Beschulung von beeinträchtigten Kindern an der Grundschule Schillerschule in Fußgönheim

Seit Schuljahresbeginn 2008/2009 wurden drei auswärtige beeinträchtigte Schüler an der Grundschule Schillerschule nach den Richtlinien für Schwerpunktschulen unterrichtet, ohne dass diese Grundschule offiziell eine Schwerpunktschule ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen bewarb sich die Grundschule Schillerschule nicht für das Schuljahr 2008/2009 als Schwerpunktschule?

2. Aus welchen Gründen bestimmte die ADD die Grundschule Schillerschule nicht für das Schuljahr 2008/2009 als Schwerpunktschule?

3. Aufgrund welcher Regelungen werden die beeinträchtigten Kinder nach den Richtlinien für beeinträchtigte Kinder an Schwerpunktschulen unterrichtet?

4. In welchem Umfang erhält die Schillerschule zusätzliche Förderstunden, um den sonderpädagogischen Förderbedarf abzudecken?

5. Welche Vorteile gegenüber der jetzigen Situation hätte eine offizielle Schwerpunktschule Schillerschule?

6. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, ob sich die Schillergrundschule zum kommenden Schuljahr als Schwerpunktschule bewerben will?

7. Plant die ADD, die Grundschule Schillerschule zum Schuljahresbeginn 2009/2010 oder später zur Schwerpunktschule zu bestimmen?

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. Mai 2009 wie folgt beantwortet:

In § 1 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) ist bestimmt: „Alle Schulen wirken bei der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit." § 3 Abs. 5 SchulG erläutert genauer: „Behinderte Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbstständig, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern nutzen können." In § 59 Abs. 4 SchulG ist geregelt: „Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, besuchen eine Förderschule oder nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 eine andere Schule. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach Anhören der Eltern."

Aus diesen Bestimmungen folgt, dass im Grundsatz jede Schule zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf verpflichtet ist, „wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können" (§ 3 Abs. 5 SchulG).

Zu den Fragen 1, 2, 6 und 7: Aus der Vorbemerkung geht hervor, dass Schulen sich nicht formal bewerben können, um Schwerpunktschule zu werden. Die Schulaufsicht hat aber im Blick, an welcher Schule unter pädagogischen Gesichtspunkten eine erfolgreiche Integration möglich wäre.

Dabei berücksichtigt sie auch die Akzeptanz der Schulgemeinschaft. Die Elternschaft der Schillerschule in Fußgönheim diskutiert das Thema noch kontrovers, sodass die Schulaufsicht von einer formalen Ernennung zur Schwerpunktschule für das laufende und das kommende Schuljahr abgesehen hat. Nach wie vor wird die Schillerschule aber als eine zur Integration beeinträchtigter Schülerinnen und Schüler geeignete Schule betrachtet.

Zu Frage 3: Im Rahmen des Auftrags zur individuellen Förderung aller Schülerinnen und Schüler (§ 10 Abs. 1 SchulG) vermittelt die Schule die den Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler entsprechenden Schulabschlüsse. Dies gilt für Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Förderschulen ebenso wie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Regelschulen.

Zu Frage 4: Die Schule hat 25 Lehrerwochenstunden einer Förderschullehrkraft erhalten.

Zu Frage 5: Die Schule hätte als Schwerpunktschule eine dauerhafte zusätzliche Personalausstattung, die sich nicht nur auf die punktuell zugewiesenen Kinder bezieht.