Schülerbeförderung

Im neuen Schulgesetz ist für die Einrichtung einer IGS nicht mehr Voraussetzung, dass ein ausreichender Bestand an Schulen der Sekundarstufe I in zumutbarer Entfernung vorhanden ist. Daraus ergeben sich neue Fragen bezüglich der Kostenübernahme bei der Schülerbeförderung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Gelten künftig auch jene Gesamtschulen als Regelschulen und nicht mehr als Wahlschulen, wenn in zumutbarer Entfernung kein Angebot an Schulen der Sekundarstufe I vorhanden ist?

2. Wie beurteilt die Landesregierung die Praxis im Falle der IGS Kastellaun, bei der gemäß des neuen Schulgesetzes keine Kostenübernahme mehr für die Schülerinnen und Schüler der VG Kastellaun stattfindet?

3. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussichten, im bisher speziellen Fall der IGS Kastellaun weiterhin eine Ausnahmeregelung zu ermöglichen?

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. August 2009 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Die Integrierte Gesamtschule ist eine der so genannten Regelschularten des § 9 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG). Die Schülerbeförderung nach § 69 Abs. 3 SchulG ist grundsätzlich schulartbezogen geregelt, sodass die Schülerbeförderung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur jeweils nächstgelegenen Schule einer Schulart zu gewähren ist. Unterschiede gibt es je nach Zuordnung der Schularten zu den so genannten Pflichtschulen oder den so genannten Wahlschulen bei der Verpflichtung, einen Eigenanteil entrichten zu müssen.

Die gesetzliche Systematik der Schülerbeförderung baut ­ wie bisher ­ auf dem Grundsatz auf, dass Schülerinnen und Schüler die Gelegenheit haben sollen, den schulischen Mindestabschluss der Berufsreife unbelastet von Schülerbeförderungskosten zu erreichen.

Nach der bisherigen Regelung waren daher Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen und der Regionalen Schulen von der Zahlung eines Eigenanteils befreit, während die Schülerinnen und Schüler der Realschulen, Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen einen Eigenanteil leisten mussten. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung ist auch durch die Rechtsprechung bestätigt worden; insbesondere wurde anerkannt, dass die unterschiedliche Behandlung der Schülerinnen und Schüler der so genannten Pflicht- und Wahlschulen keineswegs willkürlich, sondern vielmehr das Ergebnis der legislativen Entwicklung sei.

Die neue Regelung, die Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus von der Leistung eines Eigenanteils befreit, folgt dieser legislativen Entwicklung und gesetzlichen Systematik. Die Realschule plus ist künftig die einzige Schulart, an der abschlussbezogene Klassen der Bildungsgänge zur Erlangung der Berufsreife gebildet werden können. Sie übernimmt in dieser Hinsicht die Funktion der bisherigen Hauptschule als so genannte Pflichtschule.

Da die Integrierte Gesamtschule diese Funktion nicht hat, gilt sie nach wie vor als Wahlschule. Die Streichung der früheren Errichtungsvoraussetzung, wonach ein ausreichender Bestand von Schularten der Sekundarstufe I in zumutbarer Entfernung bestehen bleibt, ändert daran nichts. Selbstverständlich achtet die Schulbehörde bei der Entscheidung, ob eine Integrierte Gesamtschule errichtet wird, bei der Feststellung des schulischen Bedürfnisses darauf, dass die Schullandschaft insgesamt ausgewogen bleibt, um das Recht der Eltern auf Wahl der Schullaufbahn zu gewährleisten.

Zu den Fragen 2 und 3: Das Schulgesetz regelt nur allgemein die Schülerbeförderung und nicht die Schülerbeförderung zu bestimmten Schulen. Eine spezielle Ausnahmeregelung hinsichtlich der Schülerbeförderung für die IGS Kastellaun gab es nicht und wird es auch nicht geben. Die bisherige Sonderbestimmung in § 18 der Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen ist als Übergangsvorschrift in § 109 Abs. 4 der Übergreifenden Schulordnung in modifizierter Form übernommen worden. Diese Bestimmung hat aber keine Auswirkung auf die Schülerbeförderung.

Die bisherige Praxis, die Schülerbeförderung zur IGS Kastellaun für alle Kinder ohne Eigenanteil zu gewähren, war eine Entscheidung des für die Schülerbeförderung vor Ort zuständigen Kreises, die sich aus der seinerzeitigen Sonderkonstellation dieser Schule erklärt. Die IGS Kastellaun war nach dem bisherigen § 18 der Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen verpflichtet, bestimmte Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Es handelte sich um diejenigen Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in der Verbandsgemeinde hatten und von einer Integrierten Gesamtschule oder einer Hauptschule kamen oder zum Besuch einer Hauptschule verpflichtet waren. Aus dieser Sonderkonstellation heraus hatte die Kreisverwaltung seinerzeit zur Vermeidung einer möglicherweise missverstandenen unterschiedlichen Behandlung von Schülerinnen und Schülern ein und derselben Schule entschieden, alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I dieser Schule ohne die Erhebung eines Eigenanteils zu befördern. Diese Praxis soll künftig ­ letztlich als Folge der Schulstrukturreform, nach deren Vollendung es keine Hauptschulen mehr geben wird ­ für die neuen Schülerinnen und Schüler nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Danach werden die Schülerinnen und Schüler der IGS Kastellaun hinsichtlich der Schülerbeförderung genauso behandelt wie die Schülerinnen und Schüler der übrigen Integrierten Gesamtschulen.