Bauanträge und Konzessionen Lebensmittelrechtliche Stellungnahmen in Bauantrags oder Konzessionsverfahren sind nach lfd

65 7. Sonstige Feststellungen

Gebühren

Die Grundsätze für die Gebührenerhebung sind im europäischen Recht 130) geregelt. Im Übrigen richtet sie sich nach dem Landesgebührengesetz 131) der maßgebenden Landesverordnung 132) und deren Anlage, dem Besonderen Gebührenverzeichnis. Gebührenrelevant sind vor allem Stellungnahmen zu Bauanträgen und Konzessionen sowie Nachkontrollen. Bei Amtshandlungen, für die kein normierter Gebührentatbestand vorliegt, wird die Gebühr nach einem vergleichbaren Gebührentatbestand, im Übrigen nach Aufwand erhoben (§ 2 Abs. 2 GebVO Vet). Routinemäßige Kontrollen und die Untersuchungen entnommener Proben sind gebührenfrei, weil sie überwiegend im öffentlichen Interesse liegen 133) .

Schriftliche Verfügungen Werden bei Überprüfungen Mängel festgestellt, könnten für den dadurch verursachten zusätzlichen Verwaltungsaufwand Gebühren festgesetzt werden 134). Dieser ist gering, wenn die Mängel während der Kontrolle mitgeteilt werden und zur Beseitigung aufgefordert wird. Gebühren wurden in diesen Fällen nicht erhoben. In Einzelfällen ergingen nach der Kontrolle schriftliche Verfügungen. Hierfür wurden nur zum Teil Gebühren gefordert.

Werden die während der Kontrolle getroffenen Verfügungen schriftlich bestätigt, ist eine Gebühr zu erheben, die nach § 2 Abs. 2 GebVO Vet zu bemessen ist.

Bauanträge und Konzessionen Lebensmittelrechtliche Stellungnahmen in Bauantrags- oder Konzessionsverfahren sind nach lfd. Nr. 1.10 und 2.3. des Besonderen Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig. Gehörte die Genehmigungsbehörde einer Kreisverwaltung oder kreisfreien Stadt an, wurde zum Teil auf die Festsetzung einer Gebühr für die amtliche Lebensmittelüberwachung mit der Begründung verzichtet, die Genehmigungsgebühren seien so hoch, dass sie diese mit umfassten.

Die Erlaubnis erteilende Behörde hat die Gebühren der mitwirkenden Behörden - auch die der amtlichen Lebensmittelüberwachung - als Auslagen zu erheben 135). Diese sind weder in die Gebühr 136) einbezogen, noch entfallen sie aufgrund der organisatorischen Verbindung der Behörden.

Auslagen sind Kosten, die von der Gebühr nicht erfasst sind. Auf ihre Erhebung darf nicht verzichtet werden.

Verwaltungen, die die Gebühren erhoben, setzten diese nach unterschiedlichen Maßstäben (Zeitaufwand, Betriebsart, Betriebsgröße) fest. Einige erhoben grundsätzlich einen einheitlichen Betrag unabhängig vom Zeitaufwand und dem Nutzen für den Gebührenschuldner. Die von den Verwaltungen mitgeteilte durchschnittliche Gebührenhöhe bewegte sich zwischen 34 und 200. Der Gebührenrahmen reicht bei der Genehmigung von Vorhaben von 31 bis 700 und bei Überprüfung eines bestehenden Betriebs von 45 bis 647.

Eine einheitliche Handhabung sollte durch Empfehlungen der Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement beim Ministerium angestrebt werden.

Nachkontrollen

Einige Verwaltungen erhoben für Nachkontrollen keine Gebühren. Die meisten berechneten die Gebühr nach dem Zeitaufwand, einzelne berücksichtigten auch den wirtschaftlichen Wert für den Gebührenschuldner. Die durchschnittliche Gebührenhöhe lag zwischen 15 und 100. 130) Artikel 26 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

131)

- LGebG - vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1.

132) Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 29. September 2008 (GVBl. S. 259), BS 2013-1-10. Im Kommunalbericht ist die Landesverordnung als GebVO Vet bezeichnet.

