Der Untersuchungshaftvollzug hat nur eine dem Strafverfahren dienende Funktion ein eigener Zweck ist mit ihm nicht verbunden

A. Allgemeines Zielsetzung

1. Das Gesetz stellt die Grundlage für den Vollzug der Untersuchungshaft dar. Der Vollzug der Untersuchungshaft greift in Grundrechte der Untersuchungsgefangenen ein und steht damit unter dem Vorbehalt des Gesetzes. Bisher gibt es kein Untersuchungshaftvollzugsgesetz, sondern nur wenige in der Strafprozessordnung (StPO), im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) enthaltene Einzelbestimmungen. Über die Freiheitsentziehung als solche hinausgehende Beschränkungen werden auf eine Generalklausel gestützt, wonach den Verhafteten nur solche Beschränkungen auferlegt werden dürfen, „die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert" (§ 119 Abs. 3 StPO). Für die Gestaltung der Haft im Einzelfall ist das Gericht zuständig (§ 119 Abs. 6 StPO). Die nähere Ausgestaltung erfolgte in aller Regel auf Grundlage der von den Ländern bundeseinheitlich erlassenen Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) vom 12. Mai 1995 (JBl. S. 107; 2004 S. 261), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. November 2001 (JBl. S. 312).

2. Wenn auch das Bundesverfassungsgericht diesen Regelungszustand bisher nicht beanstandet hat, so ist er doch verfassungsrechtlich unbefriedigend und wird der kriminalpolitischen Bedeutung der Untersuchungshaft nicht gerecht. Schon im Jahr 1971 hat sich die Strafvollzugskommission, die vom Bundesminister der Justiz mit der Erarbeitung des Entwurfs eines Strafvollzugsgesetzes beauftragt worden war, in ihrem Bericht dafür ausgesprochen, den Vollzug der Untersuchungshaft umfassend gesetzlich zu regeln. Entsprechende Forderungen sind von Fachverbänden, in der Rechtswissenschaft und insbesondere mehrfach von der Justizministerkonferenz der Länder erhoben worden. Versuche, die Untersuchungshaft gesetzlich zu regeln, sind über das Stadium von Entwürfen nicht hinausgelangt.

3. Wesentliche Gesichtspunkte für die Fortentwicklung eines zeitgemäßen, humanen und an der Unschuldsvermutung ausgerichteten Untersuchungshaftvollzugs ergeben sich aus folgenden Erwägungen:

a) Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs ist es allein, den in den Haftgründen der §§ 112 und 112 a StPO zum Ausdruck kommenden Gefahren entgegenzuwirken.

Der Untersuchungshaftvollzug hat nur eine dem Strafverfahren dienende Funktion; ein eigener Zweck ist mit ihm nicht verbunden. Der Untersuchungshaftvollzug hat daher ­ anders als der Strafvollzug ­ keinen Behandlungsauftrag. Allerdings schließt dies nicht aus, den Untersuchungshaftvollzug an jungen Untersuchungsgefangenen erzieherisch zu gestalten.

b) Die Gestaltung des Untersuchungshaftvollzugs muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Untersuchungsgefangenen als unschuldig anzusehen sind. Über den dem Untersuchungshaftvollzug immanenten Freiheitsentzug hinausgehende Beschränkungen müssen daher so gering wie im Rahmen der Vollzugsaufgabe möglich sein. Zudem muss vermieden werden, dass im Umgang mit den Untersuchungsgefangenen der Anschein entsteht, sie seien zur Verbüßung einer Strafe inhaftiert. Jedoch soll sich die Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil der Untersuchungsgefangenen auswirken und keine Schlechterstellung gegenüber den Strafgefangenen zur Folge haben. Einer freiwilligen Teilnahme an Angeboten der Anstalt steht die Unschuldsvermutung nicht entgegen.

c) Die Untersuchungshaft greift gravierend in die Lebensführung der oder des Beschuldigten ein. Mit der Aufnahme in eine Anstalt erwächst dem Staat daher eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber den Untersuchungsgefangenen für deren psychisches und körperliches Wohl.

4. Die Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug liegt seit dem 1. September 2006 bei den Ländern. Für das gerichtliche Verfahren hat der Bund gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes weiterhin die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis. Diese umfasst die Regelungsbefugnis für verfahrenssichernde Anordnungen und den gerichtlichen Rechtsschutz.

