Anlässlich der Querschnittsprüfung wurden auch Mängel bei der Aufgabenwahrnehmung durch die Organe der örtlichen Prüfung

50 Führung der Kassengeschäfte für Ortsgemeinden nicht berücksichtigt wurden, führte dies zu Verzerrungen bei der Bilanzierung von Kassenbeständen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten. Ein während der Prüfung noch nicht abzuschätzender Korrekturbedarf kann sich bei den Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen ergeben, wenn Grundlagendaten noch ermittelt und aktualisiert werden. Die Prüfungsergebnisse zeigen, dass die konsequente Aufarbeitung aller Erfassungs- und Bewertungsfehler teilweise zu einem erheblichen Korrekturaufwand führen kann. Zwei Verbandsgemeinden nahmen die Querschnittsprüfung zum Anlass, ihre Eröffnungsbilanzen nochmals umfänglich zu überprüfen. Als Folge wurden die Eröffnungsbilanzen um bis zu 14,4 Mio. berichtigt.

4. Örtliche Prüfung der Eröffnungsbilanzen

Der nach Artikel 8 § 13 Abs. 2 KomDoppikLG i. V. m. § 113 Abs. 1 GemO 77) vorgeschriebenen Prüfung der Eröffnungsbilanz durch die Rechnungsprüfungsausschüsse und Rechnungsprüfungsämter 78) kommt eine besondere Bedeutung zu. Die Prüfung muss aufgrund der Vielzahl an bilanzierungspflichtigen Sachverhalten grundsätzlich auf Stichproben beschränkt werden. Ausnahmen sind allenfalls für die Bilanzen kleinerer Ortsgemeinden mit nur wenigen Vermögensgegenständen denkbar. Um dennoch in angemessener Zeit zu Prüfungsergebnissen zu gelangen, ist ein strukturiertes Vorgehen erforderlich. Mögliche Prüfungsschritte, die insbesondere den Rechnungsprüfungsausschüssen als Anregung für ihre Prüfungshandlungen dienen können, sind in der Anlage 1 zusammengefasst. Über die Prüfung der Eröffnungsbilanz hinaus können sie auch für die Prüfung der Bilanzen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung herangezogen werden.

Anlässlich der Querschnittsprüfung wurden auch Mängel bei der Aufgabenwahrnehmung durch die Organe der örtlichen Prüfung festgestellt.

Verzicht auf Prüfungshandlungen

Die Eröffnungsbilanz ist so rechtzeitig aufzustellen, dass sie bis zum 30. November des ersten Haushaltsjahres der doppelten Buchführung für Gemeinden durch den Gemeinderat festgestellt werden kann. Zuvor ist sie dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt 79). Die Gemeindeordnung weist diese Aufgabe dem Rechnungsprüfungsausschuss zu 80). In Gemeinden und Gemeindeverbänden mit eigenem Rechnungsprüfungsamt ist dieses neben dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung der Eröffnungsbilanz berufen.

Die Bilanzen von zwei Verbandsgemeinden und mehreren Ortsgemeinden waren nicht vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüft worden. Ohne vorausgehende Prüfung fehlte es den Feststellungsbeschlüssen an einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung. Die Beschlüsse über die Feststellung der Eröffnungsbilanz waren rechtswidrig und hätten vom Bürgermeister ausgesetzt werden müssen (§ 42 Abs. 1 GemO).

Dauer und Inhalte der Prüfung

Selbst wenn Eröffnungsbilanzen vor ihrer Feststellung durch den Gemeinderat vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüft wurden, entsprachen die Prüfungshandlungen häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen. So dauerten Prüfungen oftmals nicht länger als 30 Minuten. Anstelle eigener Prüfungshandlungen wurden lediglich Erläuterungen der Kämmerei zur Eröffnungsbilanz zur Kenntnis genommen.

