Aufgrund von unterjährigen Verschiebungen des jeweiligen Finanzierungsbedarfs ist aber die gesondert ausgewiesene Grenze

8 Einhaltung der haushaltsgesetzlichen Kreditermächtigungen 36 § 12 des Haushaltsgesetzes 2002 sah vor, dass der Senator für Finanzen für verschiedene Zwecke im Rahmen betraglich begrenzter Ermächtigungen Kredite aufnehmen durfte. Der Rechnungshof hat geprüft, ob die Ermächtigungsgrenzen eingehalten worden sind.

Beim BKF wurde der in § 12 Abs. 2 Haushaltsgesetz festgelegte Ermächtigungsrahmen insgesamt zwar eingehalten. Aufgrund von unterjährigen Verschiebungen des jeweiligen Finanzierungsbedarfs ist aber die gesondert ausgewiesene Grenze für den BKF-Fonds Kapitaldienstfinanzierungen überschritten worden; die Grenze für den Fonds Zwischenfinanzierungen wurde dagegen deutlich unterschritten.

Die übrigen Kreditermächtigungen wurden entweder nicht in voller Höhe oder gar nicht in Anspruch genommen.

Gemäß § 12 Abs. 11 Haushaltsgesetz wurde der Senator für Bau und Umwelt ermächtigt, zweckgebundene Kredite des Bundes für den Wohnungsbau bis zur Höhe von rund 1,7 Mio. aufzunehmen. Dieser Betrag wurde geringfügig überschritten.

Bis zum Haushaltsjahr 2001 war der Senator für Finanzen gemäß Haushaltsgesetz ermächtigt, zu Lasten der Freien Hansestadt Bremen von einer Finanzierungsgesellschaft Kredite für im Rahmen des Zwecks dieser Gesellschaft liegende Finanzierungsaufgaben aufnehmen zu lassen und zu verbürgen. Diese Ermächtigung ist ab dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2002 entfallen; die bisherigen Finanzierungsaufgaben dieser Gesellschaft hat die Bremer Aufbaubank übernommen. Wie schon für das Haushaltsjahr 2001 hat der Senator für Finanzen den Stand der Verpflichtungen einiger bremischer Gesellschaften als Sonstige Verpflichtungen im Vermögensnachweis ausdrücklich benannt (s. dort S. 57). Allerdings steht für zwei Gesellschaften die Meldung an den Senator für Finanzen für die Schuldenfortschreibung noch aus. Der Rechnungshof wird mit dem Senator für Finanzen erörtern, wie die Ermächtigungen der Gesellschaften zur Aufnahme von Krediten kontinuierlich überwacht werden können.

9 Überwachung des Staatsschuldbuches 41 Gemäß § 1 Abs. 2 des Bremischen Schuldbuchgesetzes vom 2. Juli 1954 63-b-1) obliegt dem Rechnungshof die Überwachung des vom Senator für Finanzen zu führenden Staatsschuldbuches. Das Staatsschuldbuch besteht seit Mitte 1995 nur noch aus Teil A. Dort werden die in Buchschulden umgewandelten Schuldverschreibungen und die durch Barzahlung des Kaufpreises für Schuldverschreibungen begründeten Buchschulden (Staatsanleihen, Kassen- und Landesobligationen, unverzinsliche Schatzanweisungen) der Freien Hansestadt Bremen dokumentiert (s. hierzu im Einzelnen Jahresbericht 1997, Tz. 108). 42 Auf das bremische Staatsschuldbuch ist seit dem 1. Januar 2002 das Gesetz zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung anzuwenden (Bundeswertpapierverwaltungsgesetz vom 11. Dezember 2001 ­ BGBl. I S. 3519). In der Folge war es notwendig, die gesetzlichen Regelungen der Bundesländer zum Schuldbuchrecht anzupassen.

In Bremen ist dies mit Verabschiedung des Bremischen Schuldbuchgesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 593) geschehen.

Dem Rechnungshof liegen Aufstellungen des Senators für Finanzen über Veränderungen der Schuldenstände für die Jahre 2001, 2002 und 2003 vor. Er wird diese Veränderungen für die drei Jahre zusammengefasst prüfen.

Bürgschaften, Garantien und Bürgschaftsrücklage

Entwicklung der Bürgschaften und der Garantien

Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Haushaltsgesetz 2002 festgesetzten Betragsgrenzen für neu zu übernehmende Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in Höhe von insgesamt 366 Mio. wurden nur in Höhe von rund 51,3 Mio. ausgeschöpft.

Nach dem Vermögensnachweis belief sich der Bestand der Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen zum 1. Januar 2002 auf 1.077.814.492,11. In dieser Summe war die im Dezember 2001 übernommene Bürgschaft für ein Darlehen über - Mio. zu Gunsten der städtischen Bremer Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (BVV) nicht enthalten. Die Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen beliefen sich zum 1. Januar 2002 demnach auf 1.327.814.492,11. Die im Haushaltsgesetz 2001 festgesetzten Betragsgrenzen wären auch bei Buchung dieser Bürgschaft im Haushaltsjahr 2001 nicht überschritten worden.

Die Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen haben sich im Jahre 2002 wie folgt entwickelt:

Über die genannten Bürgschaften hinaus haftet die Freie Hansestadt Bremen ab dem 15. Juni 1999 nach § 5 a des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des Privatrechts vom 26. Mai 1998 (Brem.GBl. S. 134) in der Fassung vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 138) u. a. für Gelddarlehen, die von der Bremer Aufbau-Bank (BAB) aufgenommen wurden. Diese Darlehen erhöhten sich gegenüber dem Vorjahr um rund 101.435 T. Sie beliefen sich zum 31. Dezember 2002 auf rund 281.322 T. Auch unter Berücksichtigung dieser Haftungsübernahmen werden die Betragsgrenzen des Haushaltsgesetzes 2002 nicht überschritten.

83 % der Bürgschaften für Wirtschaftskredite wurden für Kredite an Gesellschaften übernommen, an denen Bremen (Land und Stadt) beteiligt ist.

Bürgschaftsverwaltung

Das Bürgschaftsgeschäft ist weitgehend auf die BAB übertragen worden. Die BAB wickelt die mit diesem Geschäft zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben, wie Provisionen und Rückflüsse sowie Inanspruchnahmen, über das Treuhandvermögen (Bürgschaftsrücklage) ab. Die Abwicklung von Rückbürgschaften gegenüber der Bürgschaftsbank Bremen und der Bürgschaftsbank des Bremischen Handwerks wurden nicht übertragen. Provisionen und Rückflüsse sowie Inanspruchnahmen dieses Bereichs werden im Haushalt vereinnahmt oder verausgabt. Für den Bereich der Bürgschaften des Wohnungsbaus wurde die BAB zum 1. Juli 2003 zuständig. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde dieser Bereich vom Bauressort betreut. Die dort eingehenden Provisionen und Rückflüsse sowie die Ausgaben für Inanspruchnahmen wurden bis zum 30. Juni 2003 im Haushalt vereinnahmt und verausgabt.

Im Jahre 2002 wurden im Treuhandvermögen (Bürgschaftsrücklage) und im Haushalt insgesamt 2.220.537,69 vereinnahmt.