Beamte

Aus Sicht Bremens als Dienstherr wurde ein dienstfähiger Beamter aufgrund organisatorischer Änderungen in den Ruhestand versetzt und verursacht Versorgungsausgaben, die in erster Linie durch regelmäßig zu erwartende Effizienzsteigerungen nach einer organisatorischen Änderung ausgeglichen werden sollten. Das Personalentwicklungsprogramm mit den in ihm festgelegten Einsparquoten und weitere Beschlüsse zum Personalbudget sind unabhängig von Maßnahmen nach § 29 zu erfüllen.

3 Ergänzende Regelungen - Auf Anregung des Rechnungshofs hat der Senator für Finanzen inzwischen alle Dienststellen über eine restriktive Anwendung des § 29 informiert. In dem mit dem Rechnungshof abgestimmten Rundschreiben Nr. 1/2004 vom 7. Januar 2004 hat der Senator für Finanzen den Inhalt der Bestimmung, die Prüfung der anderweitigen Verwendung, die Budgetauswirkungen und den Begriff der landesrechtlichen Vorschrift erläutert. In Anbetracht der komplizierten und vielschichtigen Voraussetzungen von § 29 sieht der Senator für Finanzen kein Raum für abstrakte Richtlinien zur Anwendung der Norm. Vielmehr seien alle Einzelfälle individuell zu beurteilen.

4 Ausblick - Die engen Voraussetzungen des § 29 zeigen, dass diese Vorschrift kein Instrument der Personalentwicklung ist. In den einstweiligen Ruhestand versetzt werden dürfen Bedienstete nur ausnahmsweise und unter dem Aspekt des Gesamtinteresses Bremens als Dienstherr nur dann, wenn keine andere Lösungsmöglichkeit besteht. Auch wenn für eine Personalentwicklung eine vorzeitige Auflösung einzelner Beamtenverhältnisse aus Sicht der Dienststellen wünschenswert sein kann, gibt § 29 dafür keinen Raum. Hierfür wären rahmenrechtliche Änderungen des Bundesgesetzgebers notwendig, die nicht abzusehen sind.

Zulagen für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

Wird Angestellten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, können sie nach den Bestimmungen des § 24 BAT eine persönliche Zulage erhalten. Der Rechnungshof hat in mehr als der Hälfte der geprüften Fälle Fehler bei der Anwendung des § 24 BAT festgestellt. Die Fehler bestanden fast durchgängig darin, dass die Zulagen nicht vorschriftsgemäß gezahlt und die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht ausreichend begründet wurde.

1 Allgemeines - Die Eingruppierung von Angestellten richtet sich nach der auf Dauer auszuübenden Tätigkeit. Wird Angestellten eine Tätigkeit nur vorübergehend übertragen, kann dies bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen den Anspruch auf die Zahlung einer persönlichen Zulage begründen. § 24 BAT regelt, wie Angestellte zu vergüten sind, denen eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen wird.

§ 24 BAT unterscheidet zwischen einer vorübergehenden (Abs. 1) und einer vertretungsweisen (Abs. 2) Übertragung der höherwertigen Tätigkeit. Ein Vertretungsfall liegt immer dann vor, wenn der Angestellte zeitweilig die Aufgaben eines mit einem anderen Beschäftigten besetzten Arbeitsplatzes wahrnimmt. Alle anderen Fälle der vorübergehenden Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit werden von Absatz 1 erfasst.

Werden Angestellten nach § 24 Abs. 1 BAT vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen und haben sie sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für den Kalendermonat, in dem sie mit der Tätigkeit begonnen haben und für jeden folgenden vollen Kalendermonat, in dem sie diese ausüben, eine persönliche Zulage.

Werden Angestellten nach § 24 Abs. 2 BAT vertretungsweise höherwertige Tätigkeiten übertragen und haben die Vertretungen länger als drei Monate gedauert, erhalten sie nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage beginnend mit dem letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung.

Die Höhe der persönlichen Zulage ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre, und der Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Dabei müssen für die Feststellung, ob eine höherwertige Tätigkeit vorliegt, wie bei der Eingruppierung alle Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der höheren Vergütungsgruppe erfüllt sein, also auch die persönlichen (subjektiven) Voraussetzungen.

