Außendiensttätigkeiten

Aufgaben werden im Rahmen anderweitig veranlasster Betriebskontrollen ohne nennenswerten Mehraufwand mit erledigt.

Nur in einigen Fällen sind zusätzliche Kontrollen erforderlich, z. B. im Einzelhandel mit Bedarfsgegenständen. Deren Zahl kann nach dem Ergebnis der Prüfung bei den kreisfreien Städten auf 1 % der statistisch erfassten Betriebe geschätzt werden und führt bei diesen zu einem zusätzlichen Bedarf.

Pauschaler Zeitzuschlag für sonstige Außendiensttätigkeiten:

Für sonstige Tätigkeiten im Außendienst, für die eine gesonderte Festsetzung von Zeitwerten nicht möglich ist, ist ein zu schätzender pauschaler Zeitzuschlag hinzuzurechnen. Hierzu gehören neben eventuellen Kontrollen in statistisch nicht erfassten Betrieben (Nr. 5.2.1.4) und den Beratungen (Nr. 5.2.5) insbesondere die Wahrnehmung von Gerichtsterminen in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren sowie die Fortbildung.

Ferner zählt hierzu der Einsatz von mehreren Lebensmittelkontrolleuren bei Kontrollen, insbesondere bei größeren Veranstaltungen, problematischen Betrieben oder am späten Abend (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AVV RÜb - 2008 -). Bei vier Verwaltungen lag der Anteil der Kontrollen durch zwei oder mehr Kräfte zwischen 25 % und 70 %. Kontrollen durch mehrere Kräfte sind allenfalls bei bis zu 5 % der Betriebe erforderlich. Höhere Anteile verursachen vermeidbaren Personalaufwand. Umstände, die eine wirtschaftliche Aufgabenwahrnehmung erschweren, sind durch organisatorische Regelungen, z. B. Nutzung privater Pkw gegen Zahlung einer entsprechenden Kilometervergütung, zu verändern.

Diese sonstigen Außendiensttätigkeiten rechtfertigen insgesamt einen pauschalen Zuschlag von 10 % auf den für den Außendienst aufgrund von Fallzahlen ermittelten Zeitbedarf.

Bei örtlichen Besonderheiten, z. B. Erteilung von Folgebelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz für kommunale Bedienstete von Kindertagesstätten, Schulen usw. oder der Tätigkeit im Rahmen der Grenzkontrollstelle am Flughafen Hahn ist der hierauf entfallende tatsächliche Zeitbedarf nach Maßgabe örtlicher Feststellung hinzuzurechnen.

Außendienst und Innendienst:

Der Außendienstanteil lag nach den Angaben der Verwaltungen bei den Landkreisen bei durchschnittlich 57 % der Arbeitszeit und bei den kreisfreien Städten bei 59 %. Die Bandbreite reichte von 30 % bis 80 %.

Die Wirksamkeit der Lebensmittelkontrolle beruht hauptsächlich auf Tätigkeiten vor Ort. Solche gravierenden Unterschiede im Zeitaufwand für Außendiensttätigkeiten sind sachlich nicht begründet.

Ein Außendienstanteil von wenigstens zwei Dritteln der Arbeitszeit wird unter den entsprechenden Rahmenbedingungen, insbesondere nach Beachtung der Hinweise unter Nr. 6 - Erhöhung des Außendienstanteils der Lebensmittelkontrolleure - für erreichbar und aus wirtschaftlicher Sicht als notwendig angesehen. Nach den Angaben in den Fragebögen erreichten oder überschritten elf Verwaltungen diesen Wert.

Im Rahmen örtlicher Untersuchungen müssen die Arbeitszeitanteile für den Innen-/Außendienst ausgewertet und der Personalbedarf und -einsatz insgesamt an den sachlichen Notwendigkeiten ausgerichtet werden.

Mit der Einführung des Landesservers werden voraussichtlich ab 2009 Erfassungsarbeiten zum Teil zentral vom Landesuntersuchungsamt und seinen Instituten erledigt. Bei den Lebensmittelkontrolleuren, die bisher diese Arbeiten wahrnahmen, werden sich dadurch weitere Entlastungen bei den Innendienstarbeiten ergeben.

