In ihnen wird die Vermögens Finanz und Ertragslage des Unternehmens dargestellt § 317 HGB Die Prüfberichte

6.3.4 Prüfung durch Dritte - Gemäß VV-LHO Nr. 12.6 zu § 44 LHO konnten Zuwendungsgeber bis Ende 2003 von einer nochmaligen Prüfung der Belege absehen, wenn eine vom Zuwendungsempfänger unabhängige Prüfungseinrichtung den zahlenmäßigen Nachweis geprüft und bestätigt hat und die Prüfung nach den Kriterien des Zuwendungsrechts durchgeführt worden ist.

In der Praxis wurde unter Hinweis auf diese Vorschrift auf Teile des in den VV vorgesehenen Prüfungsumfangs verzichtet, wenn z. B. ein Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss eines Zuwendungsempfängers geprüft hatte. In einigen Fällen wurde so verfahren, obwohl unklar war, ob die Prüfung nach denselben Kriterien durchgeführt wurde.

Diese Vorgehensweise ist nicht zulässig. Jahresabschlussprüfungen unterliegen den Regeln des Handelsrechts. In ihnen wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens dargestellt (§ 317 HGB). Die Prüfberichte enthalten keine Aussagen zu Zuwendungen, soweit sie nicht offensichtlicher oder außergewöhnlicher Natur sind.

Auf Anregung des Rechnungshofs hat der Senator für Finanzen die VV-LHO Nr. 12.6 zu § 44 LHO zum 1. Januar 2004 neu gefasst. Sie macht nunmehr deutlicher, dass der Zuwendungsgeber auf die eigene Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises ­ und nur auf diese ­ verzichten kann, wenn der Nachweis bereits geprüft und bestätigt worden ist.

Wirtschaftsprüfer führen im Auftrag des Zuwendungsnehmers die Jahresabschlussprüfung als unabhängige, nicht weisungsgebundene und nur den vorgegebenen Normen verpflichtete Einrichtungen durch. Sie haben bei ihrer Prüfung Ermessensentscheidungen z. B. bei Bewertungen zu treffen. Dabei könnten sie in Interessenskonflikte geraten. Sie müssten Bewertungssachverhalte gleichzeitig im Rahmen einer Verwendungsnachweisprüfung beurteilen, die nach denselben Kriterien gestaltet sein soll, wie eine durch den Zuwendungsgeber selbst durchgeführte.

Diese Bedenken können entfallen, wenn der Zuwendungsgeber einen Wirtschaftsprüfer beauftragen würde, die Nachweisprüfungen vorzunehmen, solange dieser nicht in anderer Weise für den Zuwendungsempfänger tätig ist.

Die Erledigung von Teilen der Verwendungsnachweisprüfung durch Dritte kann den Zuwendungsgeber nur unterstützen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung verbleibt bei ihm. Dieser Verantwortung kann er nur gerecht werden, wenn er die für seine Prüfung notwendigen Ressourcen bereithält.

Bevor Dritte beauftragt werden, ist nachzuweisen, dass diese Entscheidung wirtschaftlich ist. Dabei ist zu ermitteln, ob die Einschaltung Dritter kostengünstiger ist als der Einsatz eigenen Personals und eigener Sachmittel.

Die Prüfung von Verwendungsnachweisen ist eine hoheitliche Tätigkeit. Soll sie von Privaten wahrgenommen werden, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage.

Aber auch in diesem Fall ist zu gewährleisten, dass die Gebietskörperschaft über das zur effektiven Aufsichtsführung erforderliche sachkundige Personal und die sonstigen Verwaltungsmittel verfügt.

Die Befürchtung, die eigenständigen Jahresabschluss- und Verwendungsnachweisprüfungen könnten unwirtschaftliche Doppelarbeiten hervorrufen, hat den staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss veranlasst, den Senator für Finanzen um eine Untersuchung zu bitten, ob Bestandteile der Prüfungen zusammengeführt werden können. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.

