Wahrheitsgehalt der Aussagen der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Winnweiler
In einer Stellungnahme des Verbandsbürgermeisters in Winnweiler im Amtsblatt vom 3. Juni 2006 zum „Solarpark Börrstadt" wird die Behauptung aufgestellt, „die Verbandsgemeinde Winnweiler und die Ortsgemeinde Börrstadt würden in den kommenden 20 Jahren zusammen rund 1,5 Millionen Euro mit der Anlage erwirtschaften. [...] Auch im sehr unwahrscheinlichen Falle eines Verlustes würden beide Gesellschafter hälftig dafür haften." Die Fraktionen hätten „ganz bewusst eine beschränkte Ausschreibung unter Firmen aus der Region favorisiert", um „die Wertschöpfung in der Region zu halten. [...] Außerdem war man sich auch einig, dass es ein großes Risiko wäre, ein solches Projekt, was auf mindestens 20 Jahre angelegt ist, mit Partnern aus z. B. Polen, Portugal oder Rumänien durchzuführen."
Ich frage die Landesregierung:
1. Kann die Landesregierung nachvollziehen, dass der „Solarpark Börrstadt" in den kommenden 20 Jahren 1,5 Millionen Euro mit der Anlage erwirtschaften wird?
2. Ist die Aussage zutreffend, dass beide Gesellschafter im Falle eines Verlustes hälftig dafür haften?
3. Können Fraktionen „ganz bewusst eine beschränkte Ausschreibung" unter Firmen der Region durchführen, auch wenn eine europaweite Ausschreibung nach dem Gesetz erforderlich wäre?
4. Welche rechtlichen Konsequenzen könnten entstehen, wenn eine EU-weite Ausschreibung erforderlich wäre und die Gebietskörperschaft „bewusst" dagegen verstoßen hat?
5. Wie beurteilt die Landesregierung die diskriminierenden Aussagen, „dass es ein großes Risiko wäre, ein solches Projekt mit Partnern aus z. B. Polen, Portugal oder Rumänien durchzuführen"?
6. Kann der Tatbestand der Untreue erfüllt sein, wenn ein Anlage nicht gesetzeskonform ausgeschrieben wurde und die Vergabe der Anlage zu einem überteuerten Preis erfolgte?
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27. Juli 2009 wie folgt beantwortet:
Zu 1.: Der Landesregierung wurde eine von der Anstalt erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt. Nach dieser Wirtschaftlichkeitsberechnung ist über die gesamte Laufzeit des Betriebes der Anlage mit einem Gewinn zu rechnen, da die Einspeisevergütung für den Betriebszeitraum gesetzlich garantiert ist. Zudem wurden durch entsprechende Vertragsgestaltungen bei der Kreditfinanzierung die Hauptrisikofaktoren ausgeschlossen.
Zu 2.: Ja.
Zu 3.: Nein.
Zu 4.: Ein „bewusst" vergaberechtswidrig nicht europaweit durchgeführtes Vergabeverfahren stellt einen Vergaberechtsverstoß dar, dessen Beseitigung von Bietern in einem Vergabenachprüfungsverfahren durchgesetzt werden kann. Zudem kann die Europäische Kommission in diesen Fällen ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
Zu 5.: Die Aussagen sind nicht mit den im EG-Vertrag niedergelegten Grundsätzen und den auf ihnen beruhenden EG-Vergaberichtlinien und dem nationalen Vergaberecht vereinbar. Danach sind öffentliche Aufträge u. a. diskriminierungsfrei zu vergeben, d. h., alle inländischen und ausländischen Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln.
Zu 6.: Da die Überprüfung von Sachverhalten auf ihre stets von allen Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängende strafrechtliche Relevanz nach der Strafprozessordnung den Staatsanwaltschaften und den Gerichten obliegt, sieht die Landesregierung grundsätzlich davon ab, zu diesbezüglichen Fragen Stellung zu nehmen.