Leistungen für hauswirtschaftliche Verrichtungen

Leistungen für hauswirtschaftliche Verrichtungen:

In rund 150 Fällen wurden Leistungen für hauswirtschaftliche Verrichtungen (einschließlich Mahlzeitendienst - Essen auf Rädern -) erbracht und als Bedarf der Grundsicherung analog § 27 Abs. 3 SGB XII anerkannt (Aufwendungen 198.000 jährlich). Der Bedarf wurde auch dann anerkannt, wenn ein zusätzlicher Bedarf an Grundpflege bestand.

Zum Teil wurde der Bedarf durch Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gedeckt. Die Hilfen waren fehlerhaft abgegrenzt oder zugeordnet.

Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII sollen Personen mit eigenem Haushalt erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Essen auf Rädern kommt anstelle der hauswirtschaftlichen Versorgung für Einkaufen, Kochen und Spülen in Betracht, wenn Leistungsberechtigte nicht in der Lage sind, diese Tätigkeiten selbst auszuführen.

Alleinstehenden kranken und behinderten Menschen ist hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu leisten (§ 61 ff. SGB XII). Das Bundessozialgericht bestätigte dies in zwei Entscheidungen 212). Leistungen für hauswirtschaftliche Verrichtungen sowie für Essen auf Rädern sind nicht als Leistung der Grundsicherung zu erbringen.

Die fehlerhafte Zuordnung zu dieser Leistungsart hat Folgewirkungen im Rahmen der Anwendung von Rechtsvorschriften, bei denen die Höhe der Grundsicherungsleistungen von Bedeutung ist 213).

5. Einsatz des Einkommens:

Neben der zutreffenden Bedarfsbemessung hängt eine dem Grunde und der Höhe nach richtige Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung wesentlich von der korrekten Ermittlung des einzusetzenden Einkommens (§§ 19 Abs. 2, 82 SGB XII) des Antragstellers ab.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die dem Leistungsberechtigten im Bedarfszeitraum zufließen und die die zur Verfügung stehenden Geldmittel oder geldwerten Mittel vermehren (SHR 82.02.1), soweit ihre Anrechnung nicht nach §§ 82 bis 84 SGB XII ausgeschlossen ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind ebenfalls zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 SGB XII).

Bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die nach § 82 Abs. 1 SGB XII zum Einkommen gehören, sind alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes 214) gehören oder ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrunde zu legen.

Im Rahmen der Prüfung wurden insbesondere die im Folgenden aufgeführten Bearbeitungsmängel festgestellt.

Renten Rentenansprüche der Antragsteller bilden angesichts des für Leistungen der Grundsicherung in Betracht kommenden Personenkreises die bedeutendste Art des vorrangig einzusetzenden Einkommens 216). Daher kommt der Ermittlung und zutreffenden Berücksichtigung von Rentenansprüchen bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen eine zentrale Bedeutung zu. Gleichwohl fehlten in zahlreichen Akten von Leistungsberechtigten, die keine Renten bezogen, die diesen in regelmäßigen Abständen zugehende Renteninformation und/oder die Rentenauskunft gemäß § 109 SGB VI. Hieraus ergeben sich unter anderem die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten.

Auch die Ergebnisse von Verfahren zur Klärung des Versicherungskontos (§ 149 SGB VI) waren häufig nicht dokumentiert.

Zur Prüfung möglicher Rentenansprüche sollten die genannten Unterlagen von Antragstellern und Leistungsberechtigten in jedem Fall angefordert, ausgewertet und zu den Akten genommen werden.

Bei den geprüften Verwaltungen im Durchschnitt aller Leistungsberechtigten 166,32 monatlich.

5.1.1 Rente wegen Alters

In Akten von Leistungsberechtigten, die das 65. Lebensjahr vollendet hatten und keine Rente wegen Alters bezogen, war nicht erkennbar, ob die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, auch nach dem Fremdrentengesetz oder nach ausländischem Recht geprüft worden waren. Ansprüche waren nach den vorliegenden Angaben nicht auszuschließen.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Beziehen daher Leistungsberechtigte dieses Alters keine Rente, sind die rentenrechtlichen Zeiten zu ermitteln. Das Vorliegen eines Anspruchs ist zu prüfen und das Ergebnis in der Akte zu dokumentieren.

Nicht hinreichend geprüft wurden auch die Möglichkeiten des Bezugs von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres für langjährig Versicherte (§§ 36 und 236 SGB VI), Frauen (§ 237a SGB VI) und schwerbehinderte Menschen (§§ 37 und 236a SGB VI).

Rente wegen Erwerbsminderung:

In 80 Fällen in denen die Leistungsberechtigten aufgrund der Beschäftigung in einer WfbM nach § 43 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert galten, konnte den Akten nicht entnommen werden, ob ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung geprüft worden war.

Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben (§ 43 Abs. 6 SGB VI). Die Beschäftigung behinderter Menschen in einer Werkstatt für behinderte Menschen begründet seit 1975 die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI). Diese Menschen haben demnach einen Rentenanspruch spätestens nach 20 Jahren Beschäftigung in einer WfbM.