Art, Inhalt und Umfang sowie die Intensität der Prüfung stehen zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Rechnungsprüfungsausschusses (§ 112 Abs. 4 Nr. 2 GemO). Dennoch erfordert die Prüfung, ob die Eröffnungsbilanz ein der tatsächlichen Vermögens- und Finanzlage der Gemeinde entsprechendes Bild wiedergibt, ein Mindestmaß an Prüfungshandlungen.

Gelegentlich wurde bei den örtlichen Erhebungen hiergegen eingewandt, dass die Rechnungsprüfungsausschüsse im Hinblick auf den Umfang des Prüfungsstoffs und die zur Verfügung stehende Zeit ihrer Prüfungspflicht nicht oder nur unvollständig nachkommen konnten.

Die Prüfung der kommunalen Bilanzen gehört im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu den Pflichtaufgaben der Rechnungsprüfungsausschüsse. Bei der weit überwiegenden Zahl der rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände ohne eigenes Rechnungsprüfungsamt haben die Rechnungsprüfungsausschüsse diese Aufgabe allein zu bewältigen. Daher ist möglichst frühzeitig sicherzustellen, dass die Ausschüsse ihrem Prüfungsauftrag nachkommen können. Die Querschnittsprüfung zeigte, dass die Kommunalverwaltungen ihren ehrenamtlichen Mandatsträgern Informations- und Schulungsangebote unterbreitet hatten, die jedoch vielfach nicht genutzt wurden.

77) Gemeindeordnung (GemO) vom 31. Januar 2004 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-1.

78)

Von den 236 hauptamtlich geführten rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbänden verfügen rund 50 über ein eigenes Rechnungsprüfungsamt.

79) Artikel 8 § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 2 KomDoppikLG i. V. m. § 113 Abs. 1 GemO. 80) Artikel 8 § 13 Abs. 2 KomDoppikLG i. V. m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO.

Darüber hinaus besteht inzwischen auch ein vergleichsweise umfangreiches Schulungsangebot von Trägern der kommunalen Fortbildung. Die Gemeindeordnung lässt es zu, bei Bedarf sachverständige Dritte mit Prüfungshandlungen zu beauftragen (§ 112 Abs. 5 GemO) oder außerhalb des Kreises der Ratsmitglieder wählbare Bürger mit Prüfungskompetenz als Ausschussmitglieder zu gewinnen 81) .

5. Bilanzkennzahlen

Zu Steuerungszwecken, für Plausibilitätskontrollen im Rahmen der Bilanzprüfung und für den interkommunalen Vergleich bietet sich die Analyse der Kapital- und Vermögensstruktur anhand von Kennzahlen an. Mit der Querschnittsprüfung wurde begonnen, Bilanzkennzahlen zu entwickeln. Sie beruhen auf Auswertungen der Eröffnungsbilanzen von insgesamt 84 Gemeinden und Gemeindeverbänden.

Zu Vergleichszwecken wurden zunächst fünf Bilanzkennzahlen gebildet:

- Eigenkapitalquote (Anteil des Eigenkapitals an der Bilanzsumme),

- Infrastrukturintensität (Anteil des Infrastrukturvermögens an der Bilanzsumme),

- Sonderpostenquote 1 (Anteil der Sonderposten an der Bilanzsumme),

- Sonderpostenquote 2 (Anteil der Sonderposten am Sachanlagevermögen) und

- Rückstellungsquote (Anteil der Rückstellungen an der Bilanzsumme).

Die Kennzahlen beruhen derzeit auf vergleichsweise wenigen und noch nicht korrigierten Eröffnungsbilanzen, was ihre Aussagekraft vorerst beeinträchtigt. Nach dem Ergebnis der Querschnittsprüfung lassen sich dennoch aus einer vergleichenden Betrachtung Erkenntnisse gewinnen. Erhebliche Abweichungen von den Durchschnittswerten 82) können auf Erfassungs- oder Bewertungsfehler hinweisen und Anhaltspunkte für eine vertiefte Untersuchung der betroffenen Bilanzposten liefern.

