Auf die Antwort zu Frage 12 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug

13. In welcher Form verwendet das betriebsrätliche Schnellinformationssystem ggf. die von der Koordinierungsstelle an das betriebsrätliche Schnellinformationssystem weitergeleiteten Daten und wer hat ggf. Zugriff auf diese Daten beim betriebsrätlichen Schnellinformationssystem?

Auf die Antwort zu Frage 12 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Wenden sich Betriebe an die Koordinierungsstelle mit der Bitte um betriebliche Beratung zur Krisenbewältigung, kann mit Einverständnis der Betriebe die TBS gGmbH im Rahmen des Projektes, wie in der Einleitung zur Beantwortung dieser Anfrage dargestellt, zur Unterstützung eingeschaltet werden. Die für diesen Zweck notwendigen unternehmensspezifischen Daten und Informationen werden von den Geschäftsführungen selbst zur Verfügung gestellt.

14. Welche Initiativen werden seitens der Landesregierung oder von anderen Einrichtungen der Kommunen, des Landes, des Bundes oder auch der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der vom betriebsrätlichen Schnellinformationssystem gesammelten Daten ergriffen oder in die Wege geleitet?

Das betriebsrätliche Schnellinformationssystem ist, wie in der Einleitung zur Beantwortung dieser Anfrage dargestellt, ein Teil des Projekts „Betriebsrätliches Schnellinformationssystem ­ Chancen- und Risikenbegleitung der Betriebsräte in der aktuellen Krise 2009". Die Initiativen, die sich aus dem Projekt ergeben, sind vielfältig.

Die Informationen aus dem betriebsrätlichen Schnellinformationssystem, die in den wöchentlichen Bericht für das Kabinett einfließen, versetzen die Landesregierung in die Lage, politische Initiativen und Handlungsbedarfe gerade auch mit Blick auf bundespolitische Vorhaben anzustoßen oder zu begleiten. Beispiele dafür sind die Verlängerung des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge.

Durch die Ergebnisse der Befragung wurde aber auch deutlich, dass erheblicher Beratungsbedarf zu dem arbeitsmarktpolitischen Instrument Kurzarbeit (Einsatz, Verfahren, Voraussetzungen) und den Möglichkeiten der Qualifizierung während Kurzarbeit besteht. In der Folge wurden Informationsveranstaltungen und Workshops zum Themenfeld Krisenbewältigung ­ Kurzarbeit, Qualifizierung während Kurzarbeit und Maßnahmen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit für den Aufschwung ­ durchgeführt. Daran haben sich im ersten Halbjahr 2009 rund 1 200 Betriebsräte beteiligt.

Zudem wurde die Informationsbroschüre „Beschäftigungssicherung in ungünstiger Arbeitsmarktlage" durch die TBS gGmbH in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und der Landesregierung veröffentlicht.

Mit Blick auf die Rückmeldungen aus dem betriebsrätlichen Schnellinformationssystem, dass Qualifizierungen während Kurzarbeit nur in geringem Maße stattfinden, wurde eine Befassung des Ovalen Tischs mit Ministerpräsident Kurt Beck veranlasst. Die Partner haben daraufhin am 5. Mai 2009 eine gemeinsame Erklärung verabschiedet, wonach Qualifizierung während Kurzarbeit Schwerpunkt in der Beratung von Betrieben durch Wirtschaftskammern, Arbeitsagenturen, Gewerkschaften oder der Projektträger sein soll. Mit dem Ziel der Vereinbarung einer gemeinsamen Strategie für ein abgestimmtes Vorgehen zur Verbesserung der Inanspruchnahme von Qualifizierung während Kurzarbeit fand ein Workshop mit den beteiligten Partnerinnen und Partnern des Ovalen Tisches im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen statt. Die vorhandenen Ressourcen sollen zur Erreichung des angestrebten Ziels gebündelt und Hürden überwunden werden.

Aus dem betrieblichen Schnellinformationssystem ergeben sich aber auch noch weitere Effekte. Dazu zählt vor allem die Aktivierung der Betriebsräte zur Unterstützung bei der Krisenbewältigung, die als Multiplikatoren tätig werden und die Unternehmen auf diesem Weg auf die Hilfen der Landesregierung aufmerksam machen. Darüber hinaus wird die Präsenz der TBS gGmbH durch das betriebsrätliche Schnellinformationssystem gestärkt, was sich in der umfassenden Inanspruchnahme der Beratungsleistungen durch Betriebsräte und Unternehmen niederschlägt.