Bei zahlreichen anderen Leistungsberechtigten, die die Altersgrenze noch nicht erreicht hatten und keine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen, war nicht geprüft worden, ob die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung vorlagen.

Versicherte, die vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, können bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Rentenanspruch mit Eintritt der Erwerbsminderung haben (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Außerdem kann die Wartezeit als vorzeitig erfüllt gelten.

Das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist grundsätzlich im Rahmen des Rentenantragsverfahrens oder vor dem Ersuchen an den Träger der Rentenversicherung zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen zu klären (vgl. Nr. 3).

Betriebsrenten

Bei Leistungsberechtigten mit Renteneinkommen ohne Betriebsrenten unterblieben weitestgehend Ermittlungen zu den früheren Arbeitgebern. Folglich wurde auch nicht geprüft, ob ggf. Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung bestanden.

Die Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung waren den Berechtigten selbst vielfach nicht bekannt und wurden daher häufig nicht geltend gemacht. Nach statistischen Erkenntnissen weist die betriebliche Altersversorgung einen nicht unerheblichen Umfang auf. Ende Juni 2004 waren für 17,1 Mio. Beschäftigte Anwartschaften für eine Zusatzversorgung aufgebaut. Angesichts des Umfangs der betrieblichen Altersversorgung müssen bei der Einkommensermittlung mögliche Ansprüche auf Betriebsrenten gegen frühere Arbeitgeber in die Prüfung einbezogen werden.

5.1.4 Renten wegen Todes

Beim Tod eines früheren Ehegatten oder eines Elternteils wurden Ansprüche auf Renten wegen Todes nicht geprüft.

Ansprüche auf Witwen- und Witwerrente, auch wenn die Leistungsberechtigten erneut geheiratet haben, diese Ehe aber aufgelöst wurde (§ 46 SGB VI), auf Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) oder auf Halb- oder Vollwaisenrente von Leistungsberechtigten, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 48 SGB VI), sind zu prüfen.

Wohngeld:

Seit 2005 wurde in vielen Fällen, vorwiegend im Bereich der Delegationsnehmer von Landkreisen, nicht mehr geprüft, ob Empfängern von Leistungen der Grundsicherung Wohngeldansprüche zustanden. Hierdurch entstanden vermeidbare Ausgaben.

Leistungsberechtigte der Grundsicherung sind - außer bei darlehensweiser Gewährung (§ 91 SGB XII) - seit 2005 grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Wohngeldleistungen sind aber gegenüber der Grundsicherung dann vorrangig, wenn das Wohngeld zusammen mit dem sonstigen Einkommen den Grundsicherungsbedarf deckt 225). In diesen Fällen sind Leistungen der Grundsicherung nicht zu erbringen. Daher war ab 2005 ein Wohngeldanspruch zu prüfen. Bei gegebenen Voraussetzungen ist die Leistung von Grundsicherung einzustellen oder ein diesbezüglicher Antrag abzulehnen. Bei darlehensweiser Gewährung von Grundsicherung war Wohngeld als Einkommen anzurechnen.

Durch die Wohngelderhöhung und Einführung der Heizkostenkomponente im Rahmen der Reform 2009 wird sich vor dem Hintergrund der beschriebenen Regelungen die Zahl der Leistungsberechtigten der Grundsicherung verringern.

Sonstiges Einkommen Prüfungsfeststellungen ergaben sich auch hinsichtlich einer Vielzahl weiterer Einkommensarten. Insbesondere wurden

- beim Erwerbseinkommen Sonderzuwendungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) nicht angerechnet,

- Kindergeldzahlungen nicht oder nur anteilig angerechnet, Abzweigungen nach § 74 Abs. 1 EStG nicht beantragt oder Kindergeldansprüche von Vollwaisen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, nicht geprüft,

- Ansprüche aus Übergabeverträgen von Leistungsberechtigten, die Hauseigentum auf ihre Kinder übertragen hatten, nicht geprüft und

- Zinseinkünfte aus geschützten Vermögen nicht berücksichtigt.

6. Einzusetzendes Vermögen Vermögen ist die Gesamtheit aller in Geld bewertbarer Güter einer Person, z. B. Grund-, Betriebs- und Kapitalvermögen, Kraftfahrzeuge, Forderungen, sonstige Rechte wie Lizenzen, Urheber- und Erfinderrechte, Gesellschaftsanteile, Schmuck- und Kunstgegenstände (SHR 90.02.1). Rückkaufwerte von Lebensversicherungen sind als Vermögen zu berücksichtigen (SHR 90.12.2). Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII), soweit es nicht geschützt ist, wie z. B. ein angemessenes Hausgrundstück oder kleinere Barbeträge. Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, das dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigt, ist ebenfalls zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 SGB XII). Zutreffende Entscheidungen über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung setzen daher auch die Prüfung voraus, ob Antragsteller oder Leistungsberechtigte sowie Ehegatten oder Partner über einzusetzendes Vermögen verfügen oder verfügten. Keinen Anspruch auf Leistungen hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

In zahlreichen Fällen wurden das Vermögen - auch früheres Vermögen - der Antragsteller oder Leistungsberechtigten sowie mögliche Erbansprüche beim Tod naher Angehörigen nicht mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt.