Ausbildung

325 Bei dieser Zulage handelte es sich also nicht um eine Zulage nach § 24 BAT, sondern vielmehr um eine Leistungszulage oder eine Tantieme. § 24 BAT wurde fehlerhaft angewendet. Leistungszulagen oder Tantiemen sind nach den dafür vorgesehenen Regelungen zu gewähren.

Eigenbetriebe beim Bauressort - Zwei Eigenbetriebe im Bereich des Bauressorts haben § 24 BAT in der überwiegenden Zahl der Fälle fehlerhaft angewendet. Die Zulagen wurden häufig bis auf Weiteres gezahlt. Aus den Begründungen war nicht ersichtlich, dass die Tätigkeiten nur vorübergehend auszuüben waren. Einige Begründungen sprachen für Daueraufgaben. Aus der Handhabung der Zulagengewährung in vielen Fällen kann nach Ansicht des Rechnungshofs geschlossen werden, dass die Zulagen nach § 24 BAT eher den Charakter einer Vorstufe oder eines Ersatzes für eine Höhergruppierung hatten.

Bremer Baubetrieb (BBB) - Der Rechnungshof hat die Zahlung der Zulagen an elf Angestellte vom BBB geprüft und erhebliche Mängel festgestellt. BBB hat in einer Stellungnahme ausgeführt, dass sich die veränderte Wahrnehmung der Aufgaben in Eigenbetrieben noch nicht in allen einschlägigen Gesetzen und Vorschriften niedergeschlagen habe. Eine Ausrichtung nach betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen bedinge auch eine entsprechende Personalführung, die mit Leistungsanreizen und Motivation arbeite. Während der mehrfachen organisatorischen Umwälzungen seien die Zulagen an Mitarbeiter gegangen, die bereit gewesen seien, trotz hoher persönlicher Belastung zusätzliche anspruchsvolle Aufgaben zu übernehmen. Eine Zulage könne eher rückgängig gemacht werden als eine vorzeitige Höhergruppierung.

Der Rechnungshof verkennt nicht, dass die Mitarbeiterschaft gerade bei der Gründung oder der Umbildung eines Eigenbetriebs schwierige und anspruchsvolle Aufgaben wahrnehmen muss. Die Regelungen des BAT müssen jedoch beachtet werden; auch Angestellte bei Eigenbetrieben sind bremische Bedienstete, für die die Regelungen des BAT anzuwenden sind.

In zwei vom Rechnungshof beanstandeten Fällen wurde die Zahlung der Zulage bei Auflösung des BBB Ende 2003 eingestellt. Nachfolgend stellt der Rechnungshof weitere Einzelfälle dar.

Sonstige Angestellte - Für eine Zulage nach § 24 BAT muss ein Angestellter auch die in den Tätigkeitsmerkmalen der höheren Vergütungsgruppe geforderten persönlichen Voraussetzungen erfüllen (z. B. eine bestimmte Ausbildung, s. Tz. 306). Drei Ingenieuren wurden als sonstigen Angestellten gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen zugebilligt, die denen entsprechen, die durch eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung erworben werden. Deshalb wurde ihnen eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags von Vergütungsgruppe II a zu Vergütungsgruppe I b BAT gezahlt.

Dass gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorhanden sind, wurde lediglich mit der langjährigen Berufserfahrung begründet. In zwei Fällen wurde angeführt, dass die Angestellten auch auf anderen Dienstposten einsetzbar seien.

Diese Begründungen hält der Rechnungshof für unzureichend. Er bezweifelt, dass die Voraussetzungen vorliegen. Durch eine langjährige Tätigkeit als Bauingenieur wird nicht automatisch ein Wissen und Können aufgebaut, das in der Breite und Tiefe einer akademischen Ausbildung gleichwertig ist. Die gleichwertigen Fähigkeiten dürfen sich nicht auf ein begrenztes Teilgebiet des Bereichs beschränken, der üblicherweise von einem Angestellten mit akademischer Ausbildung beherrscht wird. Der sonstige Angestellte muss ein entsprechend umfangreiches Wissensgebiet ähnlich gründlich beherrschen wie ein Akademiker. Hierbei ist darauf abgestellt, dass ein sonstiger Angestellter nicht nur an einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern auch an anderen Stellen einsetzbar sein muss.

Der Rechnungshof erwartet, dass künftig genau geprüft wird, ob sonstige Angestellte gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen. Im Einzelfall ist ausführlich zu dokumentieren, wie sie diese erworben haben.

