Weiterbildung zur Diabetesberaterin oder zum Diabetesberater im Gesundheitswesen und in der Altenpflege

Neuer Weiterbildungsbereich „Weiterbildung zur Diabetesberaterin oder zum Diabetesberater im Gesundheitswesen und in der Altenpflege"

Es wird ein neuer Teil 11 (Weiterbildung zur Diabetesberaterin oder zum Diabetesberater im Gesundheitswesen und in der Altenpflege) in die Anlage 1 GFBWBGDVO aufgenommen.

Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Diätassistentinnen und Diätassistenten, Hebammen und Entbindungspfleger, Medizinisch-technische Assistentinnen und Medizinisch-technische Assistenten, Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-technische Assistenten sowie Podologinnen und Podologen zur Schulung und Beratung von an Diabetes mellitus erkrankten Menschen befähigen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:

1. die Schulung und Beratung von an Diabetes mellitus erkrankten Menschen aller Altersstufen,

2. die Beratung der Bezugspersonen und des sozialen Umfelds,

3. die Planung, Organisation, Leitung und Durchführung von Schulungen und Kursen in Kliniken und im ambulanten Bereich,

4. die Evaluation von Schulungen und Beratungen,

5. die Unterstützung bei der Behandlung und Rehabilitation,

6. die Interpretation und Auswertung von aktuellen wissenschaftlichen Studien und

7. die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit.

Insgesamt umfasst die Weiterbildung mindestens 1 380 Unterrichtsstunden, davon sind mindestens 520 Unterrichtsstunden theoretischer Unterricht. Der praktische Unterricht umfasst mindestens 860 Unterrichtsstunden in Abteilungen für Innere Medizin oder in anderen medizinischen Fachabteilungen wie Gynäkologie oder Pädiatrie in Krankenhäusern, in diabetologischen Schwerpunktpraxen, in Diabetesambulanzen, in Diabetes-Fußambulanzen, in Diätküchen oder in Dialyseabteilungen.

Die Weiterbildung zur Diabetesberaterin oder zum Diabetesberater wurde über mehrere Jahre erfolgreich erprobt:

1. In der Bad Kreuznacher Akademie für Berufe im Sozialund Gesundheitswesen wurde von November 2000 bis November 2001 ein Lehrgang mit 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt.

2. Seit 2002 wird im Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen gGmbH in Trier jährlich ein Lehrgang mit der Dauer von einem Jahr durchgeführt. Die Teilnehmerzahl pro Lehrgang liegt bei 22 bis 26. Aktuell läuft der siebte Lehrgang.

Berücksichtigung geänderter Berufsbezeichnungen

Durch das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 wurden die Berufsbezeichnungen „Krankenschwester" und „Krankenpfleger" sowie „Kinderkrankenschwester" und „Kinderkrankenpfleger" durch die Berufsbezeichnungen „Gesundheits39 und Krankenpflegerin" und „Gesundheits- und Krankenpfleger" sowie „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" und „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" ersetzt. Die Berufsbezeichnungen „Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" und „Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" wurden durch Artikel 8 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) zum 1. Januar 1999 durch die Berufsbezeichnungen „Ergotherapeutin" und „Ergotherapeut" ersetzt. In der Anlage 1 GFBWBGDVO sind daher die entsprechenden Berufsbezeichnungen dem geänderten Bundesrecht anzupassen.

Änderungen im Weiterbildungsbereich „Weiterbildung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter im Gesundheitswesen und in der Altenpflege"

In § 2 Abs. 2 KrPflAPrV wurden die Vorgaben zur Praxisanleitung in der praktischen Ausbildung für die Berufe in der Krankenpflege neu festgelegt. Nunmehr sind zur Praxisanleitung Personen geeignet, die unter anderem mindestens 200 Stunden (statt wie bisher mindestens 460 Stunden) berufspädagogische Zusatzqualifikation besitzen. Entsprechend dieser Vorgabe ist in Anlage 1 Teil 8 „Weiterbildung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter im Gesundheitswesen und in der Altenpflege" die Anzahl der Mindestunterrichtsstunden von 460 auf 200 zu ändern. Infolge der reduzierten Gesamtstundenzahl sind die Unterrichtsstunden in den einzelnen inhaltlichen Bereichen neu festzulegen.

Aufgrund der Reduzierung des quantitativen Umfangs der Weiterbildung auf (mindestens) 200 Stunden soll auch der schriftliche Teil der Prüfung auf eine Studienarbeit und eine Aufsichtsarbeit (derzeit eine schriftliche Studienarbeit und mindestens zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten) reduziert werden. Der mündliche Teil der Prüfung wird aus prüfungspädagogischen Gründen zu einer Präsentation der ausgearbeiteten Anleitungsplanung der Praxisanleitung und ein sich darauf beziehendes Fachgespräch umgewandelt.

Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen

Durch die Neufassung der Regelungen über die staatliche Anerkennung von Krankenpflegeschulen in § 4 Abs. 3 KrPflG sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte mit entsprechender abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht vorgesehen worden. Entsprechend muss nunmehr die Lehrerausbildung für die Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen an Fachhochschulen oder Universitäten stattfinden. Weiterbildungen zur Lehrerin oder zum Lehrer für Gesundheitsfachberufe nach Teil 10 der Anlage 1 GFBWBGDVO sind nicht mehr ausreichend. Daher werden die Weiterbildungsbezeichnungen „Staatlich anerkannte Lehrerin für Krankenpflege" und „Staatlich anerkannter Lehrer für Krankenpflege" sowie „Staatlich anerkannte Lehrerin für Kinderkrankenpflege" und „Staatlich anerkannter Lehrer für Kinderkrankenpflege" gestrichen. In der Folge werden auch die betreffenden Berufsangehörigen von diesem Weiterbildungsbereich ausgenommen; Übergangsregelungen bedarf es insoweit nicht, da für diese Berufsgruppen keine diesbezüglichen Weiterbildungen mehr durchgeführt werden.