15. Wären diese jeweiligen Initiativen aufgrund fehlender Daten des betriebsrätlichen Schnellinformationssystems ansonsten unterblieben und was wären die konkreten Konsequenzen hieraus für die Unternehmen und Beschäftigten in Rheinland-Pfalz gewesen?

Ohne das betriebsrätliche Schnellinformationssystem lägen der Landesregierung, wie bereits in der Beantwortung zu Frage 2 dargestellt, keine wöchentlich aktuellen Informationen zur Lage und den Auswirkungen der Krise vor.

Mit diesen Informationen waren die Beratungen zum arbeitsmarktpolitischen Instrument der Kurzarbeit auf empirischer Grundlage möglich. Kurzarbeit ist wichtig und wirksam zur Vermeidung von Entlassungen. Sie gibt den Unternehmen die Möglichkeit, Kosten zu senken, Entlassungen zu vermeiden und die eingearbeiteten und qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhalten. Damit stehen die Beschäftigten bei wirtschaftlich besserer Lage wieder voll zur Verfügung. Zudem kann Qualifizierung der Beschäftigten während der Kurzarbeit weitere Kosten senken und wirkt sich positiv auf die künftige Leistungsfähigkeit der Unternehmen aus. Die Beschäftigten bleiben beschäftigt und haben die Möglichkeit, ihre beruflichen Kenntnisse zu verbessern. Im Umkehrschluss heißt das, dass bei ausbleibender Beratung der Betriebsräte und der Werbung für den Einsatz von Kurzarbeit das Instrument nicht so schnell und erfolgreich angenommen worden wäre. Das Ziel, den Arbeitsmarkt so weit wie möglich stabil zu halten und Beschäftigungssicherung zu gewährleisten, wäre deutlich gefährdet.

Ohne die Informationen würde aber auch die praxisorientierte Ausgestaltung arbeitsmarktpolitischer Instrumente erschwert.

Die aktuellen Hinweise geben der Landesregierung die Möglichkeit, im Sinne der erkennbaren Bedarfe der Unternehmen und der Beschäftigten zu handeln und entsprechende Initiativen auch auf Bundesebene, wie in der beispielhaften Aufzählung der Beantwortung zu Frage 14 enthalten, anzustoßen oder zu begleiten.

Auch hat sich gezeigt, dass sich bestehende Informations- und Risikomanagementsysteme nicht bewährt haben, um die Krise und deren Verlauf vorherzusehen. Die Landesregierung hält auch vor diesem Hintergrund die zusätzlichen Informationen und die Einbeziehung der Betriebsräte für einen guten ergänzenden Weg. Das Wissen und die Erfahrung der Betriebsräte, das in das betriebsrätliche Schnellinformationssystem einfließt, ist ein wichtiger Baustein innerhalb des gemeinsamen Vorgehens aller Beteiligten bei der Bewältigung der Auswirkungen der Finanz- und Konjunkturkrise.

16. Welche Vorschriften zum Schutz der Unternehmenssphäre sind aus Sicht der Landesregierung bei der Sammlung, Verarbeitung, Speicherung und Weiterleitung von unternehmensbezogenen Daten durch das betriebsrätliche Schnellinformationssystem und die Koordinierungsstelle sowie durch den evtl. gegenseitigen Austausch von Daten zwischen diesen beiden Stellen tangiert?

Der Schutz der Unternehmenssphäre ist durch das betriebsrätliche Schnellinformationssystem nicht tangiert. Im Stammdatenblatt werden nur allgemein bekannte oder veröffentlichungspflichtige Unternehmensdaten abgefragt. Datenfelder von Unternehmen, die ihren Umsatz nicht veröffentlichen müssen, werden nicht ausgefüllt. Das Stammdatenblatt, das also keine geheimhaltungsbedürftigen Unternehmensdaten enthält, wird im Übrigen auch nicht weitergeleitet oder veröffentlicht.

In den sonstigen Datenfeldern (des wöchentlichen Fragebogens) werden durchweg Prognosen und subjektive Einschätzungen erfragt. Es werden keine schutzbedürftigen unternehmensbezogenen Daten gesammelt, verarbeitet, gespeichert und weitergeleitet. Es findet, wie bereits in den Antworten zu den Fragen 11 bis 13 dargestellt, kein Austausch von unternehmensbezogenen Daten zwischen der Koordinierungsstelle und dem betriebsrätlichen Schnellinformationssystem statt.

