Berechnung des Grundsicherungsbedarfs

Hinsichtlich einiger Bedarfspositionen ergab sich im Verwaltungsvollzug bei den geprüften Verwaltungen fehlerhaftes Handeln, das zu nicht unerheblichen Mehrausgaben führte.

Regelsätze

Bei der Berechnung des Grundsicherungsbedarfs wurden vielfach zu hohe Regelsätze (§ 42 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 28 SGB XII) berücksichtigt oder gebotene Kürzungen unterlassen. Dies wirkte sich auch auf Bedarfspositionen aus, die in prozentualer Abhängigkeit vom jeweils maßgebenden Regelsatz zu bestimmen waren 183):

- Personen, deren nicht getrennt lebende Ehegatten Leistungen nach dem SGB II erhielten oder ein höheres Einkommen erzielten oder die mit anderen Personen, darunter auch volljährigen Kindern, in Haushaltsgemeinschaft lebten, wurde der volle Regelsatz eines Haushaltsvorstandes (Eckregelsatz) zugebilligt, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen oder geprüft worden waren.

Bei Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, die Arbeitslosengeld II und Leistungen nach SGB XII beziehen, sind jeweils 90 % des Eckregelsatzes zu berücksichtigen (SHR 28.05.04).

Seit 2007 gilt dies auch bei Partnern, die zusammenleben und Leistungen nach dem SGB XII beziehen (§ 3 Abs. 3 Regelsatzverordnung 184)).

Der Eckregelsatz steht nur dem Haushaltsvorstand zu. Dies ist regelmäßig die Person, die die Generalkosten des Haushalts trägt. Beteiligen sich mehrere Personen an den Generalkosten, ist nur einmal ein Regelsatz für den Haushaltsvorstand zu berücksichtigen. In diesen Fällen wird der Regelsatz für den Haushaltsvorstand demjenigen Erwachsenen zuerkannt, der das höhere Einkommen hat (SHR 28.05.2). Personen, die nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten auch dann den ihrem Alter entsprechenden Regelsatz für Haushaltsangehörige, wenn sie allein Empfänger in der Haushaltsgemeinschaft sind (SHR 28.05.6).

- Bei elf der in die Prüfung einbezogenen Verwaltungen waren Kürzungen der Regelsätze bei Leistungsberechtigten, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) kostenfrei Mittagessen erhielten, ganz oder teilweise unterblieben. Das Mittagessen wurde auch nicht als Sachbezug angerechnet. Diese Praxis verursacht landesweit vermeidbare Aufwendungen von - hochgerechnet - 300.000 jährlich.

Das regelmäßig aus Mitteln der Eingliederungshilfe finanzierte Mittagessen der Einrichtungen war mit dem dafür im Regelsatz enthaltenen Anteil als Sachbezug anzusetzen (SHR 82.03.7). Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung 185) ist tatsächlich eingenommenes kostenfreies Mittagessen zur Vermeidung von Doppelleistungen des Sozialhilfeträgers 186) als anderweitige Bedarfsdeckung durch entsprechende Absenkung des Regelsatzes zu berücksichtigen.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat die örtlichen Träger der Sozialhilfe gebeten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei der Leistungsgewährung die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berücksichtigt wird 187).

Kosten der Unterkunft und Heizung

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen nach § 42 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 29 SGB XII auch die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft (einschließlich der Betriebskosten) und Heizung.

Bei den geprüften Verwaltungen entstanden jährliche Aufwendungen von 16,1 Mio. für die Unterkunft und 2,4 Mio. für die Heizung.

Kosten der Unterkunft wurden bei 90,7 %, Kosten der Heizung 188) bei 81,1 % der insgesamt 7.383 Leistungsberechtigten im Rahmen der Leistungsberechnung berücksichtigt.

Die geprüften Verwaltungen hatten jeweils Kriterien für die Angemessenheit der Mietkosten festgelegt. Diese entsprachen häufig nicht den rechtlichen Anforderungen:

- Mehrere Verwaltungen orientierten sich lediglich an der Kaltmiete (ohne Betriebskosten), nicht aber an der Wohnungsgröße, was bei niedriger Kaltmiete, aber großer Wohnfläche zur Übernahme unangemessen hoher Betriebskosten führte.

