Beschulung von beeinträchtigten Kindern an der Grundschule Schillerschule in Fußgönheim II

Seit Schuljahresbeginn 2008/2009 werden drei auswärtige beeinträchtigte Schüler an der Grundschule Schillerschule nach den Richtlinien für Schwerpunktschulen unterrichtet, ohne dass diese Grundschule offiziell eine Schwerpunktschule ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kinder erhalten seit wann und in welchem zeitlichen Umfang Unterstützung durch Integrationshelferinnen bzw. -helfer?

2. Welche Aufgaben haben die Integrationshelferinnen bzw. -helfer jeweils zu erfüllen?

3. Gab es einen Wechsel bei den Integrationshelferinnen bzw. -helfern? Wenn ja, aus welchen Gründen?

4. Wer kommt für die Kosten für die Integrationshelferinnen bzw. -helfer auf?

5. Welche Qualifikation bringen die eingesetzten Integrationshelferinnen bzw. -helfer für ihre Aufgaben mit?

6. Wer stellt seit Schuljahresbeginn die Beförderung der drei auswärtigen Schüler vom Wohnort zur Schule und zurück sicher?

7. Wer trägt in welcher Höhe die Kosten für diese Schülerbeförderung?

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. Mai 2009 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

Der Einsatz von Integrationshilfen richtet sich nach der „Gemeinsamen Empfehlung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen, des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur sowie der Kommunalen Spitzenverbände zu den Aufgabenfeldern einer Integrationshelferin bzw. eines Integrationshelfers in Zusammenhang mit der schulischen Bildung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen" vom 15. September 2006. Am 2. April 2009 sind dazu nochmals Hinweise zur Umsetzung an alle Förderschulen und Schwerpunktschulen in elektronischer Form erfolgt. Alle Dokumente sind auf dem Landesbildungsserver abrufbar (http://foerderung.bildung-rp.de/behinderung/integrationshelfer-innen.html). Es handelt sich in jedem Fall um eine Einzelfallhilfe gemäß SGB XII zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in Bezug auf die Teilhabe an schulischer Bildung. Dies gilt vor allem für den lebenspraktischen Bereich wie Betreuung in den Pausen, bei Unterrichtsgängen, auf dem Schulweg und bei der Orientierung im Schulhaus. Insbesondere bei Kindern mit einem autistischen Syndrom sind aber z. B. auch Ansprache und Ermunterung während des Unterrichts und bei den Hausaufgaben vonnöten. Spezifisch unterrichtliche Aufgaben sind Auftrag der Schule.

Zu Frage 1: Zwei der drei beeinträchtigten Schulanfänger werden von Integrationshelfern während des gesamten Schulbesuchs unterstützt.

Zu Frage 2: Über die Erläuterungen in der Vorbemerkung hinaus sind die Integrationshelferinnen und Integrationshelfer auch Mittler zwischen Schule und Elternhaus und nehmen zusammen mit allen Beteiligten an der Teilhabeplanung teil. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus der vertraglichen Grundlage mit den Eltern des einzelnen Kindes.

Zu Frage 3: In einem Fall gab es einen Wechsel, weil sich die Integrationshelferin überfordert fühlte.

Zu Frage 4: Die Kostenübernahme liegt beim örtlichen Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe.

Zu Frage 5: Die beteiligten Integrationshelfer haben eine pädagogische Ausbildung bzw. Erfahrung im Umgang auch mit beeinträchtigten Kindern. Einmal im Monat erfolgt eine fachliche Anleitung. Sie besuchen Fortbildungen zum Thema Autismus und nehmen bei Bedarf eine fachspezifische Beratung in Anspruch.

Zu den Fragen 6 und 7:

In allen Fällen ist die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises zuständig. Sie trägt auch die Kosten der Schülerbeförderung.