2 Prüfungsfeststellungen - Der Rechnungshof hat Zulagenzahlungen an 43 Angestellte bei einer senatorischen und zwei nachgeordneten Dienststellen und vier Eigenbetrieben geprüft. In mehr als der Hälfte der Fälle wurden Fehler bei der Anwendung des § 24 BAT festgestellt.

Beteiligung des Senators für Finanzen - Bei Neubewertungen von Dienstposten und Arbeitsplätzen müssen die Ressorts und Dienststellen aufgrund eines Senatsbeschlusses Bewertungsentscheidungen des Senators für Finanzen einholen. Nach § 16 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinde Bremen werden die bei den Eigenbetrieben in der Stellenübersicht ausgewiesenen Stellen im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen bewertet.

Der Senator für Finanzen muss auch beteiligt werden, wenn eine Zulage nach § 24

BAT aufgrund einer noch nicht bewerteten Tätigkeit/Stelle gewährt werden soll.

Werden höherbewertete Tätigkeiten nur teilweise übertragen, muss die Dienststelle den zeitlichen Anteil ermitteln und die sich daraus ergebende tarifliche Bewertung prüfen.

In 13 Fällen hat der Rechnungshof festgestellt, dass der Senator für Finanzen bei der Bewertung der nach Aktenlage nicht bewerteten, zulagebegründenden Tätigkeit nicht beteiligt war. In acht Fällen wurde zugesagt, dies nachzuholen. In den übrigen fünf Fällen ist eine Bewertung entbehrlich, weil die auszuübenden Tätigkeiten entweder bewerteten Stellen zugeordnet werden konnten oder die Tätigkeiten nicht mehr wahrgenommen werden, da die betroffenen Angestellten zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.

Der Rechnungshof erwartet, dass eine Bewertungsentscheidung nur unter Beteiligung des Senators für Finanzen getroffen wird.

Ein Eigenbetrieb hat den Senator für Finanzen bei der Bewertung von fünf befristeten Stellen nicht beteiligt, weil er der Meinung war, dass dies nicht erforderlich sei. Er wird dies nachholen und künftig beachten.

Ein anderer Eigenbetrieb hat Zweifel geäußert, ob der Senator für Finanzen bei Eingruppierungsfragen zu beteiligen sei. Nach den Bestimmungen des Ortsgesetzes über den Eigenbetrieb gehöre u. a. die Eingruppierung der Angestellten zu den eigenverantwortlichen Aufgaben der Betriebsleitung. Diese Regelung gehe dem

§ 16 vor.

Diese Auslegung ist nicht zutreffend. Nach § 3 Abs. 3 stehen Angestellte bei Eigenbetrieben im Dienst des Rechtsträgers, also dem Land oder der Stadt Bremen. Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs entscheidet nach § 5 Abs. 2 u. a. in Fragen wie der Eingruppierung der Angestellten nur im Umfang der vom Senat übertragenen Befugnisse. Hieran knüpft § 16 an. Danach müssen die Stellen im Einvernehmen mit der für die Bewertung von Dienstposten und Arbeitsplätzen zuständigen Stelle des Rechtsträgers, also dem Senator für Finanzen, bewertet werden. Die Bestimmungen in den Ortsgesetzen über die Eigenbetriebe räumen der Betriebsleitung nur scheinbar uneingeschränkte Befugnisse bei der Frage der Eingruppierung der Angestellten ein. Übergeordnete Bestimmungen begrenzen die Befugnisse. Der Rechnungshof hat dies, bezogen auf Entscheidungsbefugnisse des Senats, bereits in seinem Beitrag zu den personalrechtlichen Befugnissen der Betriebsleitungen im Jahresbericht 2002 (Tz. 90 ff.) dargestellt. Das für den Eigenbetrieb zuständige Ressort teilt die Auffassung des Rechnungshofs.

Wegfall der Voraussetzungen - Ein Angestellter wurde während der Zahlung einer Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT auf einen anderen Dienstposten versetzt. Bei drei weiteren Angestellten wurde der Dienstposten, dessen Aufgaben sie vorübergehend wahrgenommen haben, neu besetzt. Nach Aktenlage ist in diesen Fällen der Grund für die Zulagengewährung entfallen.

Nachdem die Bediensteten die vorübergehenden Tätigkeiten nicht mehr ausübten, hatten ihre auf Dauer übertragenen Tätigkeiten einen anderen Zuschnitt. Auch wenn die neu zugeschnittenen Tätigkeiten höherwertig gewesen wären, hätten die Zulagen nach § 24 BAT nicht weitergezahlt werden dürfen, weil keine Gründe für die nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeiten vorlagen.