Berechnung des Personalbedarfs:

Der Gesamtzeitbedarf für die Lebensmittelkontrolle errechnet sich aus den fallbezogenen und den pauschal anzusetzenden Zeiten für die Außendiensttätigkeiten und einem Zuschlag für Innendienstarbeiten. Für die Innendiensttätigkeiten wird pauschal die Hälfte des Zeitbedarfs für den Außendienst angesetzt 124). Die Berechnung des Gesamtzeitbedarfs und des sich daraus ergebenden Personalbedarfs an Lebensmittelkontrolleuren ergibt sich aus Anlage 5.

Hinsichtlich der Beschäftigung von Verwaltungskräften zur Erhöhung der Zeitanteile der Lebensmittelkontrolleure im Außendienst auf etwa zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit wird auf Nr. 7.1 verwiesen. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht eine regelmäßige Weiterbildung des Kontrollpersonals vor. Nach § 4 Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) haben die Lebensmittelkontrolleure an mindestens drei Tagen alle zwei Jahre Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen.

In einer Verwaltung stand z. B. nicht für jeden Lebensmittelkontrolleur ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Zeitersparnisse wegen entfallender Fahrzeiten bei mehreren Überwachungstätigkeiten im Rahmen eines Betriebsbesuches (z. B. Kontrolle und Probenahme) sind dabei berücksichtigt.

Dabei sind auch die persönlichen Ausfallzeiten und sonstige nichtaufgabenbezogene Tätigkeiten abgedeckt.

Eine auch nur annähernd belastbare Berechnung des landesweiten Personalbedarfs bei uneingeschränkter Anwendung der neuen Risikoklassifizierung entsprechend dem Beispielmodell in Nr. 5 der Anlage 2 zu § 6 AVV RÜb (2008) ist nicht möglich, da zum Umfang des Aufgabenzuwachses keine verlässlichen Daten vorlagen. Der Personalbedarf wird allerdings wegen erheblicher Zunahme der Kontrolldichte wesentlich höher sein als bisher.

Selbst wenn die neue Risikoklassifizierung in einer Weise angewendet würde, die unangemessen häufige Kontrollen vermeidet, käme es voraussichtlich zu einem Anstieg der durchschnittlichen Kontrollhäufigkeit auf 1,3 Kontrollen je Betrieb und Jahr. Dieser Wert ergab sich aus Einschätzungen von Lebensmittelkontrolleuren, nach denen sich die Anzahl der Kontrollen je Betrieb gegenüber der Risikoklassifizierung nach der AVV RÜb (2004) um rund ein Drittel erhöhen sollte. Bei einer mittleren Kontrollzeit von 80 Minuten wäre gegenüber der derzeitigen Ausstattung von einem zusätzlichen Personalbedarf von 35 bis 40 Kräften auszugehen.

Wird als grober Maßstab die Einwohnerzahl zugrunde gelegt, wäre bei durchschnittlich 1,3 Kontrollen je Betrieb und Jahr ein Lebensmittelkontrolleur je 30.000 Einwohner erforderlich.

Das Ministerium hat dem Rechnungshof im November 2007 hierzu mitgeteilt, die Querschnittsprüfung habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem der europarechtlich initiierte, zwischen den Ländern weiter konkretisierte, aber noch nicht in jedem Detail festgelegte Systemwechsel in der Betriebskontrolle noch nicht durch die vor Ort zuständigen Behörden umgesetzt worden sei. Zunächst sollten weitere Erfahrungen gesammelt werden, um zu gegebener Zeit auf der Basis belastbarer Erkenntnisse zu entscheiden, ob und wie ggf. im personellen Bereich nachzujustieren sei.

6. Erhöhung des Außendienstanteils der Lebensmittelkontrolleure:

Verwaltungskräfte:

Die Auswertung der Erhebungsbögen und die örtlichen Erhebungen zeigten, dass es die zeitanteilige Beschäftigung von Verwaltungskräften des mittleren Dienstes den Lebensmittelkontrolleuren ermöglichte, in größerem zeitlichen Maß Außendienst, insbesondere Betriebskontrollen und Probenahmen zu erledigen. Damit wurde die Effektivität der Lebensmittelüberwachung maßgeblich gestärkt und zudem der Aufgabenvollzug wirtschaftlicher organisiert.

Die ermittelten Durchschnittswerte bei den Landkreisen können nicht als Anhalt für das gebotene Ausmaß der Beschäftigung von Verwaltungskräften dienen, da diese zum Teil unwirtschaftlich eingesetzt wurden.