17. Wie beurteilt die Landesregierung ­ insbesondere unter datenschutzrechtlichen Aspekten ­ die Tatsache, dass seitens des betriebsrätlichen Schnellinformationssystems aktiv Daten hinsichtlich der Auftrags- und Personalsituation telefonisch bei den Betriebsräten der einzelnen Unternehmen abgefragt werden?

Das Bundesdatenschutzgesetz findet ausschließlich auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten Anwendung. Ein konkreter Personenbezug besteht im Hinblick auf die Zuordnung der erfragten Angaben zu den jeweils übermittelnden Betriebsratsmitgliedern. Sie übermitteln ihre Angaben freiwillig; sie haben darüber hinaus eine den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Zustimmung zur „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" ihrer Angaben abgegeben.

Die Fragen nach der Auftrags- und Personalsituation werden ausschließlich durch allgemeine Angaben ohne konkreten Bezug auf dritte Personen beantwortet (siehe auch Anlage 1). Beispielsweise kann nur beantwortet werden, ob Schichten gestrichen wurden oder ob Kurzarbeit stattfindet. Die somit erhobenen Daten sind zum einen allgemein bekannt und haben zum anderen auch keinen konkreten Bezug zu davon betroffenen einzelnen Personen. Der Zweck der Datenerhebung, wöchentlich barometrische Einschätzungen zum Krisenverlauf von Seiten der Betriebsräte zu erhalten, setzt nicht voraus, dass diesbezüglich personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; daher sieht das betriebsrätliche Schnellinformationssystem das auch nicht vor.

Die TBS gGmbH hat einen geprüften Datenschutzbeauftragten, der die Einhaltung der einschlägigen Rechtsnormen überprüft.

18. Wie gewährleistet die Landesregierung das grundrechtlich geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, die einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen, strafrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Weiterleitung von Daten durch das betriebsrätliche Betriebsrätliches Schnellinformationssystem und dem evtl. gegenseitigen Austausch von Daten zwischen dem betriebsrätlichen Schnellinformationssystem und der Koordinierungsstelle?

Nach Auffassung der Landesregierung beeinträchtigt das betriebsrätliche Schnellinformationssystem das grundrechtlich geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in keiner Weise. Im Gegenteil: Angesichts der durch die gegenwärtige Wirtschaftskrise für die Unternehmen ausgehenden erheblichen Gefahren unterstützt das betriebsrätliche Schnellinformationssystem die Unternehmen und kommt somit gerade auch den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben zugute.

Zu den datenschutzrechtlichen Fragestellungen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Ausführungen zu den betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen finden sich in der Antwort zu Frage 19. Da weder geheimhaltungspflichtige Unternehmensdaten noch personenbezogene Daten dritter Personen erhoben, verarbeitet und genutzt werden, sind diesbezüglich keine strafrechtlich relevanten Tatbestände erkennbar.

19. Wie beurteilt die Landesregierung die Vereinbarkeit des betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenbereichs der Betriebsräte und der gesetzlichen „Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten" im Zusammenhang mit der gezielten telefonischen Abfrage sowie der weiteren Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Weiterleitung von Daten ­ auch aus anderen Bereichen als denen der Auftragsund Personalsituation ­ im Rahmen der Arbeit des betriebsrätlichen Schnellinformationssystems?

Betriebsräte unterliegen gemäß § 79 des Betriebsverfassngsgesetzes einer besonderen Geheimhaltungspflicht. Geheimhaltungspflichtig sind Informationen dann, wenn sie tatsächlich objektiv feststellbare Tatbestände (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) betreffen, durch deren Weitergabe das Unternehmen Vermögensnachteile erleiden kann und diese Informationen vom Unternehmen ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nur auf Tatsachen, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind. Ob zum Beispiel ein Betrieb sich in Kurzarbeit befindet, ob Qualifikationen durchgeführt oder ob Investitionen storniert wurden und die weiteren Einschätzungen, die von der TBS gGmbH im Rahmen des geförderten Projektes erfragt und ausgewertet werden, unterliegen keinem Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, sondern sind allgemein bekannt oder zumindest zugänglich. Die Frage des Umsatzes ist in vielen Betrieben veröffentlichungspflichtig. Die TBS gGmbH fragt nur Barometerwerte, keine konkreten Zahlen.

20. Wie beurteilt die Landesregierung vor dem Hintergrund „der betriebsverfassungsrechtlich verbrieften vertrauensvollen Zusammenarbeit" zwischen Betriebsrat und Unternehmen insgesamt die Arbeit des betriebsrätlichen Schnellinformationssystems?