Einer der Angestellten ist inzwischen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

In einem Fall wurde eine Höhergruppierung, in zwei weiteren Fällen eine Neubewertung des Arbeitsplatzes beantragt. Über diese drei Anträge wurde noch nicht abschließend entschieden.

Der Rechnungshof hat die personalbearbeitende Dienststelle aufgefordert, die ursprüngliche Übertragung höherwertiger Tätigkeiten unverzüglich rückwirkend zu widerrufen, um klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Zahlung der Zulage einzustellen. Bis zum 31. Dezember 2003 wurden ungerechtfertigte Zulagen in Höhe von rund 16.800 gezahlt.

Die Dienststelle ist der Auffassung, es sei nicht gerechtfertigt, die Zahlung der Zulage vor Abschluss der Überprüfung einzustellen. Sollte die Überprüfung der Dienstposten andere als die beantragten Bewertungen ergeben, werde die Zahlungseinstellung veranlasst. Es würde im Hinblick auf die Belastungen der einzelnen Mitarbeiter durch Aufgabenverdichtung aufgrund außerordentlicher Einsparverpflichtungen als demotivierend angesehen, vor einer endgültigen Entscheidung die Zahlung der Zulage einzustellen.

Der Rechnungshof hält daran fest, die Zulage sei unverzüglich und rückwirkend zu widerrufen. Die Dienststelle hat verkannt, dass es sich bei der Übertragung der Tätigkeiten um jeweils zwei voneinander unabhängige Sachverhalte handelt. Die Voraussetzungen für die Zahlungen der Vertretungszulagen sind zum 1. Oktober 2001, 1. April 2003 bzw. 15. Juni 2003 weggefallen. Seitdem werden die Zulagen an die Mitarbeiter ohne Rechtsgrund gezahlt. Belastungen einzelner Mitarbeiter durch Aufgabenverdichtung können durch andere Instrumente, wie z. B. Leistungszulagen und -prämien, abgegolten werden.

Unberechtigte und nicht begründete Zulage - Häufig fehlte der sachliche Grund für die vorübergehende Übertragung der Tätigkeiten, Angaben darüber, ob die Zulage nach Abs. 1 oder 2 des § 24 BAT gewährt wurde, Angaben zum Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeiten und die erforderliche Fristenberechnung. Dies hat in Einzelfällen dazu geführt, dass einem Angestellten, der vertretungsweise höherwertige Tätigkeiten ausgeübt hat, die Zulage nach § 24 BAT gewährt wurde, obwohl die Vertretung nicht mindestens drei Monate angedauert hat (s. Tz. 305). In einem anderen Fall wurde einer Angestellten über einen Zeitraum von sechs Jahren eine Zulage nach § 24 BAT gezahlt, obwohl sie im Wege des Bewährungsaufstiegs hätte höhergruppiert werden können.

Zulage als Tantieme/Leistungszulage - Ein Angestellter ist als Betriebsstättenleiter bei einem Eigenbetrieb beschäftigt und in Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Ab dem 1. Januar 2001 wurde ihm eine Leitungsfunktion übertragen. Für diese Tätigkeit erhält er seit dem 1. Oktober 2001 eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen III und II a BAT. - Der Senator für Finanzen hat nach Aktenlage die Leitungsfunktion zuletzt am 15. Januar 2001 mit Vergütungsgruppe III BAT bewertet. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dem Angestellten bei unveränderter Tätigkeit die Zulage nach § 24 BAT gezahlt wird. Der Rechnungshof hat daher darum gebeten, die Zahlung der Zulage ab 1. Oktober 2001 zu begründen und gegebenenfalls einzustellen.

Der Eigenbetrieb hat dazu ausgeführt, es handele sich um eine Stelle mit zahlreichen Arbeitsfeldern an mehreren Standorten. Vergleichbare Tätigkeiten träten nur bei Genossenschaften auf. Die Betriebsleitung habe dem Stelleninhaber unabhängig von der Bewertung der Tätigkeiten durch den Senator für Finanzen eine (Aktivierungs-)Zulage in Form des Differenzbetrages zu Vergütungsgruppe II a BAT gezahlt. Zum 31. Dezember 2003 sei die Zahlung der Zulage wegen Veränderung der Arbeitssituation eingestellt worden.