Lösung:

1. Es wird ein in sich geschlossenes Untersuchungshaftvollzugsgesetz vorgelegt. Das Gesetz beschränkt sich dabei nicht nur auf die Normierung der wesentlichen Eingriffsermächtigungen, sondern enthält auch Regelungen für die Ausgestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft. Das Gesetz ist aus sich heraus verständlich und für die Praxis handhabbar.

2. Das Gesetz bestimmt in § 2 die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Das entspricht der dienenden Funktion, die der Untersuchungshaftvollzug gegenüber dem Strafverfahren hat.

3. Die Zuständigkeiten für die Ausgestaltung des Vollzugs und die Angelegenheiten der Sicherheit und Ordnung werden neu bestimmt. Gemäß § 119 Abs. 6 StPO ist bisher das Gericht nicht nur für verfahrensrechtliche, sondern weitgehend auch für vollzugsrechtliche Anordnungen zuständig. Nunmehr wird wegen der größeren Sachnähe für vollzugliche Entscheidungen umfassend die Anstalt zuständig sein. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet diese Neuregelung nicht, weil sich aus Artikel 104 Abs. 2 des Grundgesetzes eine Zuständigkeit des Gerichts für vollzugliche Entscheidungen nicht ableiten lässt. Artikel 104 Abs. 2 des Grundgesetzes sieht lediglich vor, dass das Gericht über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung zu entscheiden hat. Einen Richtervorbehalt für die Ausgestaltung des Freiheitsentzugs beinhaltet das Grundgesetz nicht.

4. Das Gesetz enthält keine eigenständigen Ermächtigungsgrundlagen für die Anstalt, Beschränkungen aus Gründen Begründung des gerichtlichen Verfahrens anzuordnen. Die Regelungszuständigkeit für solche Beschränkungen liegt nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes nach wie vor beim Bund. Die Umsetzung dieser verfahrenssichernden Anordnungen des Gerichts erfordert häufig vollzugliche Einzelentscheidungen der Anstalt, die ihrerseits einer Ermächtigungsgrundlage bedürfen. Die entsprechenden Bestimmungen sind durch Formulierungen wie „wenn es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung erforderlich ist" gekennzeichnet, so z. B. in den §§ 8, 11 und 12. Darüber hinaus enthält § 4 Abs. 2 eine Generalklausel für die Fälle, in denen das Gesetz eine besondere Regelung nicht vorsieht, Beschränkungen aber zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung unerlässlich sind.

Bei der Umsetzung verfahrenssichernder Anordnungen kann der Anstalt ein unterschiedlich weiter Gestaltungsspielraum eröffnet sein. Nur selten wird es so sein, dass der Anstalt lediglich eine bestimmte Maßnahme zur Umsetzung zur Verfügung steht, so etwa bei der Anordnung einer konkreten Fesselung. Regelmäßig wird ihr ein Ermessen eröffnet sein, wenn sie z. B. bei einer Trennungsanordnung darüber entscheiden muss, welche Untersuchungsgefangenen sie wohin verlegt. Umgekehrt ist aber auch denkbar, dass der Entscheidung der Anstalt unterfallende Maßnahmen aufgrund einer entgegenstehenden Anordnung ausgeschlossen sind, sodass die Anstalt den Untersuchungsgefangenen etwas nicht gestatten darf, worauf sie ansonsten einen Anspruch hätten (beispielsweise bei § 7 Abs. 4, wenn der oder dem Untersuchungsgefangenen die Benachrichtigung von einer Angehörigen oder eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson nach der Aufnahme in die Anstalt verboten ist). In diesen Fällen wird die Formulierung „soweit eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht" verwendet. Dessen bedarf es hingegen nicht, wenn der Anstalt ausdrücklich ein Ermessen eingeräumt ist, bei dessen Ausübung die verfahrenssichernde Anordnung dann als Grenze des Ermessens zu beachten ist.

5. Den Besonderheiten des Untersuchungshaftvollzugs trägt das Gesetz wie folgt Rechnung:

a) Die Untersuchungsgefangenen sind von Strafgefangenen getrennt unterzubringen. Der Trennungsgrundsatz trägt der Unschuldsvermutung Rechnung und macht deutlich, dass Untersuchungsgefangene anders als Strafgefangene nicht zur Verbüßung einer Strafe inhaftiert sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann vom Trennungsgrundsatz abgewichen werden, insbesondere mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen.

b) Das Gesetz sieht vor, dass die Untersuchungsgefangenen während der Ruhezeit einzeln unterzubringen sind.

