Rehabilitation
Teil 2
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 3:
Geltungsbereich:
(1) Dieses Gesetz gilt für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige volljährige Menschen, die in Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 leben oder die Aufnahme in eine solche Einrichtung anstreben sowie für die betreffenden Einrichtungen, ihre Träger und Leitungen und die dort Beschäftigten. Die leistungsrechtliche Einordnung der Einrichtung und die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom... (BGBl. I S....) bleiben unberührt.
(2) Für selbstbestimmte Wohngemeinschaften im Sinne des § 6 gelten dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.
(3) Einrichtungen des Wohnens mit allgemeinen Unterstützungsleistungen (Service-Wohnen) unterliegen nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die Mieterinnen und Mieter von abgeschlossenem Wohnraum vertraglich nur verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Dienst- oder Pflegeleistungen, Hausmeisterdienste oder Notrufdienstleistungen von einer bestimmten Anbieterin oder einem bestimmten Anbieter in Anspruch zu nehmen und darüber hinaus alle weitergehenden Unterstützungsleistungen und deren Anbieterinnen und Anbieter frei wählen können.
(4) Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege im Sinne des § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, stationäre Hospize im Sinne des § 39 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, Einrichtungen für junge Volljährige im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, Tagesförderstätten und Tageskliniken sind keine Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 4:
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot:
(1) Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftige volljährige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen und Pflege- oder andere Unterstützungsleistungen sowie Verpflegung entgeltlich zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten; sie sind in ihrem Bestand vom Wechsel und von der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig.
(2) Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot liegen auch vor, wenn die Wohnraumüberlassung und die Erbringung von Pflege- oder anderen Unterstützungsleistungen und Verpflegung Gegenstand getrennter Verträge sind und die Wahlfreiheit der Bewohnerinnen und Bewohner eingeschränkt ist, weil
1. die Leistungen nicht unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können; das ist der Fall, wenn die Ver7 träge in ihrem Bestand voneinander abhängig sind oder wenn an dem Vertrag über die Wohnraumüberlassung nicht unabhängig von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege- oder anderen Unterstützungsleistungen oder Verpflegung festgehalten werden kann,
2. die Pflege- oder anderen Unterstützungsleistungen oder die Verpflegung von bestimmten Anbieterinnen oder Anbietern in Anspruch genommen werden müssen,
3. die Pflege- oder anderen Unterstützungsleistungen oder die Verpflegung hinsichtlich ihres Inhalts, ihres Umfangs und ihrer Ausführung vorgegeben werden oder
4. die Anbieterin oder der Anbieter von Pflege- oder anderen Unterstützungsleistungen oder Verpflegung und die Vermieterin oder der Vermieter rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind; das ist der Fall, wenn die Beteiligten personenidentisch sind, gesellschaftsrechtliche Verbindungen aufweisen oder in einem Angehörigenverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes stehen, wobei die für die Verlobung und die Ehe geltenden Bestimmungen für eine Lebenspartnerschaft entsprechend Anwendung finden.
§ 5:
Einrichtungen mit höherer Selbstbestimmung und Teilhabe Einrichtungen mit höherer Selbstbestimmung und Teilhabe sind
1. eigenständige betreute Wohngruppen für nicht mehr als zwölf pflegebedürftige volljährige Menschen, in denen Pflege- und andere Unterstützungsleistungen und Verpflegung von unterschiedlichen Anbieterinnen und Anbietern in Anspruch genommen werden können und in denen die Vermieterin oder der Vermieter oder eine Anbieterin oder ein Anbieter einer Dienstleistung die Gesamtversorgung der Bewohnerinnen und Bewohner und die Abstimmung der Pflege- und anderen Unterstützungsleistungen in der Wohngruppe organisiert,
2. eigenständige betreute Wohngruppen für nicht mehr als acht volljährige Menschen mit Behinderung, die in besonderem Maße der Förderung von Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dienen, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner mit individuell wählbaren Unterstützungsleistungen leben und in denen die Vermieterin oder der Vermieter oder eine Anbieterin oder ein Anbieter einer Dienstleistung die Gesamtversorgung der Bewohnerinnen und Bewohner und die Abstimmung der Unterstützungsleistungen in der Wohngruppe organisiert,
3. Seniorenresidenzen und andere Wohneinrichtungen für ältere Menschen, in denen neben der Überlassung von abgeschlossenem Wohnraum zugleich Hauswirtschaftsleistungen und Verpflegung erbracht oder vorgehalten werden und in denen bei Bedarf pflegerische Dienstleistungen frei wählbar von externen Anbieterinnen und Anbietern in Anspruch genommen werden können,
4. Einrichtungen der Kurzzeitpflege, die der vorübergehenden Aufnahme der Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Monaten dienen und
5. den Nummern 1 bis 4 vergleichbare oder ähnliche sonstige Pflege- oder Unterstützungsformen, die den Zielen dieses Gesetzes entsprechen und die verstärkt die Selbstbestimmung und Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner ermöglichen und fördern.
§ 6:
Selbstbestimmte Wohngemeinschaften:
(1) Eine selbstbestimmte Wohngemeinschaft für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftige volljährige Menschen liegt vor, wenn
1. die Bewohnerinnen und Bewohner oder die für sie vertretungsberechtigten Personen
a) die Lebens- und Haushaltsführung selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten,
b) bei der Wahl und Inanspruchnahme von Pflege- oder anderen Unterstützungsleistungen frei sind,
c) über die Aufnahme neuer Mitbewohnerinnen und Mitbewohner selbst entscheiden können,
d) das Hausrecht ausüben können und
e) auf eigenen Wunsch von bürgerschaftlich Engagierten unterstützt werden,
2. die Wohngemeinschaft
a) über nicht mehr als acht Plätze verfügt und
b) kein Bestandteil einer Einrichtung im Sinne des § 4 ist und
3. alle von den gleichen Initiatorinnen und Initiatoren in einem Gebäude betriebenen Wohngemeinschaften insgesamt über nicht mehr als 16 Plätze verfügen.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, gilt eine solche Wohnform als Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5.
(2) Das Land stellt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel ein spezielles Beratungsangebot für Initiatorinnen und Initiatoren und für Bewohnerinnen und Bewohner von selbstbestimmten Wohngemeinschaften mit Informationen über die geltenden rechtlichen Anforderungen, die Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Lebens- und Haushaltsführung und die Erfordernisse einer fachgerechten Versorgung zur Verfügung.
§ 7:
Träger Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 müssen in der Verantwortung eines Trägers stehen. Träger ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 betreibt oder deren Inbetriebnahme plant. Träger ist auch, wer den Betrieb der Einrichtung als Vermieterin oder Vermieter oder Anbieterin oder Anbieter von Dienstleistungen durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten oder in anderer Form gewährleistet.
Teil 3
Teilhabe und Mitwirkung
§ 8:
Öffnung der Einrichtungen und Teilhabe:
(1) Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 sollen sich in das Wohnquartier öffnen. Sie unterstützen die Bewohnerinnen und Bewohner bei deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch Einbeziehung von Angehörigen, der Betreuerinnen und Betreuer, der Selbsthilfe, von bürgerschaftlich Engagierten und von Institutionen des Sozialwesens, der Kultur und des Sports. Sie fördern Bewohnerinnen und Bewohner bei deren Aktivitäten in der Gemeinde.