Bremerhaven

Für die Zulässigkeit der Darstellung und Präsentation von Daten des übrigen Schulpersonals wie z. B. Hausmeister, Sekretärinnen, sonstige Mitarbeiter gelten analoge Regelungen (§ 22 mit Verweis auf §§ 93 ff. Bremisches Beamtengesetz). Die Einstellung von Daten, Texten, Bildern oder Photos ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung zulässig. Sie ist im Einwilligungsfall beschränkt auf die rein dienstlichen Funktionen. Dieses Personal hat für die Außenrepräsentation der Schule keine Bedeutung, sondern eine rein interne Funktionen. Dies bedeutet, dass immer eine Einwilligung erforderlich ist. Es gilt im Übrigen das zuvor Gesagte.

Für die Zulässigkeit der Darstellung und Präsentation von Schüler- und Elterndaten im Internet gilt das Auch hier gelten das Zweckbindungsgebot und das Erforderlichkeitsprinzip des § 1 Abs. 1 Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule sowie Wahrnehmung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte. Bestimmte Schülerdaten, z. B. die Bewertung von Leistungskontrollen, persönliche Notizen des Lehrers über Schüler, Klassenbucheintragungen gelten dabei nicht als Daten im Sinne des für sie gelten aber das Verarbeitungsverbot des § 3 Abs. 2 (keine Verarbeitung auf privatem Rechner oder auf Rechnern außerhalb der Schule), die Übermittlungsbestimmungen des (§§ 5 bis 10) und die besondere Sorgfaltsverpflichtung nach § 1 Abs. 5 Für die Darstellung und Präsentation von Schüler- und Elterndaten im Internet durch öffentliche Schulen im Lande Bremen bedeutet dies:

- Die Darstellung und Präsentation von Schüler- und Elterndaten einschließlich etwaiger Texte, Beschreibungen, Bilder bzw. Photos im Internet (Datenübermittlung!) ist nicht zulässig, auch nicht mit Einwilligung der Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten. Die Übermittlung ist zur Erreichung des schulischen Zwecks nicht erforderlich. Die Übermittlungstatbestände der §§ 5 bis 10 liegen nicht vor. Eine fehlende Einwilligung kann wegen des fehlenden schulischen Zwecks auch nicht vom Schulleiter ersetzt werden (§ 4 Abs. 2 und 3

- Lediglich Name, Funktion und schulische Erreichbarkeit der Elternvertretung der Schule (nicht Klassenvertretung!) dürften gemäß § 2 Abs. 6 wegen ihrer Funktionsträgerschaft ins Internet eingestellt werden; empfehlenswert ist hier aber auch die Einwilligung der Betroffenen. Die Schülervertretung der Schule darf nicht (auch nicht bei Einwilligung) in das Internet eingestellt werden; das enthält zur Übermittlung von Schülerdaten durch die Schulen eine abschließende Regelung. Es wäre allenfalls zulässig, wenn die Gesamtvertretung der Schülerschaft mit Einwilligung der Betroffenen sich im Internet präsentiert.

Die Nutzung des Internets durch Schüler sollte nur im Rahmen einer Nutzungsordnung zugelassen werden, z. B. nur für Unterrichtszwecke, nur zu bestimmten Zeiten und für bestimmte speziell konfigurierte Geräte. Missbräuche und Verstöße müssten mit Nutzungsausschluss geahndet werden. Aufstellung und Ausstattung dieser Geräte müssten der Nutzung entsprechend sein. Klarnamen von Schülern (nicht Klassen oder Jahrgangsstufen) sind zu vermeiden (z. B. als E-Mail-Adresse).

Diese Grundsätze habe ich erst gegen Berichtsende zur Diskussion gestellt (vgl. hierzu auch Ziff. 1.9.), so dass ich Rückäußerungen erst in der kommenden Zeit erwarte.

