Das Umweltmedium Wasser ist eines der wichtigsten und besonders schutzbedürftigen Umweltgüter
I. Allgemeines:
Das Umweltmedium Wasser ist eines der wichtigsten und besonders schutzbedürftigen Umweltgüter. Angesichts der Gefährdungen, denen es ausgesetzt ist, erscheint es letztlich auch in Bezug auf die Inanspruchnahme von Oberflächenwasser nicht mehr angemessen, dieses Gut wie bisher unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Es entspricht zudem dem Gebot einer vorsorgenden, auf Schonung des vorhandenen, nutzbaren Wasservorkommens angelegten Politik, weitergehender als bisher auf einen haushälterischen Umgang mit der Ressource Wasser hinzuwirken. Es gilt Einsparpotentiale bei den privaten wie auch bei den gewerblichen, industriellen und sonstigen Verbrauchern auszuschöpfen und dem Gewässerbenutzer den Wert des auf lange Sicht begrenzten Gutes Wasser vor Augen zu führen. Ein ordnungsrechtlicher Ansatz ist seinerzeit bereits mit der fünften Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes geschaffen worden. § 1 a des Wasserhaushaltsgesetzes benennt die ... mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers... als ein verpflichtendes Ziel der Bewirtschaftung der Gewässer.
Aufgrund des Gesetzes über die Erhebung einer Grundwasserentnahmegebühr vom 24. November 1992 erhebt das Land Bremen seit dem 1. Januar 1993 eine Gebühr für die Entnahme von Grundwasser. Zwischenzeitlich haben auch weitere Bundesländer Gesetze über die Erhebung eines Entgeltes für die Wassernutzung erlassen. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Sachsen haben dabei über die Entnahme von Grundwasser hinaus auch die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern in die Gebührenpflicht einbezogen. Das Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein Westfalen, mit dem auch Gebühren für Entnahmen aus oberirdischen Gewässern erhoben werden, ist seit dem 1. Februar 2004 in Kraft.
Es ist nunmehr beabsichtigt, für Bremen eine ähnliche gesetzliche Regelung einzuführen. Dabei soll sie hinsichtlich ihres Abgabesatzes deutlich unterhalb der des niedersächsischen Abgabesatzes liegen, zugleich aber den möglichen Vorwurf anderer Länder entkräften, das Sanierungsland Bremen würde seine eigenen Einnahmepotentiale nur unzureichend ausschöpfen.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. November 1995 (2 413/88 u. a.) die gegen den Baden-Württembergischen Wasserpfennig und das Hessische Grundwasserabgabengesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, mithin die Rechtmäßigkeit dieser Gesetze bestätigt hatte, konnten endgültig auch die bis dahin bestehenden rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit der Erhebungstatbestände als erledigt betrachtet werden.
Für das bisherige Grundwasserentnahmeentgeltgesetz wie auch das Änderungsgesetz, das nunmehr die Oberflächengewässer einbezieht, kann der zweite Leitsatz des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts geradezu als Leitmotiv auch der Intention des Gesetzgebers betrachtet werden:
Die knappe Ressource Wasser ist ein Gut der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die Nutzung einer solchen der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource eröffnet, erhalten sie einen Sondervorteil gegenüber all denen, die dieses Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen.
II. Einzelbegründung zu Artikel 1
Zu Nr. 1 (Überschrift)
Durch die Erweiterung der Gebührenpflicht um die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist es erforderlich, die Bezeichnung des Gesetzes zu ändern.
Zu Nr. 2 a) (§ 1 Abs. 1)
Durch die Einbeziehung der Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist der Hinweis auf die Benutzungstatbestände des Bremischen Wassergesetzes entsprechend zu ergänzen.
Zu Nr. 2 b, aa) (§ 1 Abs. 2 Nr. 1)
Durch die Einbeziehung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern ist diese Ergänzung zur Klarstellung erforderlich, dass Wasserentnahmen aus dem Grundwasser bis zu 4.000 m3 jährlich gebührenfrei bleiben.
Zu Nr. 2 b, bb) (§ 1 Abs. 2 Nr. 2)
Aufgrund der Lage Bremens an der tidebeeinflussten Unterweser und der in diesem Gewässer in großem Umfang zur Verfügung stehenden Wassermenge bleiben Wasserentnahmen aus der Weser, der Lesum und den Häfen bis zu einer jährlichen Entnahmemenge von zehn Millionen Kubikmetern gebührenfrei. Für die übrigen kleineren Gewässer gilt für den Eintritt der Gebührenpflicht daher eine wesentlich geringere jährliche Wasserentnahmemenge.