Bei einem der Landkreise betrug beispielsweise der Anteil der Sonderposten an der Bilanzsumme (Sonderpostenquote 1) lediglich 34 %, deutlich weniger als im Durchschnitt der übrigen Landkreise. Die Prüfung ergab, dass die Sonderposten nicht vollständig erfasst waren und der Bilanzwert insoweit zu gering ausgewiesen wurde.

Der Rechnungshof wird im Rahmen seiner Prüfungen weitere Bilanzen in die Kennzahlenbildung einbeziehen und die Anzahl der Kennzahlen bei Bedarf ausweiten.

6. Ausblick

Sowohl die Orientierungsprüfung „Kommunale Doppik" als auch die Querschnittsprüfung „Kommunale Eröffnungsbilanzen" zeigten, dass die Einführung und auch die Umsetzung des neuen Rechnungswesens erhebliche personelle und sachliche Ressourcen binden und zu teilweise beträchtlichen zusätzlichen Aufwendungen für Personal, Schulungen sowie Hard- und Software führten. Die mit der Doppik erwartete Verbesserung in der Steuerung und Transparenz der kommunalen Haushalte hat sich hingegen bei den meisten Kommunen bisher noch nicht oder allenfalls ansatzweise eingestellt. Wesentliche Elemente, wie die Steuerung durch Vorgabe von Zielen und Kennzahlen sowie eine flächendeckende Kosten- und Leistungsrechnung, waren noch nicht implementiert. Aus diesem Grund untersucht der Rechnungshof derzeit im Rahmen turnusmäßiger Kommunalprüfungen,

- ob die kommunale Doppik dauerhaft zu einem personellen Mehrbedarf bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden führt,

- ob die bisher überwiegend inputorientierte Steuerung der Haushalte durch die kommunalen Mandatsträger von einer an Zielen und Leistungen orientierten Steuerung abgelöst wird,

- welcher Nutzen insbesondere für kleinere Kommunen mit der kommunalen Doppik verbunden ist und

- in welchem Umfang das neue Rechnungswesen einen Beitrag zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung leistet.

81) Vgl. Kommunalbericht 2001, Tz. 2 Nr. 2.2.1 (Landtagsdrucksache 14/1038). 82)

Die Durchschnittswerte sind im Gutachten „Querschnittsprüfung Kommunale Eröffnungsbilanzen" dargestellt.

Tz. 3 Organisation und Personalbedarf der Lebensmittelkontrolle

1. Allgemeines Erhebliche Verstöße von Unternehmen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen führen regelmäßig zu öffentlichen Diskussionen hinsichtlich der Wirksamkeit der Lebensmittelkontrollen.

Für die amtliche Lebensmittelüberwachung waren 2006 in Rheinland-Pfalz in den 24 Landkreisen und elf kreisfreien Städten 83) Lebensmittelkontrolleure, Veterinäre und Verwaltungskräfte mit der Arbeitszeit von zusammen 134 Vollzeitkräften tätig.

Da bei den rheinland-pfälzischen Kommunen nach der amtlichen Statistik Lebensmittelkontrollen in unterschiedlichem Umfang stattfanden und keine belastbare Bemessungsgrundlage für eine sachgerechte Stellenausstattung vorlag, wurden 2006 vom Rechnungshof im Rahmen einer Querschnittsprüfung bei den 35 Verwaltungen allgemeine Angaben über die Lebensmittelüberwachung schriftlich eingeholt 84). Zusätzlich wurden bei drei kreisfreien Städten und sechs Landkreisen 85) die als repräsentativ anzusehen sind, örtliche Erhebungen vorgenommen und ergänzende Informationen beschafft.

