Sozialhilfe

Nach § 5 a Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) erstatten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio jeweils zeitnah nach Vorliegen des Berichts der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) nach § 3 Abs. 5 RFinStV allen Landesparlamenten einen schriftlichen Bericht zur Information über ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage. Nachdem die KEF inzwischen ihren 15. Bericht veröffentlicht hat, berichten die Rundfunkanstalten hiermit zum dritten Mal in diesem Rahmen.

Der Landtagsbericht 2006 steht mehr noch als seine beiden Vorgänger fühlbar im Zeichen der aktuellen medienpolitischen Entwicklungen. Er muss die rechnerische Diskrepanz zwischen der Gebührenempfehlung der KEF und dem davon abweichenden Gebührenentscheid der Länder ebenso berücksichtigen wie die hinter dieser finanziellen Lücke stehenden medienpolitischen Implikationen. Er soll die aus der Gebührenentscheidung folgenden Konsequenzen finanzieller, medienpolitischer wie programminhaltlicher Art darstellen und Optionen zur Vermeidung zukünftiger Auseinandersetzungen bieten ­ dies sind die wesentlichen Zielsetzungen dieses Landtagsberichts.

Ziel des 15. KEF-Berichts war es, im Wege einer Zwischenbilanz festzustellen, inwieweit die Anstalten sich mit ihren Anmeldungen im Rahmen der Feststellungen des 14. KEF-Berichts bewegen und ihre Programm- und Finanzplanungen an den reduzierten Gebührenentscheid der Länder angepasst haben. Im Ergebnis stellt die KEF fest, dass die Rundfunkanstalten trotz der hinter der KEF-Empfehlung zurückbleibenden Gebührenentscheidung in der Gebührenperiode ein ausgeglichenes Ergebnis realisieren können.

Zuzuschreiben ist dies den erbrachten Sparleistungen, insbesondere auch den erheblichen Einschnitten in die Programme, selbst wenn noch nicht alle Einzelmaßnahmen in vollem Umfang konkretisiert werden konnten. Damit haben die Anstalten einmal mehr ihre Reformbereitschaft nachdrücklich unter Beweis gestellt.

In einem eigenen Kapitel des Berichts hat die Kommission auftragsgemäß auf aktualisierter Basis ermittelt, was ein Verzicht auf Werbung und Sponsoring bedeuten würde. Sie kommt dabei zu dem Ergebnis, dass ein solcher Verzicht auf der einen Seite eine kompensatorische Gebührenerhöhung von 1,42 pro Monat bedeuten würde und auf der anderen Seite auch wettbewerbs- und ordnungspolitisch bedenklich ist.

Der 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthielt ferner eine so nicht beabsichtigte Mehrbelastung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Das Befreiungsrecht wurde neu geordnet und dabei die Zuständigkeit für die Bearbeitung von den Kommunen und Sozialhilfeträgern auf die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) übertragen. Die Folge ist eine Zunahme der Gebührenbefreiungen um fast 20 Prozent einerseits und eine Aufwandsverlagerung von den Kommunen zur GEZ andererseits. Obwohl die GEZ den bisherigen Aufwand für die Befreiungsverfahren durch entsprechende Rationalisierung auf weniger als ein Viertel reduziert hat, verbleibt trotz interner Kapazitätsumschichtungen eine dauerhafte Mehrbelastung von rund 12 bis 15 Mio. pro Jahr. Dazu kommen Mindererträge durch die Zunahme der Befreiungen in Höhe von 25 Mio. pro Jahr. Statt der von den Ministerpräsidenten unterstellten Gebührenersparnis von 5 Cent ist tatsächlich eine Mehrbelastung um rund 9 Cent eingetreten, die aufgefangen werden muss.

Die durch den Gebührenentscheid der Ministerpräsidenten aufgeworfenen und nach wie vor offenen Fragen zur Rundfunkgebührenfestsetzung harren nicht nur aus rein finanziellen Gründen einer schlüssigen und zukunftssicheren Klärung. Die Neuordnung des Verfahrens kann nicht losgelöst von den medienpolitisch brisanten Fragen im Regulierungsviereck zwischen Bund, Ländern, EU und WTO gesehen und angegangen werden.

Motor der an Geschwindigkeit zunehmenden Fahrt ins medienpolitische Neuland auf allen Ebenen ist und bleibt die Übertragungstechnologie, die schon deshalb immer wichtiger wird, weil sie in der Wahrnehmung der Zuschauer einstweilen hinter den von ihr transportierten Inhalten verschwindet. Folglich wird die digitale Verbreitungstechnik, wie schon Nicholas Negroponte treffend formulierte, „in wenigen Jahren wie Luft sein, weil man sie nicht bemerken wird". Gleichzeitig löst Digitalität neue Nutzungsformen und Qualitätsansprüche aus, denen der öffentlich-rechtliche Rundfunk Rechnung tragen muss. Die technische Konvergenz von Telefonie, Hörfunk, Fernsehen und Internet ist realisiert. Klassisches Fernsehen über Breitbandkabel, Satellit, Terrestrik oder Internet wird auf demselben Endgerät empfangbar sein, das simultan den Zugang zum Internet und den damit verbundenen Unterhaltungsmöglichkeiten bietet. Die fortschreitende Entwicklung der digitalen Hörfunktechnologie ermöglicht mit neuen Kommunikationstechnologien wie podcasting, Radioangebote auch unabhängig vom jeweiligen Ausstrahlungstermin zu nutzen. Hinzu tritt, der Entwicklung im Hörfunk folgend, die Mobilität des Fernsehens über PDA (Personal Digital Assistant) oder Handy, mit der sich das Nutzerverhalten Schritt für Schritt verändert.

Der medialen Leit- und Orientierungsfunktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kommt in dieser Flut von Informationen und Unterhaltungsangeboten weiter steigende Bedeutung zu. Unabdingbare Voraussetzung dazu ist freilich, dass der diskriminierungsfreie Zugang zu den unterschiedlichen Plattformen technisch sichergestellt ist und die medienrechtlichen wie finanziellen Rahmenbedingungen gegeben sind. Bestand und angemessene Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als meritorisches Gut sind künftig untrennbar mit dem Zutritt zu technologischen Plattformen verknüpft. Dabei muss er in der Fülle von Programmen und Diensten eines Internet- oder Kabelanbieters mit eigenständigen Navigatoren erkennbar bleiben.