Zu Nr. 2 b, cc) (§ 1 Abs. 2) Folgeänderung aufgrund der Einfügung der neuen Nummer 2.
Zu Nr. 2 b, dd) (§ 1 Abs. 2)
Durch die Erweiterung der Gebührenpflicht um die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern werden zusätzliche Ausnahmetatbestände erforderlich. Bei diesen handelt es sich um Wasserentnahmen, die aus unterschiedlichen Gründen dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
Zu Nr. 3 und 4 ([§ 2 Abs. 1] und [§ 7 Abs. 1])
Durch die Erweiterung des Gebührentatbestandes um die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist als Folgeänderung in § 2 Abs. 1 der Begriff Grundwasser durch den umfassenden Begriff Wasser sowie in § 7 Abs. 1 der Begriff Wasserentnahme durch Entnahme von Grundwasser zu ersetzen. Die Überschrift des § 7 ist entsprechend anzupassen.
Zu Nr. 5 (§ 8)
Mit der Änderung dieses Gesetzes sind auch für die Erfassung der Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern Messgeräte erforderlich.
Im Hinblick auf die im Bereich der Grundwasserentnahmen mittlerweile bestehende Messtechnik sowie die bei der Oberflächenwasserentnahme bestehenden Besonderheiten wurde in Absatz 1 der Vorschrift das Erfordernis der Eichung durch das Kriterium des Standes der Technik ersetzt.
Mit dem Wegfall der Eichung der Geräte entfällt die Befreiungsmöglichkeit im bisherigen Satz 2 des Absatzes 1 der Vorschrift.
Durch Absatz 2 werden Investitionskosten der Geräte mit der Gebührenzahlung verrechnungsfähig.
Zu Nr. 6 (§ 9)
Als Sondervermögen ist das Gebührenaufkommen zweckgebunden für einen erweiterten Kreis von Maßnahmen zum Schutz und der Sicherung von Umweltressourcen und der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu verwenden.
Zu Nr. 7. (§ 13)
Die Änderungen des § 13 sind Folgeänderungen der Einfügung des Absatzes 2 in § 8.
Zu Nr. 8 (§ 14)
Durch die Änderung des Gesetzes ist eine Regelung für den Zeitpunkt der ersten Erhebung der Gebühren für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern erforderlich.
Die Regelung des Absatzes 2 dient der Klarstellung, dass Investitionskosten für den Einbau von Messgeräten nur verrechnet werden können, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen.
Zu Nr. 9 (Anlage zu § 2 Abs. 1)
Die Anlage zu § 2 Abs. 1 ist um die Gebührensätze für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zu ergänzen. Aus Vereinfachungsgründen ist ein einheitlicher Gebührensatz vorgesehen. Eine Differenzierung nach unterschiedlichen Benutzungszwecken ist entbehrlich.
III. Zu Artikel 2
Nach der umfangreichen Änderung des Gesetzes über die Erhebung einer Grundwasserentnahmegebühr ist eine Neubekanntmachung angebracht, um ein übersichtliches Gesetzeswerk zur Verfügung zu stellen.
IV. Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Entwurf einer Neufassung Hinweis: Die im Folgenden unterstrichenen Textpassagen sind die vorgesehenen Änderungen des geltenden Gesetzes über die Erhebung der Grundwasserentnahmegebühr.
Gesetz über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr
§ 1
Gebühr für Wasserentnahme
(1) Das Land erhebt für die Einräumung eines Benutzungsrechts nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Bremischen Wassergesetzes eine Gebühr. Bei der Erhebung der Gebühr gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer.
(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben für:
1. eine Wasserentnahme aus dem Grundwasser, bei der die Gesamtwassermenge nicht mehr als 4.000 Kubikmeter pro Jahr beträgt;
2. eine Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern, wenn die Gesamtwassermenge bei einer Entnahme aus der Weser, der Lesum oder den Häfen zehn Millionen Kubikmeter pro Jahr, bei einer Entnahme aus den übrigen oberirdischen Gewässern eine Million Kubikmeter pro Jahr nicht überschreitet.