133) Vgl. § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG. 134) Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2006 (DÖV 2006, S. 1056). Das Urteil erging zu Verwaltungsgebühren für versammlungsrechtliche Auflagen und enthält grundsätzliche Ausführungen zu § 13 LGebG. 135) § 10 Abs. 1 Nr. 7 LGebG und Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 5. Mai 2004 (Az.: 90 010 18-01-076-28-488). 136)

Bei der Erteilung gaststättenrechtlicher Erlaubnisse siehe § 2 Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung vom 25. Februar 2002 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 12. Juli 2006 (GVBl. S. 299), BS 2013-1-27. Bei Baugenehmigungen siehe § 1 Abs. 6 Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), BS 2013-1-35.

Dem verantwortlichen Unternehmen sind nach Artikel 28 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Kosten der Nachkontrollen in Rechnung zu stellen 137). Ein Ermessen des Lebensmittelkontrolleurs ist nicht vorgesehen. Nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis betragen die Gebühren 11 bis 350.

Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren

Einige Verwaltungen erhoben keine oder nur geringe Verwarnungsgelder, bei anderen beliefen sich die Einnahmen auf bis zu 8.000 jährlich. Bei den Bußgeldern reichte die Spanne der Einnahmen von 100 bis zu 25.000 jährlich. Dies war im Wesentlichen auf die unterschiedliche Bewertung der Mängel durch die Lebensmittelkontrolleure zurück zu führen. So wurden bestimmte Tatbestände nur bei einigen Verwaltungen geahndet. Ähnliche Unterschiede bestanden hinsichtlich der Einleitung von Strafverfahren.

Die Entscheidung über die Sanktionierung lebensmittelrechtlicher Verstöße hängt von der Beurteilung des gesamten Betriebs ab. Dies setzt abstrakten Regelungen Grenzen. Gleichwohl könnte eine gewisse Vereinheitlichung der vielfach ohne sachlichen Grund stark voneinander abweichenden Praxis durch die Erarbeitung einer Leitlinie durch die Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement beim Ministerium gefördert werden. Die Leitlinie sollte sich zunächst auf typische, in einer Vielzahl von Betrieben anzutreffende Verstöße beschränken und für diese "Mindestahndungen", differenziert nach erstmaligen Verstößen und Wiederholungsfällen, benennen 138). Die zusätzliche Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage für die Ahndung des Verstoßes sowie ein Hinweis auf die Relevanz unterschiedlicher Verschuldensformen 139) wären für die Verwaltungen hilfreich.

Hauptzweck der Ahndung von Verstößen ist die künftige Beachtung der Anforderungen des Lebensmittelrechts.

Werden Unternehmer auf Mängel lediglich hingewiesen und zu deren Behebung aufgefordert, werden die Forderungen eher missachtet, als wenn damit finanzielle - wenn auch im Erstfall noch relativ geringe - Einbußen verknüpft sind.

Insbesondere in Wiederholungsfällen sollten Verstöße konsequenter und finanziell spürbarer als bisher geahndet werden.

Vermeidbare Fahrzeiten Entnommene Proben sind dem Landesuntersuchungsamt und seinen Instituten möglichst in unverändertem Zustand zuzuleiten. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln erfordert dies eine permanente Kühlung und einen möglichst schnellen Transport. Alle Verwaltungen bemühten sich, durch die gleichzeitige Einlieferung mehrerer Proben den Aufwand gering zu halten. Bei geringer Entfernung wurden die Proben i. d. R. durch die Lebensmittelkontrolleure abgeliefert. Bei größeren Entfernungen fahren teilweise Transportunternehmen die Proben. Eine Verwaltung sprach sich mit Verwaltungen in der Nachbarschaft ab, es wurden Sammeltransporte vorgenommen.

Werden Proben über weitere Entfernungen durch die Lebensmittelkontrolleure transportiert, verursacht dies hohe Fahrt- und Personalkosten, die Kontrolltätigkeit ruht. Solche Transporte sollten nur ausnahmsweise durchgeführt werden. Kooperationsmöglichkeiten sollten grundsätzlich genutzt werden.