Das betriebsrätliche Schnellinformationssystem leistet durch die Befragung der Betriebsräte in der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise einen wichtigen Beitrag für eine aktuelle Übersicht der Beschäftigung und der Erwartungen in den Betrieben in Rheinland-Pfalz. Die Betriebsräte bekommen aktuelle Informationen zum Krisenverlauf und Rückmeldungen zu Tendenzen der Krisenentwicklung und damit die Möglichkeit, frühzeitig gegen erkennbare Trends zu steuern. Das ermöglicht ihnen, im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit in den einzelnen Unternehmen nach dem Betriebsverfassungsgesetz Maßnahmen zur Krisenbewältigung durch den Rückgriff auf eigene Analysen und Informationen anzustoßen und zu begleiten.

Die Rückmeldungen vieler Unternehmer bestätigen diese Einschätzung der Landesregierung. Viele Unternehmen haben auf Anregung der Betriebsräte Unterstützungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit und des Landes beantragt.

So konnte beispielsweise durch die betriebsspezifische Unterstützung der Unternehmen, die auf Grundlage der anderen Module des Projektes und unter Hinzuziehung der Erkenntnisse des betriebsrätlichen Schnellinformationssystems erbracht wird, den Unternehmen deutlich gemacht werden, dass es besser ist, mit Mitteln der Agenturen für Arbeit zu qualifizieren statt zu entlassen.

21. Wie gewährleistet die TBS im Rahmen der Arbeit des betriebsrätlichen Schnellinformationssystems das grundrechtlich geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Weiterleitung von Daten durch das betriebsrätliche Betriebsrätliches Schnellinformationssystem und dem evtl. gegenseitigen Austausch von Daten zwischen dem betriebsrätlichen Schnellinformationssystem und der Koordinierungsstelle?

Auf die Antwort zu Frage 18 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

22. Wie beurteilen die rheinland-pfälzischen Industrie- und Handelskammern (IHK) unter rechtlichen Gesichtspunkten die aktive Sammlung, Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe von unternehmensbezogenen Daten im Rahmen des betriebsrätlichen Schnellinformationssystems?

Der Landesregierung liegen keine Informationen zur rechtlichen Beurteilung des betriebsrätlichen Schnellinformationssystems durch die rheinland-pfälzischen Industrie- und Handelskammern vor.

23. Wie beurteilt die TBS die Vereinbarkeit des betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenbereichs der Betriebsräte und der gesetzlichen „Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten" im Zusammenhang mit der gezielten telefonischen Abfrage sowie der weiteren Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Weiterleitung von Daten ­ auch aus anderen Bereichen als denen der Auftrags- und Personalsituation ­ im Rahmen der Arbeit des betriebsrätlichen Schnellinformationssystems?

Nach Beurteilung durch die TBS gGmbH sind die Daten weder im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes persönlich oder personenbezogen noch im Sinne des Schutzes der Unternehmen geheimhaltungspflichtig und vertrauenswürdig. Ausgenommen davon sind einzig die Daten der teilnehmenden Betriebsräte. Diese haben eine entsprechende Zustimmung zur „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" ihrer Abgaben zuvor schriftlich abgegeben.

24. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung vor, wie die Landesvereinigung Unternehmerverbände Rheinland-Pfalz (LVU) ­ als Spitzenverband der betroffenen Sozialpartner auf Arbeitgeberseite in Rheinland-Pfalz ­ unter rechtlichen, insbesondere unter betriebsverfassungsrechtlichen, Gesichtspunkten die aktive Sammlung, Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe von unternehmensbezogenen Daten im Rahmen des betriebsrätlichen Schnellinformationssystems beurteilt?

Der Landesregierung liegen keine Informationen zur rechtlichen Beurteilung des betriebsrätlichen Schnellinformationssystems durch die Landesvereinigung Unternehmerverbände Rheinland-Pfalz vor.

25. Wurden die LVU oder die IHK in Rheinland-Pfalz im Vorfeld des Aufbaus des betriebsrätlichen Schnellinformationssystems um eine Einschätzung hinsichtlich des geplanten Aufbaus eines solchen Informationssystems gebeten? Wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht?

Nein. Aus Sicht der Landesregierung gab es keinen Anlass, externe Partner, die nicht unmittelbar an dem Projekt beteiligt sind, einzubinden.