BBB wird künftig bemüht sein, stärker in dem vom Rechnungshof geäußerten Sinne zu verfahren. Allerdings sei es kaum möglich, die persönlichen Fähigkeiten des Angestellten darzustellen. Eine Wiederholung von Schlüsselvokabeln würde derartige Ausarbeitungen nicht glaubwürdiger machen.

Der Rechnungshof hält diese Einschätzung von BBB für nicht zutreffend. Wenn ein Angestellter die Anforderungen als sonstiger Angestellter erfüllt, müssten gerade keine Schlüsselvokabeln genannt werden. Vielmehr müssen konkrete individuell feststellbare Faktoren vorliegen, wie z. B. qualifizierende Fortbildungen oder Lehrgänge. Eine langjährige Tätigkeit als technischer Angestellter allein genügt nicht.

Langjährige Gewährung der Zulage - Ein Angestellter beim ehemaligen Bremer Hochbaumanagement erhielt seit dem Jahr 1996 eine Zulage nach § 24 BAT. Die Zahlung der Zulage wurde mit der Neuregelung von Aufgaben begründet. Trotz dieser vorübergehenden Aufgabenstellung erhielt er die Zulage über sieben Jahre bis Ende 2003. In einem ähnlichen Fall wurde einem anderen Angestellten aufgrund einer Übergangsregelung bis zum Abschluss eines Reorganisationsprojektes seit dem Jahr 1995 bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2002 eine Zulage gewährt.

Die in den Personalakten enthaltenen Begründungen für die Zulagen können nicht für die Dauer von über sieben Jahre gelten. BBB hat in seiner Stellungnahme nur unzureichende Begründungen nachgeliefert. In einem Fall habe sich die Arbeits- und Aufgabensituation mehrfach geändert, in dem anderen Fall sei mit der persönlichen Verantwortung auch die Wertigkeit der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit gestiegen.

Fehlerhafte Eingruppierung - Ein in der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 3 BAT eingruppierter Angestellter erhielt für ein Jahr als Zulage den Unterschiedsbetrag zur Vergütungsgruppe Ib BAT. Nachdem er diese Aufgaben dauerhaft übernommen hatte, wurde er fälschlicherweise in die Fallgruppe 1 c der Vergütungsgruppe I b BAT höhergruppiert.

Hierfür ist neben Heraushebungsmerkmalen eine sechsjährige Bewährung in der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 b BAT obligatorisch. Diese Voraussetzung lag nicht vor. Außerdem wurde die Tätigkeit nicht wie erforderlich neu bewertet. BBB hat ausgeführt, dass lediglich die Fallgruppe der Vergütungsgruppe falsch verwendet worden sei. Er hat zugesagt, die Eingruppierung ausreichend zu dokumentieren und das Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen herzustellen.

Grundsatz der Spezialität - In einem Fall hat BBB den Grundsatz der Spezialität nicht beachtet. Er besagt, dass ein Angestellter nicht in den allgemeinen oder ersten Fallgruppen der Vergütungsgruppe einzugruppieren ist, wenn eine nachfolgende speziellere Fallgruppe die Eingruppierung der Tätigkeit des Angestellten ausdrücklich regelt. Eine Bedienstete übte eine Tätigkeit aus, die einer speziellen Fallgruppe der Vergütungsordnung des BAT zugeordnet werden konnte, und war entsprechend eingruppiert.

Die höherwertige Tätigkeit, für die die Zulage gewährt wurde, bestand aus der zusätzlichen Aufgabe der Einführung eines neuen Verfahrens für diesen Tätigkeitsbereich.

Diese Tätigkeiten gehörten nach Ansicht des Rechnungshofs zum entsprechenden Berufsbild. Die Zahlung einer Zulage kam nach dem Grundsatz der Spezialität nicht in Betracht, da die Vergütungsordnung des BAT in der höheren Vergütungsgruppe zusätzliche Leitungsfunktionen fordert, die die Angestellte nicht wahrnahm. BBB hat sich für die Zulage auf die allgemeine Fallgruppe der höheren Vergütungsgruppe bezogen.

BBB hat hierzu ausgeführt, dass die neue Tätigkeit seines Erachtens höherwertig gewesen sei. Es sei kritisch anzumerken, dass die Tätigkeitsmerkmale der speziellen Fallgruppe nicht die heutigen Qualitätsanforderungen des Aufgabengebiets widerspiegelten.

Nach Ansicht des Rechnungshofs bezieht sich die spezielle Fallgruppe mit der ausdrücklichen Nennung eines Berufsbildes selbstverständlich auf die sich wandelnde heutige Ausprägung mit den entsprechenden Qualitätsanforderungen. Sollte durch die Weiterentwicklung eines Berufsbildes eine bestimmte Eingruppierung als unpassend angesehen werden, wäre es allein Sache der Tarifvertragsparteien, dies zu ändern. Ein Eigenbetrieb kann nicht eigene Maßstäbe unter Missachtung des BAT aufstellen.