Zum Dienstende fuhren die Lebensmittelkontrolleure bei einigen Verwaltungen nach Abschluss des Außendienstes direkt an ihren Wohnort, bei anderen kehrten sie ins Verwaltungsgebäude zurück, oft nur um die Zeiterfassung zu betätigen. Insbesondere bei Landkreisen verursachte das zum Teil vermeidbare Fahrstrecken und Fahrzeiten.

Für die notwendige Kontrolle des Arbeitsumfangs der Lebensmittelkontrolleure sollten die Arbeitsergebnisse herangezogen werden. Für Zwecke der Arbeitszeiterfassung reicht z. B. auch ein handschriftlicher Arbeitszeitnachweis.

In der Regel stand jedem Lebensmittelkontrolleur ein anerkannt privateigenes Kraftfahrzeug oder ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Bei einer kreisfreien Stadt teilten sich sechs Lebensmittelkontrolleure drei Fahrzeuge. Sie verfügten 137)

Dies gilt auch, wenn sich die Nachkontrolle in einer Probenahme erschöpft, nachdem bei einer vorausgegangenen Probenahme Beanstandungen festgestellt worden waren.

138) Beispielsweise wären hierfür folgende Verstöße geeignet:

- wiederholt fehlende Seife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken, z. B. in Bäckereien, Metzgereien und gastronomischen Betrieben,

- fehlende Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz,

- ungenügende oder stark verschmutzte Arbeitskleidung z. B. in Küchen,

- Rauchen in bestimmten Betriebsbereichen,

- fehlende oder unzureichende Aufzeichnungen der von den Betrieben vorzunehmenden Eigenkontrollen oder

- bestimmte Kennzeichnungsmängel z. B. in Speisekarten.

139)

So ist etwa die fehlerhafte Bezeichnung von aus Kuhmilch hergestelltem Käse als Schafskäse bei einer Gaststätte anders zu ahnden als beim Hersteller. Erfolgt die fehlerhafte Kennzeichnung vorsätzlich, handelt es sich um einen Straftatbestand, bei Fahrlässigkeit um eine Ordnungswidrigkeit (vgl. §§ 11, 59 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 und 60 Abs. 1 LFGB). nicht über Ausnahmegenehmigungen von Halt- und Parkverboten. Es fielen vermeidbare Wartezeiten, Zeiten für die Parkplatzsuche sowie für die Abrechnung der Parkgebühren an. Vermehrt wurden Kontrollen zu zweit durchgeführt.

Jeder Lebensmittelkontrolleur sollte grundsätzlich mit einem Fahrzeug mobil und unabhängig einsatzfähig sein.

Übertragung der Lebensmittelkontrolle in kreisfreien Städten auf die Landkreise

Die Stadt Landau in der Pfalz und der Landkreis Südliche Weinstraße haben eine Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgaben auf den Landkreis getroffen. Seit April 2001 beschäftigt die Stadt keine eigenen Lebensmittelkontrolleure mehr. Nach Einschätzung des Rechnungshofs führt die Bündelung der Lebensmittelkontrolle beim Landkreis aufgrund der größeren Personalausstattung zu einer besseren gegenseitigen Vertretung bei Urlaub und Krankheit und zu einer fachkompetenteren Leitung durch die dortigen Veterinäre. Das erscheint hauptsächlich für kreisfreie Städte, bei denen sich der Sitz der Kreisverwaltung in der Stadt oder in der Nähe befindet, zweckmäßig.

Im Rahmen der Überlegungen zu einer Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz wird die generelle Begründung einer lebensmittelrechtlichen Zuständigkeit der Landkreise für das Gebiet der angrenzenden kreisfreien Stadt erwogen 140). Ob eine nicht an den Umständen des jeweiligen Einzelfalls orientierte gesetzliche Lösung zu einer wirtschaftlicheren Lebensmittelüberwachung führt, kann nur nach Maßgabe einer eingehenden Kosten-NutzenAnalyse beurteilt werden. Dies war nicht Gegenstand der Prüfung.

140) Vgl. Ziff. 4.7 der Aufgabenliste vom 8. April 2008, zum Download bereitgestellt auf der Website des Ministeriums des Innern und für Sport (http://www.ism.rlp.de).