11. Bau, Verkehr und Umwelt:

11.1. Neues Wohngeldverfahren in Bremen und Bremerhaven:

Für Bremen und Bremerhaven ist durch die ID Bremen das Verfahren für die Wohngeldbearbeitung BREWOG entwickelt und im Berichtszeitraum für den Echtbetrieb freigegeben worden. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine Lösung. Der Server für die zentrale Datenhaltung befindet sich in der ID Bremen. Zugriff auf die Daten erhalten das Amt für Wohnung und Städtebau in Bremen und das Amt für Bauförderung in Bremerhaven über angeschlossene PC. Für die Verbindung der Ämter mit der ID Bremen steht in jedem Amt ein Kommunikationsserver zur Verfügung. Für die Datenübertragung zwischen Magistrat und ID Bremen stehen Datenleitungen der und der zur Verfügung, die nur für diese Übermittlungen genutzt werden. Die Erstellung der Bescheide und der Bundes- und Landesstatistiken erfolgt durch ID Bremen.

Bereits vor Inbetriebnahme des Verfahrens habe ich verschiedene Unterlagen zur Stellungnahme erhalten; darunter ein Datenschutz- und Datensicherungskonzept, ein Rollenkonzept, ein Datenmodell und Tabellenkalkulationen sowie Dienstanweisungen für Bremen und Bremerhaven. Die von mir anhand der Unterlagen angesprochenen Themen, wie z. B. die Aufbewahrung von Protokolldaten und die Aufbewahrungsdauer der Falldaten, wurden in einem Gespräch nach einer Vorführung des Testsystems diskutiert und in die Papiere eingearbeitet. Die Dienstanweisung für Bremerhaven ist bereits mit mir abgestimmt; bei der Dienstanweisung für Bremen steht ein Abschluss kurz bevor.

Zurzeit erfolgt eine Umstellung der Client-Software auf 4.0. Die sich dadurch ergebenden Änderungen sollen in die Dienstanweisung eingearbeitet werden. Auch Gesetzesänderungen müssen noch in das Verfahren eingearbeitet und das Benutzerhandbuch redaktionell überarbeitet werden.

11.2. Neues DV-Programm für die Erteilung von Berechtigungsscheinen in Bremerhaven

Im Amt für Bauförderung in Bremerhaven ist eine ACCESS-Eigenentwicklung für die softwaregestützte Erteilung von Berechtigungsscheinen bereitgestellt worden.

Alle Arbeitsplätze sind im Rahmen einer eigenständigen Containerverwaltung (d. h. die Daten können innerhalb der Organisationsstruktur des Amtes administriert werden) in das Magistratsnetz eingebunden und die zuständigen Sachbearbeiter haben über angeschlossene Clients Zugriff auf die dort gespeicherten Daten. Das Programm wurde mir vorgeführt und ein Datenschutz- sowie Datensicherungskonzept zur Stellungnahme vorgelegt. Verschiedene technische Komponenten waren nicht hinreichend sicher installiert. In der Antwort auf meine Stellungnahme wurde meinen Anregungen Rechnung getragen. Die Sperre von CD-ROM- und Diskettenlaufwerk für die Sachbearbeitungs-PC, der Einsatz von ACCESS-Runtime-Versionen, die Begrenzung der Anmeldeversuche auf drei Anmeldungen und die Festlegung der Löschfrist für archivierte Daten auf fünf Jahre wurden schriftlich zugesagt.

Im Konzeptentwurf fehlte auch die Festlegung der Löschzeitpunkte für das Datensicherungsarchiv. Die Einarbeitung der genannten Punkte in die Konzepte, die Erstellung einer Dienstanweisung sowie die Dateibeschreibung sind noch nicht abgeschlossen.

11.3. Datenerhebung beim Antrag auf Fahrerlaubnis

Nach Inkrafttreten des novellierten Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnisverordnung im Jahre 1998 (vgl. 19. JB, Ziff. 14.1) habe ich geprüft, ob die Formulare, die beim Antrag auf Fahrerlaubnis zu verwenden sind, den neuen Vorschriften angepasst worden sind. Gegen den Umfang der Datenerhebung hatte ich mit Ausnahme der Frage nach der Staatsangehörigkeit keine Einwände. Die

Frage ist nicht zulässig, insbesondere weil dieses Datum nicht im abschließenden Katalog des § 50 enthalten ist. Des weiteren habe ich vorgeschlagen, die neuen Rechtsgrundlagen in den von der Behörde herausgegebenen Hinweisen zur Datenerhebung durch die Fahrerlaubnisbehörde und zur Datenübermittlung an das Kraftfahrtbundesamt konkret anzugeben. Denn gemäß § 3 Abs. 2 ist der Betroffene auf die Erhebungsvorschrift des § 10 Abs. 4 hinzuweisen. Meine Änderungsvorschläge sind inzwischen umgesetzt worden.