Maßgebend für die Zulage musste sein, welche Möglichkeiten es für eine Höherbewertung der Tätigkeit gab, die durch eine spezielle Fallgruppe im BAT ausdrücklich geregelt ist. Eine gänzlich andere Zuordnung der Tätigkeit in eine allgemeine Fallgruppe des BAT war nicht sachgerecht und widersprach dem Grundsatz der Spezialität.

Der Rechnungshof hat darum gebeten, die Zahlung der Zulage zu überprüfen. Sie wurde Ende 2003 eingestellt, nachdem sie über zweieinhalb Jahre gezahlt wurde.

Gebäude- und Technik Management Bremen (GTM) - GTM hat bei seiner Gründung zum 1. Januar 2002 acht Angestellte vom BBB übernommen, die bereits eine Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit erhielten. Diese Zulagen wurden als Besitzstandswahrung weiter gezahlt. Fünf Angestellte wurden inzwischen höhergruppiert, die restlichen drei erhalten die Zulage weiterhin.

Besitzstandswahrung - GTM hat sich bei der Regelung zur Besitzstandswahrung auf eine Vereinbarung berufen, die bei der Überleitung von Bediensteten in Gesellschaften des privaten Rechts angewendet wird. Diese Regelung sei, auch wenn sie sich nicht direkt auf Eigenbetriebe bezieht, bei dem Neuaufbau einer Organisation notwendig gewesen. Bei der Personalgewinnung habe GTM in Konkurrenz mit anderen Gesellschaften gestanden. Es sei gelungen, über 90 % des Personals aus dem bremischen öffentlichen Dienst zu rekrutieren und damit Bremen Kosten zu sparen. Die ehrgeizigen Ziele von GTM seien nur durch motivierte Bedienstete zu erreichen gewesen.

Der Rechnungshof verkennt nicht, dass beim Wechsel von Mitarbeitern von einem Eigenbetrieb zu einem anderen ein Widerruf von Zulagen negative Folgen auf die Mitarbeitermotivation und damit auf die Aufgabenerledigung haben kann. Eine Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit darf nach § 24 BAT jedoch nicht allein wegen einer Besitzstandsregelung gezahlt werden. Entscheidend muss sein, wie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit bewertet ist und ob vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit wahrgenommen wird. Eine Besitzstandswahrung kann sich auch nach Auffassung des Bauressorts nur auf die Grundeingruppierung und nicht auf Zulagen beziehen. Folgerichtig wurde bei der Auflösung des Eigenbetriebs BBB zum 31. Dezember 2003 keine Besitzstandsregelung angewandt.

Das Problem ist allerdings bereits vor der Übernahme der Bediensteten durch GTM entstanden. § 24 BAT wurde bei der Bewilligung der Zulagen falsch angewandt.

Die Zulagen wurden bis auf Weiteres gezahlt. Es blieb unklar, ob die Tätigkeiten nur vorübergehender Natur waren und um welche es sich konkret handelte.

So hatte die Anwendung des § 24 BAT eher den Charakter der Vorstufe einer Höhergruppierung.

Überhöhte und unberechtigte Zulage - Durch einen Schreibfehler auf einer Zahlungsanweisung an Performa Nord erhielt ein Angestellter für drei Jahre und neun Monate eine um monatlich rund 400 zu hohe Zulage. Statt des Unterschiedsbetrags zwischen Vergütungsgruppe V b und IV b BAT wurde der nach IV a BAT gewährt. Dieser Fehler fiel selbst bei der Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV b nicht auf. Erst nach der Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs wurde die Zahlung der Zulage zum Jahresende 2003 eingestellt.

GTM hat hierzu ausgeführt, dass der Angestellte eine nach Vergütungsgruppe IV a BAT bewertete Tätigkeit ausübe. Nachdem die Einarbeitung abgeschlossen war, sei er in Vergütungsgruppe IV b BAT höhergruppiert worden. Er sollte im Zuge der Gleichbehandlung mit Angestellten mit vergleichbaren Tätigkeiten nach Ablauf von zwei Jahren nach Vergütungsgruppe IV a BAT höhergruppiert werden. Dieser Termin wird nach Angaben von GTM jetzt um sechs Monate nach hinten verschoben und damit die Überzahlung verrechnet, die im Rahmen der tariflichen Ausschlussfrist vom Angestellten zurückgefordert werden könnte.