Rückforderung und Verzinsung - Nach VV-LHO Nr. 9.2.4 zu § 44 LHO kann eine Zuwendung zurückgefordert werden, wenn sie z. B. nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verwendet, der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt oder die Zuwendung unwirtschaftlich verwendet wird. Angesichts der Vielzahl der festgestellten Verstöße gegen das Zuwendungsrecht verwundert es, dass nur äußerst selten auf Sanktionen zurückgegriffen wird. In der Regel beschränken sich die Zuwendungsgeber auf Rückforderungen oder Verrechnungen, wenn bei der Nachweisprüfung Ausgaben als nicht zuwendungsfähig angesehen werden.

Nach VV-LHO Nr. 9.6 zu § 44 LHO sind bei einer vorzeitigen Mittelanforderung Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Ressorts wenden diese Vorschrift nicht an.

Offensichtlich werden auch massivere Verstöße hingenommen, um die Erfüllung des Zuwendungszwecks nicht zu gefährden oder die zukünftige Zusammenarbeit mit dem Zuwendungsnehmer nicht zu belasten. Ebenso befürchten die Zuwendungsgeber möglicherweise, dass das eigene Handeln dadurch gerichtlich überprüft werden könnte. Der Rechnungshof weist darauf hin, dass bei Vorliegen entsprechender Anlässe das Instrumentarium der VV-LHO Nr. 9. zu § 44 LHO zu nutzen ist.

Die Durchsetzung der im Regelwerk vorgesehenen Sanktionen in geeigneten Fällen dürfte die Bereitschaft der Zuwendungsnehmer zur Einhaltung der Vorschriften erhöhen.

Zuständigkeit für die Verwendungsnachweisprüfung - Etwa die Hälfte der geprüften Ressorts führt die Nachweisprüfungen organisatorisch getrennt von der Bescheid erteilenden Stelle durch. Bei den Nachweisprüfern fehlen zwar möglicherweise spezifische Kenntnisse über den Zuwendungsfall. Sie stehen ihm aber objektiver gegenüber und verfügen über besondere Erfahrungen in der Methodik von Nachweisprüfungen.

Wegen der Unterschiede im Zuwendungsgeschehen und der organisatorischen Möglichkeiten muss jeder Bereich im Rahmen seiner Organisationshoheit eine eigenständige Entscheidung treffen. Der Rechnungshof spricht deshalb hierzu auch keine Empfehlung aus, regt aber an, die Vor- und Nachteile beider Organisationsformen zu untersuchen.

In einem Fall hat der Rechnungshof für die Prüfung der Sachberichte und der zahlenmäßigen Nachweise getrennte Zuständigkeiten innerhalb der Ressortverwaltung vorgefunden. Diese Trennung ist ungeeignet, das Ergebnis der Zuwendung vollständig abzubilden. Selbst wenn die gegenseitige Information zwischen Fachbereich und Haushaltsreferat gewährleistet ist ­ was im vorliegenden Fall nicht einmal gegeben war ­ hat der Rechnungshof erhebliche Zweifel an der Effizienz dieses Verfahrens.

Aufwendigere Nachweisprüfungen und Erfolgskontrollen entsprechend § 7 LHO sollten nach Auffassung des Rechnungshofs jedoch zentrale Stellen vornehmen.

Er fordert die Ressorts auf zu prüfen, ob die ­ haushaltsneutrale ­ Einrichtung derartiger Organisationseinheiten möglich ist.

7 Zuwendungsdatenbank - Zur Verbesserung der Kontroll- und Prüfungsmöglichkeiten und Unterstützung der Finanzplanung im Zuwendungsbereich bietet sich die Einrichtung einer einheitlichen, ressortübergreifenden und die beliehenen Gesellschaften umfassenden Zuwendungsdatenbank an. Neben den Übersichten nach VV-LHO Nr. 10 zu § 44 LHO und den jährlichen Zuwendungsberichten könnten bei Bedarf weitere Auswertungen entwickelt werden.

Nach Erörterungen im Bund-Länder-Ausschuss Haushaltsrecht und Haushaltssystematik richtet der Bund zurzeit eine Zuwendungsdatenbank ein und bietet interessierten Ländern das vorgesehene Datenmodell zur Übernahme an.

Der Rechnungshof wird den Senator für Finanzen bitten zu prüfen, ob es auch für Bremen geeignet ist.

