine künftige Altersteilzeitregelung für Richterinnen und Richter zu befinden sein.