Dieser elementare Grundsatz dient dem Schutz der Privat- und Intimsphäre und nicht zuletzt auch dem Schutz der Untersuchungsgefangenen vor wechselseitigen Übergriffen. Er kann nur in Ausnahmefällen aus bestimmten Gründen durchbrochen werden.

c) Das Gesetz enthält spezielle Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft bei jungen Untersuchungsgefangenen. Den Besonderheiten und alterstypischen Erfordernissen und Bedürfnissen bei der Inhaftierung junger Untersuchungsgefangener tragen die ergänzen den Bestimmungen in Abschnitt 11 Rechnung. Sie sehen ­ wie schon § 93 Abs. 2 JGG ­ eine erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs vor und übernehmen den Standard des Landesjugendstrafvollzugsgesetzes (LJStVollzG) vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 252, BS 35-1). So ist bei der Aufnahme junger Untersuchungsgefangener der Förder- und Erziehungsbedarf zu ermitteln. Auch sollen den jungen Untersuchungsgefangenen neben altersgemäßen Bildungs-, Beschäftigungs- und Freizeitmöglichkeiten sonstige entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten werden.

Darüber hinaus werden jungen Untersuchungsgefangenen mindestens vier Stunden Besuch im Monat gewährt und ihnen wöchentlich mindestens zwei Stunden sportliche Betätigung ermöglicht.

d) Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Jedoch soll ihnen nach Möglichkeit Arbeit oder sonstige Beschäftigung angeboten oder bei entsprechender Eignung Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden. Für die Ausübung einer Arbeit oder sonstigen Beschäftigungsmaßnahme erhalten die Untersuchungsgefangenen dieselbe Vergütung wie Strafgefangene. Dies ist sachgerecht und soll die Untersuchungsgefangenen motivieren.

e) Bedürftigen Untersuchungsgefangenen wird auf Antrag ein Taschengeld gewährt, wenn ihnen weder Arbeit noch die Teilnahme an einer Beschäftigungsmaßnahme angeboten werden kann. Die Gewährung eines Taschengeldes entspricht einer praktischen Notwendigkeit, da bedürftige Untersuchungsgefangene in der Regel von den zuständigen Sozialämtern in der oft relativ kurzen Zeit der Inhaftierung keine entsprechenden Sozialleistungen erhalten. Die zeitnahe Auszahlung des Taschengeldes an Untersuchungsgefangene soll zu einer Stabilisierung führen und dem Abgleiten in die Subkultur entgegenwirken.

6. Das Gesetz steht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes in Einklang. Völkerrechtliche Vorgaben und internationale Standards mit Menschenrechtsbezug wie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 und die europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 sind beachtet worden. Darüber hinaus erfüllt das Gesetz die Forderungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen (VN) über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 und des VN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984. Auch hat sich das Gesetz an den VN-Regeln über die Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen von 1955, zur Jugendgerichtsbarkeit vom 29. November 1985 und zum Schutze von Jugendlichen, denen ihre Freiheit entzogen ist, vom 14. Dezember 1990 orientiert. Schließlich sind die Empfehlungen des Europarats zum Freiheitsentzug, wie etwa die Empfehlung Rec (2006) 2 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 11. Januar 2006 sowie der 9. Allgemeine Bericht des Anti-Folter Komitees (CPT) von 1998 zu Jugendlichen unter Freiheitsentzug beachtet worden. Darüber hinaus fand auch die Empfehlung Rec (2006) 13 des Ministerkomitees des Europarats zur Untersuchungshaft vom 27. September 2006 Berücksichtigung bei der Erstellung dieses Gesetzes.

Kosten Kosten entstehen durch die Angleichung des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe an die Regelungen für Strafgefangene, die Gewährung von Taschengeld bei Bedürftigkeit und die Erweiterung der sozialen Hilfsangebote.

Gesetzesfolgenabschätzung

Durch das Gesetz wird der Vollzug der Untersuchungshaft auf eine sichere verfassungsrechtliche Grundlage gestellt. Einer Gesetzesfolgenabschätzung, die über die bei allen Rechtssetzungsvorhaben erfolgende Prüfung der Notwendigkeit der Maßnahme und ihrer Auswirkungen hinausgeht, bedurfte es nicht. Es handelt sich vorliegend nicht um ein Vorhaben mit großer Wirkungsbreite.