8 Umsetzung des neugefassten Zuwendungsrechts - Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verwaltungen die die Veranschlagung der Mittel betreffenden Änderungen angenommen haben. Ohne den sich hieraus ergebenden Einspareffekt quantifizieren zu können, kann von einem Beitrag zu einer schlankeren und effektiveren Haushaltsaufstellung ausgegangen werden.

Mit Festlegungen zu Rücklagen, Rückstellungen und Mehreinnahmen und den Ausbau der Deckungsfähigkeit wurde auch der flexiblere Mitteleinsatz gestärkt.

Hinsichtlich der Änderung der Vorschriften zur Verwendungsnachweisprüfung hat der Rechnungshof festgestellt, dass die beabsichtigten Fortschritte nicht erreicht worden sind. Das Angebot einer gegenüber den vorherigen Bestimmungen eingeschränkten Standardprüfung wurde dankbar angenommen, ohne die dadurch frei gewordenen Kapazitäten in dem notwendigen Umfang für die weitergehenden Prüfungen einzusetzen.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Änderung der die weitergehende Prüfung betreffenden Vorschrift Anlass geben wird, dass auch bei der Prüfung der Verwendungsnachweise nennenswerte Verbesserungen eintreten werden. Die Bereitstellung öffentlicher Mittel in Millionenhöhe ist nur zu rechtfertigen, wenn die Sinnhaftigkeit dieser Ausgaben glaubhaft belegt und kontrolliert wird.

VII. Einzelne Prüfungsergebnisse

Die Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund und für Europa Zuwendungen für Entwicklungszusammenarbeit

Das erhebliche Interesse des Landes Bremen an der Entwicklungszusammenarbeit ist Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen. Der Rechnungshof hat die Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund und für Europa gebeten zu prüfen, inwieweit dieses Interesse fortbestehen soll.

1 Ausgangslage und Ziele der Entwicklungszusammenarbeit - Entwicklungspolitik wird weitgehend von der Bundesregierung wahrgenommen.

Im zentralen Bereich Bildung und Ausbildung wirken die Länder an der Entwicklungspolitik des Bundes mit folgenden Schwerpunkten mit: Aus- und Fortbildung von Fachkräften, personelle Hilfe, Durchführung von Projekten in Entwicklungsländern sowie entwicklungspolitische Informations- und Bildungsarbeit.

Das Land Bremen ist seit dem Jahr 1962 auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit aktiv. Der staatliche bremische Beitrag zur internationalen Entwicklungszusammenarbeit wurde im Konzept für die Zusammenarbeit des Landes Bremen mit so genannten Entwicklungsländern zuletzt im Jahr 1999 konkretisiert. Bremische Bürgerschaft und Senat haben dem Konzept zugestimmt.

Organisatorisch ist die Aufgabe Entwicklungszusammenarbeit der Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund und für Europa, dort der Abteilung Landesamt für Entwicklungszusammenarbeit (im Folgenden: zugeordnet.

Nach einem Ländervergleich hat das Land Bremen im Jahr 2002 von allen Bundesländern mit 2,45 pro Einwohner den zweithöchsten Betrag für Entwicklungszusammenarbeit geleistet. Das Saarland, wie das Land Bremen seit Jahren in einer extremen Haushaltsnotlage, wendet 0,13 pro Einwohner auf. Im Bundesgebiet werden durchschnittlich 0,90 geleistet.

Im Haushaltsjahr 2002 hat das 50 Zuwendungen i. H. v. insgesamt rund 738

T bewilligt.

2 Prüfungsgegenstand - Das gewährt Zuwendungen für Entwicklungszusammenarbeit in folgenden Bereichen:

· Fachbereich I Grundbedürfnisorientierte Entwicklungszusammenarbeit,

· Fachbereich II Wirtschaftsbezogene Aus- und Weiterbildung.

Der Rechnungshof hat geprüft, ob die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen der LHO eingehalten worden sind. Hierzu sind 21 Förderakten ausgewertet worden.

Außerdem hat er angeregt zu untersuchen, ob und in welchem Umfang das Land Bremen angesichts seiner extremen Haushaltsnotlage ein erhebliches Interesse an der Entwicklungszusammenarbeit, einer Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen, haben kann.