Die Querschnittsprüfung umfasste die Leitungs- und Grundsatzaufgaben der Lebensmittelüberwachung, die Tätigkeit der Lebensmittelkontrolleure im Innen- und Außendienst sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufgaben. In die Prüfung wurden die Arbeitsabläufe und der Zeitaufwand für die Aufgabenwahrnehmung einbezogen. Auf diese Weise wurden generelle Erkenntnisse über Möglichkeiten zur Verbesserung der Organisation, der Arbeitsergebnisse und der Wirksamkeit der Aufgabenerfüllung gewonnen und Anhaltswerte für eine Ermittlung des Personalbedarfs entwickelt.

Die Ergebnisse der Prüfung, die in einem Gutachten zusammengefasst sind 86) sollen den Landkreisen und den kreisfreien Städten Hinweise geben, die eine ordnungsgemäße, zeitnahe und wirtschaftlichere Bearbeitung der Aufgaben der Lebensmittelkontrolle ermöglichen und damit letztlich auch dem allgemeinen Verbraucherschutz dienen.

2. Aufgaben der Lebensmittelkontrolle

Das Lebensmittelrecht 87) dient vor allem dem Schutz des Verbrauchers vor gesundheitlichen Gefahren. Es erfasst neben dem Verkehr mit Lebensmitteln auch Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände.

Im Wesentlichen werden durch die Lebensmittelkontrolleure

- Kontrollen in Betrieben durchgeführt,

- Plan- und Verdachtsproben für das Landesuntersuchungsamt und seine Institute entnommen,

- Rückrufe von gefährlichen Produkten aufgrund von Schnellwarnungen überwacht,

- Lebensmittelunternehmer beraten sowie

- im Rahmen von Bauanträgen und Konzessionsanträgen zum Betrieb von Gaststätten Stellungnahmen abgegeben.

Die Aufgaben vor Ort erledigen die Kreisverwaltungen und die kreisfreien Städte. Bei den Landkreisen ist die Lebensmittelkontrolle der Veterinärverwaltung angegliedert, deren Leiter Vorgesetzter der Lebensmittelkontrolleure ist, ihre Tätigkeit in fachlicher Hinsicht begleitet und einzelne Aufgaben selbst wahrnimmt.

Bei den kreisfreien Städten obliegt die Lebensmittelkontrolle den für die Sicherheit und Ordnung zuständigen Organisationseinheiten. Da deren Leiter i. d. R. eine Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Kommunalverwaltung besitzen, sind die Veterinäre der benachbarten Landkreise in örtlich unterschiedlichem Umfang in die fachliche Aufgabenwahrnehmung mit eingebunden.

Tätigkeitsschwerpunkt der Lebensmittelkontrolleure ist der Außendienst. Im Innendienst sind Vor- und Nacharbeiten zu erledigen, z. B. die Ergebnisse von Kontrollen und Probenahmen zu erfassen sowie Ordnungswidrigkeiten- und 83)

Die Stadt Landau in der Pfalz hat die Lebensmittelkontrolle 2001 durch Zweckvereinbarung auf den Landkreis Südliche Weinstraße übertragen. Die Daten der Stadt sind in den Landkreisdaten enthalten.

84) Aufgaben, die üblicherweise von Veterinären wahrgenommen werden (Tierschutz, Tiergesundheit, Tierseuchen) sowie Fleischbeschau und die Kontrollen in nach EG-Recht zugelassenen Verarbeitungsbetrieben wurden nicht in die Prüfung einbezogen.

85) Städte Koblenz, Trier, Zweibrücken und die Landkreise Altenkirchen (Ww.), Alzey-Worms, Germersheim, Rhein-Lahn-Kreis, Südliche Weinstraße und Trier-Saarburg.

86) Gutachten des Rechnungshofs "Lebensmittelkontrollen" vom 4. August 2008, Az.: 6-P-0018-91-1/2006.

87)

Die Rechtsgrundlagen sowie Regelungen zum Verwaltungsvollzug sind in Anlage 1 dargestellt.