11.4. Datenschutzbestimmungen im Bremischen Naturschutzgesetz

Bereits im Jahre 1992 hat mich der damalige Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung darüber unterrichtet, dass er im Rahmen der Novellierung des Bremischen Naturschutzgesetzes bereichsspezifische Datenschutzregelungen vorbereite. Nunmehr sind diese Regelungen im Ersten Gesetz zur Änderung des vom 1. Juni 1999 S. 90) in der Vorschrift des § 48 a enthalten.

Nach § 48 a Abs. 2 dürfen die Naturschutzbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und speichern. Es handelt sich dabei vorwiegend um Namen und Anschriften folgender Personengruppen:

- Diejenigen, die bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms und der Aufstellung von Landschaftsplänen Bedenken und Anregungen vorgebracht haben,

- Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen sich besonders geschützte Biotope befinden oder die sich im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes, einer landschaftsplanerischen Festsetzung in einem Bebauungsplan u. a. befinden,

- Verursacher von beantragten oder angezeigten Eingriffen im Rahmen eines Verfahrens,

- Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angeordnet ist,

- Mitglieder der unabhängigen Beiräte und ihrer Vertreter sowie Naturschutzwarte zur Unterstützung der Überwachung der Verbote und Gebote nach diesem Gesetz sowie

- Personen, die im Auftrag der Naturschutzbehörden oder der Verursacher von Eingriffen Bestandserhebungen (Kartierungen) durchführen.

Des weiteren regelt Abs. 3 dieser Vorschrift, dass an Behörden, deren Belange berührt werden, diese Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen nur dann durch Auskunft aus dem Grundbuch, dem Liegenschaftskataster oder dem Altlastenkataster mitgeteilt werden dürfen, soweit es für die genannten gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Die Daten können nach § 48 a Abs. 4 an die Behörden, deren Belange berüht werden, übermittelt werden, soweit dies zur Abgabe eigener Stellungnahmen der empfangenden Stelle in den Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsprogramms, des Landschaftsplanes oder zum Erlass einer Rechtsverordnung oder zur rechtmäßigen Wahrnehmung von Aufgaben der empfangenden Stelle im Zusammenhang mit eingreifenden Vorhaben erforderlich ist.

Nach § 48 a Abs. 1 gelten im Übrigen die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes. Ich habe zu verschiedenen Gesetzentwürfen mehrfach Stellung genommen; meine Anregungen wurden weitgehend berücksichtigt.

12. Finanzen:

12.1. CHIPSMOBIL:

Aufgrund des Senatsbeschlusses vom 16. Dezember 1997 zur Erneuerung des bremischen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens (HKR) initiierte der Senator für Finanzen das Projekt CHIPSMOBIL (Contolling, Haushalt, Integration, Planung, Standard, Modular, Online, Buchführung, Informatik, Logistik).

Im Verlauf der ersten Projektphase wurde ein Anforderungsprofil für die erforderliche Software erstellt. Diese Projektphase begleitet ein Fachausschuss. Hier beteiligte ich mich insbesondere an der Beschreibung technischer Datenschutzanforderungen und an der Klärung von Fragen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in einzelnen Kernprozessen.

Durch den Einsatz eines diesem Anforderungsprofil entsprechenden HKR-Verfahrens wird eine hohe Transparenz finanztechnischer Abläufe entstehen. Hauptziel meiner Beratung war es deshalb,

- die Erhebung von personenbezogenen Daten (Mitarbeiter- und Klientendaten) auf ihre Erforderlichkeit für die definierten Ziele des Verfahrens zu prüfen und

- die Zweckbindung dieser Daten technisch sicherzustellen, d. h. insbesondere die Möglichkeit zentraler personenbezogene Auswertungen auszuschließen.

Gemäß dem Anforderungsprofil der vom Senator für Finanzen erstellten Ausschreibung des Verfahrens präsentierten vier Firmen ihre Angebote. Die Präsentationen wurden von mir aufgrund der vorgestellten Datenschutzfeatures nach folgenden Kriterien bewertet:

- Zugangsorganisation auf den Ebenen Betriebssystem, HKR und Datenbank,

- Berechtigungskonzept unter den Gesichtspunkten Differenzierungsgrad.