- Zwei Verwaltungen erkannten bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft bei Pflegebedürftigkeit ab Pflegestufe I oder Behinderung (auch von haushaltsangehörigen Personen) stets 15 m² Wohnfläche zusätzlich an.

- Einige Verwaltungen stellten für die Bestimmung der Angemessenheit auch auf das Baujahr oder das Jahr der Bezugsfertigkeit des jeweiligen Gebäudes ab.

- Eine kreisfreie Stadt legte als angemessenen Quadratmetermietpreis den Mittelwert zugrunde, der sich aus dem Mietspiegel für Ausstattungsgrad und Baujahr der konkreten Wohnung ergab, höchstens aber einen Betrag von 6,90 je Quadratmeter.

- Eine Verwaltung beurteilte die Angemessenheit anhand der Kosten der Unterkunft zuzüglich der Heizung.

Überhöhte Heizkosten wurden als angemessen akzeptiert, wenn sich die Mehrkosten durch niedrigere Kosten der Unterkunft kompensierten.

- In einem Landkreis wurde bei den als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft das unterschiedliche Mietniveau der Delegationsnehmer nicht berücksichtigt.

Die Erledigung der Aufgaben ist delegiert.

Die abstrakte Angemessenheit 190) der Unterkunftskosten bestimmt sich nach einem Richtwert, der aus dem Produkt von angemessener Wohnungsgröße und angemessenem Quadratmetermietpreis 191) gebildet wird.

Einzelfallbezogene Ausnahmen sind möglich. Pflegebedürftigkeit oder Behinderung begründen nur dann zusätzlichen Wohnraumbedarf, wenn ein tatsächlich erhöhter Bedarf gegeben ist (z. B. bei barrierefreien Wohnungen für Rollstuhlfahrerhaushalte, bei einem gerichtlich verbrieften Besuchsrecht von Kindern, bei einer bestehenden Schwangerschaft, vgl. SHR 29.03.1).

Für die Bestimmung des angemessenen Quadratmetermietpreises ist auf die Preise für Wohnraum mit einfachem und im unteren Segment liegenden Ausstattungsgrad am Wohnort des Leistungsberechtigten abzustellen 194). Das Baualter von Wohngebäuden spielt, soweit es sich nicht auf den Ausstattungsgrad der Wohnung auswirkt, in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Rolle. Medianwerte des Mietspiegels für Wohnungen mit höherwertigem Ausstattungsgrad sind für die Bestimmung des angemessenen Quadratmetermietpreises ungeeignet. Maßgebend ist die Kaltmiete ohne Berücksichtigung von Heizkosten. Bei Landkreisen kann im Falle heterogener Strukturen wegen des erforderlichen Wohnortbezuges nicht auf einen einheitlichen angemessenen Quadratmetermietpreis für alle kreisangehörigen Gemeinden abgestellt werden.

Häufig unterblieb auch bei Überschreitung der Angemessenheitskriterien eine zeitnahe Kostensenkung 195) weil Verwaltungen

- Umzüge in verfügbare, kostengünstigere Wohnungen zu Unrecht für unzumutbar hielten,

- die Leistungsberechtigten nicht oder verspätet zur Kostensenkung aufforderten und

- die Übernahme von Unterkunftskosten auch nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Kostensenkung nicht auf die angemessenen Kosten beschränkten.

Laufende Kosten bei Wohneigentum

In einer Reihe von Fällen wurden bei Leistungsberechtigten mit Eigenheimen oder Eigentumswohnungen geltend gemachte Aufwendungen ohne entsprechende Nachweise als Bedarf berücksichtigt. Ferner übernahmen Verwaltungen Beträge zur Tilgung von Schulden sowie fiktive Instandhaltungs- und Betriebskosten nach § 14 Wohngeldverordnung(WoGV) 196).

Bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sind gegen Nachweis als Kosten der Unterkunft insbesondere Schuldzinsen, Steuern von dem Grundbesitz, Beiträge für eine Gebäude-, Brand-, Sturmund Wasserschadenversicherung sowie übliche Betriebskosten anzuerkennen, soweit sie die angemessenen Gesamtkosten für eine Mietwohnung nicht überschreiten.

Tilgungsraten für Schuldverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb zählen grundsätzlich nicht zu den Kosten der Unterkunft.