Gender-Mainstreaming

Das Gesetz trägt der spezifischen Lebenssituation von Frauen und Männern im Untersuchungshaftvollzug bei der Vollzugsgestaltung und bei Einzelmaßnahmen sowie durch getrennte Unterbringung einerseits und die Möglichkeit gemeinsamer Arbeit, Schul- und Berufsausbildung andererseits Rechnung. Es ermöglicht die gemeinsame Unterbringung von Müttern mit ihren Kindern in der Anstalt, wenn die baulichen Gegebenheiten dies zulassen und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1 Anwendungsbereich

Nach Absatz 1 regelt das Gesetz den Vollzug der Untersuchungshaft, die auf einem Haftgrund der §§ 112 und 112 a StPO beruht. Untersuchungshaft kann sowohl gegen jugendliche und heranwachsende als auch gegen erwachsene Personen angeordnet werden.

Absatz 2 enthält eine Aufzählung der Haftarten, auf die das Gesetz entsprechende Anwendung findet. Es sind Haftarten, die ebenfalls der Durchführung eines geordneten Verfahrens dienen. Keine Anwendung findet das Gesetz auf die Abschiebungshaft, da es den Ländern insoweit bereits an der Regelungskompetenz fehlt.

Absatz 3 regelt den Vollzug der einstweiligen Unterbringung.

Die Bestimmung verweist auf das Maßregelvollzugsgesetz vom 23. September 1986 (GVBl. S. 223, BS 3216-4) in der jeweils geltenden Fassung und entspricht der derzeitigen Rechtslage (Nummer 90 Abs. 2 UVollzO).

Zu § 2 Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs

Die Bestimmung beschreibt die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Der Untersuchungshaftvollzug hat eine lediglich dienende Funktion. Einen Behandlungsauftrag wie der Strafvollzug hat der Untersuchungshaftvollzug aufgrund der Unschuldsvermutung nicht. Allerdings soll der Untersuchungshaftvollzug an jungen Untersuchungsgefangenen erzieherisch ausgestaltet werden.

Zu § 3 Zuständigkeit und Zusammenarbeit Absatz 1 Satz 1 weist der Anstalt für den gesamten Bereich des Untersuchungshaftvollzugs, d. h. für alle Entscheidungen, die die Ausgestaltung des Vollzugs und die Anordnung von Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt betreffen, eine eigene Zuständigkeit zu. Nach diesem Gesetz hat das Gericht anders als bisher nach § 119 Abs. 6 StPO keine Zuständigkeit mehr für vollzugliche Belange. Insoweit wird der bisher nach Artikel 125 a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes fortgeltende § 119 StPO durch Landesrecht ersetzt.

Diese Kompetenzverteilung führt zu einer Vereinfachung und Beschleunigung vollzuglicher Entscheidungen, da die Anstalt als die sachnähere Behörde die Entscheidung unmittelbar treffen kann. Zugleich werden die Gerichte von Entscheidungen entlastet, die für das Strafverfahren selbst ohne Bedeutung sind.

Anstalt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Justizvollzugsanstalt, in der Untersuchungshaft vollzogen wird. Dies wird dem Umstand gerecht, dass keine eigenständigen Untersuchungshaftvollzugsanstalten existieren.

Absatz 1 Satz 2 verpflichtet die Anstalt, mit Gericht und Staatsanwaltschaft eng zusammenzuarbeiten. Die Bestimmung beinhaltet ein umfassendes Kooperationsgebot.

Absatz 2 stellt sicher, dass Anordnungen nach der Strafprozessordnung, die regelmäßig vom Gericht, im Eilverfahren jedoch auch von der Staatsanwaltschaft oder der Anstalt getroffen werden, von der Anstalt beachtet und umgesetzt werden.

Diese werden vom Gesetz zusammenfassend als „verfahrenssichernde Anordnungen" definiert. Die für die Umsetzung erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen finden sich in einschlägigen Einzelbestimmungen des Gesetzes und in der Generalklausel des § 4 Abs. 2.

Zu § 4 Stellung der Untersuchungsgefangenen

Der bereits in Artikel 6 Abs. 2 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten normierte Grundsatz der Unschuldsvermutung ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips und prägt entscheidend die gesamte Gestaltung des Untersuchungshaftvollzugs. Er wird deshalb in Absatz 1 besonders hervorgehoben und den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich vorangestellt.

Absatz 2 stellt die Generalklausel für Beschränkungen dar, für die das Gesetz keine besondere Regelung vorsieht. Für Eingriffe aufgrund der Generalklausel bestehen erhöhte Anforderungen. Sie unterliegen einer besonders strengen Prüfung der Mittel-Zweck-Relation.

Zu § 5 Vollzugsgestaltung Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen ist (sogenannter Angleichungsgrundsatz).