Bei vier Verwaltungen, die zwischen 0,16 und 0,25 Verwaltungskräfte je Lebensmittelkontrolleur beschäftigten, lag der Außendienstanteil der Lebensmittelkontrolleure nach den Angaben der Verwaltung zwischen 65 % und 70 %. Dies zeigt, dass bei einem optimierten Einsatz von etwa 0,2 Verwaltungskräften je Lebensmittelkontrolleur ein angemessener Außendienstanteil gewährleistet werden kann.

Diesen Wert sollten die Verwaltungen anstreben.

In lebensmittelrechtlichen Bußgeldverfahren ist der zur Festsetzung berufenen zentralen Bußgeldstelle der Kreis- oder Stadtverwaltung von der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Organisationseinheit ein begründeter Vorschlag zur Bußgeldhöhe zu unterbreiten. Bei den Landkreisen war die Fertigung dieser Vorschläge zumeist Verwaltungskräften übertragen, die auf im Innendienst erstellte ausführliche Berichte der Lebensmittelkontrolleure zurückgriffen. Auf die Zwischenschaltung einer Verwaltungskraft - dies führte überdies zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen - sollte verzichtet werden. Die Vorschläge für die zentrale Bußgeldstelle sollten die Lebensmittelkontrolleure erarbeiten. Dies war bei den meisten kreisfreien Städten und einigen Landkreisen bereits der Fall.

Flexiblere Nutzung der Arbeitszeiten:

Obwohl die kreisfreien Städte im Durchschnitt weniger Verwaltungskräfte je Lebensmittelkontrolleur als die Landkreise beschäftigten, war der durchschnittliche Außendienstanteil in den Städten höher als in den Landkreisen.

Dies hatte vor allem folgende Ursachen:

- Bei den Landkreisen wurden im Durchschnitt weniger Kontrollen außerhalb der üblichen Dienstzeiten, insbesondere an Wochenenden, durchgeführt.

- Die Arbeitszeit an Freitagen wurde bei den Landkreisen im Gegensatz zu den kreisfreien Städten eher im Innendienst verbracht.

- In Einzelfällen führte die intensivere, fachbezogene Wahrnehmung der Führungsaufgaben durch Veterinäre zu einem erhöhten Innendienstanteil der Lebensmittelkontrolleure.

Die Lebensmittelkontrolleure nahmen an der normalen Gleitzeit teil, so dass für Kontrollen in den Abendstunden und an Wochenenden 127) Zeitausgleich zu gewähren war. Im Hinblick auf die Öffnungszeiten der Betriebe können Außendiensttätigkeiten morgens i. d. R. erst nach Beginn der Kernzeit vorgenommen werden.

Die Verwaltungen sollten für die Lebensmittelkontrolleure flexiblere Arbeitszeitregelungen treffen, die den Bedürfnissen des Außendienstes, z. B. durch späteren Arbeitsbeginn an einzelnen Tagen, besser gerecht werden.

Erstellung der Kontrollberichte im Außendienst:

Die meisten Lebensmittelkontrolleure nutzten während der Kontrollen handschriftlich auszufüllende Vordrucksätze, in Einzelfällen Notebooks. Dem Betrieb wurde ein Durchschlag überlassen. Bei gravierenden Mängeln wurden i. d. R. im Innendienst Berichte verfasst und ggf. ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Bei einigen Verwaltungen wurden die Kontrollberichte generell im Innendienst geschrieben. Die Betriebe erhielten dann grundsätzlich keinen Kontrollbericht.

Beanstandungen sind dem Betriebsinhaber schriftlich zur Kenntnis zu geben. Die Verwendung von Vordrucksätzen und Überlassung eines Durchschlags im Betrieb ist derzeit ein wirtschaftliches Verfahren und im Qualitätsmanagement-Handbuch vorgesehen 128). Die Erstellung von Kontrollberichten im Innendienst ist unwirtschaftlich. Eine praxistaugliche mobile Erfassungsmethode 129) die die Überlassung eines Protokollexemplars im Betrieb ermöglicht, führt zu einer Reduzierung der Innendienstarbeiten.

Bei den meisten Verwaltungen wurde eingeräumt, dass solche Kontrollen, insbesondere bei Veranstaltungen, häufiger erfolgen müssten.

Das MUFV hatte hierzu am 1. Juli 2008 mitgeteilt, in Baden-Württemberg sei eine erste Versuchsreihe mit einem Gerät zur mobilen Datenerfassung nicht sehr erfolgversprechend verlaufen. Eine weitere Versuchsreihe werde dort gestartet.